Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Herr Beutert informiert über zwei Sachverhalte bezüglich der Krankenversicherung im Rahmen des SGB II-Bezuges.

 

 

1.    Ergebnis der Krankenkassenprüfung durch das Bundesversicherungsamt im Zeitraum 01.09. – 15.09.2014

 

Im Zeitraum 01.09. – 15.09.2014 wurde im Jobcenter Landkreis Würzburg im Auftrag des Bundesversicherungsamtes eine Krankenkassenprüfung nach § 251 Abs. 5 Satz 2 SGB V durchgeführt.

Diese wurde durch zwei Mitarbeiter des BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Hessen vor Ort im Landratsamt Würzburg, in den Räumlichkeiten des Jobcenters vollzogen. Hierbei wurden insgesamt 235 Bedarfsgemeinschaften (=Akten) überprüft. Die Anforderung der Einzelakten erfolgte nach Vorgabe der Prüfer vor Ort, so dass das Jobcenter auf die Auswahl der entsprechenden Akten keinen Einfluss hatte.

Nach Abschluss der Prüfung vor Ort wurden von den insgesamt 235 gesichteten Akten 23 Akten durch die Krankenkassenprüfer beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungs-quote von 9,79 %. Hierbei wurde eine Nachforderung i. H. v. 33.829,87 € (gesamt) ausgewiesen. Davon entfielen 23.720,84 € auf den Bereich Krankenversicherung, 3.342,53 € auf den Bereich Pflegeversicherung und 6.766,50 € auf fällige Säumniszuschläge.

Auf Nachfrage wurde durch die Prüferin Frau Rücker[1] mitgeteilt, dass diese seit 2011 innerhalb von Jobcentern zur Prüfung eingesetzt wird. Die üblicherweise festgestellte Beanstandungsquote im Rahmen der Krankenkassenprüfung lag bisher in einer Spannweite von 30 % - 50 %. Dementsprechend teilte Frau Rücker mit, dass das Jobcenter Landkreis Würzburg das bisher beste durch sie geprüfte Jobcenter (seit 2011) ist.

Im Nachgang der Krankenkassenprüfung wurden die beanstandeten Fälle durch den Fachbereich 42 geprüft. Durch den Fachbereichsleiter 42 Herrn Beutert wurden insgesamt 6 Beanstandungen fachlich zurückgewiesen.

Am 20. November 2014 erfolgte die Abschlussbesprechung der Krankenkassenprüfung mit Herrn Hupertz[2]. Im Rahmen dieser Besprechungen die zurückgewiesenen Fälle erörtert und die Zurückweisungen als rechtmäßig bestätigt. 17 Fälle (der insgesamt 235) wurden durch den FBL 42 als fehlerhaft anerkannt. Dies entspricht einer Fehlerquote der Krankenkassen-prüfung von 7,23 %.

 

Die entsprechenden Nachforderungen wurden auf insgesamt 23.454,77 € gesenkt. Davon entfielen 16.988,73 € auf den Bereich Krankenversicherung, 1.184,04 € auf den Bereich Pflegeversicherung und 5.282,00 € auf fällige Säumniszuschläge. Diese Beträge wurden mit Bescheid des Bundesversicherungsamts, Bonn mit Bescheid vom 02.07.2015 geltend gemacht und durch das Jobcenter Landkreis Würzburg beglichen.

 

 

2.    Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung im SGB II zum 01.01.2016

Mit Schreiben vom 22.04.2015 informierte der Deutsche Landkreistag über den Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung und notwendige Ummeldungen durch die Jobcenter.

„Mit Wirkung zum 1.1.2016 entfällt der Vorrang der Familienversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit der Folge, dass die bislang familienversicherten Personen ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig werden (Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-FQWG).

Im Zusammenhang mit der Ummeldung von SGB II-Leistungsberechtigten (Abmeldung Familienversicherung, Anmeldung Pflichtversicherung) greift ein Krankenkassenwahlrecht der bisher familienversicherten Leistungsbezieher gemäß §§ 173 bis 175 SGB V. Liegt zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht keine Wahlerklärung des Versicherten vor, ist durch das Jobcenter wahlersetzend die Anmeldung zur Pflichtversicherung zur letzten Krankenkasse vorzunehmen, § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V.“

 

Die Auswirkungen dieser Rechtsänderung werden anhand eines (einfachen) Beispiels nachfolgend dargestellt:

 

Rechtsstand bis 31.12.2015:

 

Nach aktuellem Krankenkassenrecht (SGB V) war es genügend, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG) als pflichtversichertes Mitglied bei der Krankenkasse angemeldet wurde. Die übrigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (15. Lebensjahr vollendet) dieser BG konnten als familienversichert bei der entsprechenden Krankenkasse gemeldet werden. Für diese BG wurden monatliche Beiträge i. H. v. 145,73 € für die Krankenversicherung und 24,12 € für die Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds entrichtet.

