Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Die Taxitarifordnung, zuletzt geändert durch Neufassung vom 14.10.2013,  regelt die Tarife der Taxen im Landkreis Würzburg. Die Tarife wurden in der Vergangenheit regelmäßig an die der Stadt Würzburg angeglichen.

 

Nachdem die Stadt Würzburg ihre Tarife durch Verordnung vom 27.07.2015 angehoben hat, ist eine Angleichung der Tarife ebenfalls erforderlich. Dies wurde auch von den im Landkreis Würzburg ansässigen Taxiunternehmen beantragt.

 

Die Anhebung der Tarife ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes zum 01.01.2015 notwendig geworden.

 

 

 

Folgende 10. Änderungsverordnung wird vorgeschlagen:

 

 

                        Verordnung zur Änderung der Taxentarifordnung

 

Der Landkreis Würzburg erlässt aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 147 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), und § 10 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28.01.2014 folgende Änderungsverordnung:

 

 

                                                         § 1

 

"§ 2 Beförderungspreis, wird wie folgt geändert:

 

Ziff. 2. Der Grundpreis beträgt                                                                       3,30 

           

Ziff. 3. Der Mindestfahrpreis beträgt                                                              3,50 

    


 

Ziff. 5. Wegstreckenberechnung

            Wegstrecke I:

            Für die Wegstrecke für den 1. bis 3. Kilometer

            je Kilometer                                                                                         2,15 

            (dies entspricht je angefangener Wegstrecke von 93,02 m

            einer Schalteinheit)

   

            Wegstrecke II:

            Für die Wegstrecke ab 3,01 km

            je Kilometer                                                                                         1,60 €

            (dies entspricht je angefangener Wegstrecke von 142,86 m

            einer Schalteinheit)

   

Ziff. 6. Für Wartezeiten während der Dauer des Beförderungs-

            auftrages werden für jede Stunde                                                      27,00 €

berechnet.

            (dies entspricht je 26,6 Sekunden einer Schalteinheit)

    

    

§ 3 Zuschläge

 

Ziff. 3. Kombifahrzeuge

            für die Nutzung eines Kombifahrzeuges

            wird eine Gebühr von                                                                          3,00 €

            erhoben.

 

Ziff. 4. Für die Anforderung oder Nutzung eines Großraum-

            fahrzeuges (mindestens 6 Fahrgastplätze plus Gepäck)

            wird eine Gebühr von                                                                            5,50€

            erhoben.

 

 

                                                              § 2

 

Diese Verordnung tritt am 01.12.2015 