 

 

Muster-BG

Vater

pflichtversichert

Mutter

familienversichert 

Kind 1 (17Jahre) 

familienversichert

Kind 2 (15 Jahre)

familienversichert

Kind 3 (12 Jahre)

muss vor Vollendung 15. Lebensjahr noch nicht angemeldet werden

 

Insgesamt wurden für die oben abgebildete BG 169,85 € mtl. in den Gesundheitsfonds durch das Jobcenter entrichtet.

 

Rechtsstand ab  01.01.2016:

 

Muster-BG

Vater

pflichtversichert

Mutter

pflichtversichert

Kind 1 (17Jahre) 

pflichtversichert

Kind 2 (15 Jahre)

pflichtversichert

Kind 3 (12 Jahre)

muss vor Vollendung 15. Lebensjahr noch nicht angemeldet werden

 

Für alle 4 erwerbsfähigen Leistungsberechtigte (Vater, Mutter und die Kinder über 15. Jahre) der BG muss eine Anmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse als pflichtversichertes Mitglied erfolgen. Insgesamt werden somit für alle 4 Personen Zahlungen an den Gesundheitsfonds fällig.[3]

 

 

Information für die betroffenen Leistungsempfänger

 

Seit Juli 2015 wurde in den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters Landkreis Würzburg folgender Hinweistext aufgenommen:

 

 

Änderung in der Krankenversicherung
Wegfall der Familienversicherung zum 01.01.2016

Ab dem 1.1.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr.

Dies bedeutet, dass ab dem 1.1.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 1.1.2016 auch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach §§ 173 ff. SGB V zu.

Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, die bisher familienversichert sind und zum 1.1.2016 das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Jobcenter binnen zwei Wochen – beginnend ab dem 1.1.2016 – eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, bei der sie versichert sein möchten (§ 175 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V).

Dies kann die bisherige Krankenkasse oder eine neu gewählte Krankenkasse sein. Das Jobcenter wird dann die Anmeldung bei dieser Krankenkasse vornehmen. Sofern innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird, meldet das Jobcenter bei der Krankenkasse an, bei der zuletzt die Familienversicherung bestand. Durch die Wahl oder die Anmeldung durch das Jobcenter tritt eine Bindung an die Mitgliedschaft von in der Regel 18 Monaten bei der bisherigen oder neuen Krankenkasse ein.

Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

 

Ab dem 17.09.15 wurde zusätzlich ein Aushang an der Infotafel des Jobcenters (im Bereich der Infostelle (Zimmer 237)) mit entsprechenden Informationen zu dieser Rechtsänderung vorgenommen.

Am 30.09.2015 wurden durch das Jobcenter Landkreis Würzburg insgesamt 381 Bedarfsgemeinschaften gezielt mit einem entsprechenden Informationsschreiben angeschrieben. In den 381 Bedarfsgemeinschaften sind aktuell alle 449 Leistungsberechtigten enthalten, die von der abgebildeten Rechtsänderung betroffen sind.

Für Mitte November 2015 (KW 47) ist ein weiteres Anschreiben geplant, in dem die betroffenen Leistungsberechtigten aufgefordert werden, dem Jobcenter Landkreis Würzburg die Unterlagen für einen etwaigen Krankenkassenwechsel bis spätestens zum 14.01.2016 vorzulegen.

 

 

Debatte:

 

Herr Kreisrat Eck merkt aus seiner beruflichen Erfahrung an, dass die neuen Regelungen der Familienversicherung eine große Arbeitserleichterung für die Krankenversicherungen und Vereinheitlichung der Rechtslage darstellen und sprach sein Lob für die Bemühungen der Verwaltung zur Information der Kunden aus.



[1] Frau Rücker war die federführend verantwortliche Prüferin vor Ort im Zeitraum 01.09. – 15.09.2014.

[2] Herr Guido Hupertz ist Abteilungsleiter Versicherungs- und Leistungswesen, BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Hessen und Fachvorgesetzter der durchführenden Prüfer(in).

[3] Zur Höhe des Beitrages ab dem 01.01.2016 liegen (Stand: (29.09.2015)) noch keine Informationen durch den Deutschen-Landkreis-Tag bzw. durch die Spitzenverbände der Krankenkassen vor. Ebenfalls der zuständige Ansprechpartner des Jobcenters Würzburg bei der AOK Würzburg Herr Dominguez konnte noch keine genaue Beitragshöhe beziffern.


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss hat die Ausführungen zum Ergebnis der Krankenkassenprüfung durch das Bundesversicherungsamt und zum Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung zum 01.01.2016 zur Kenntnis genommen.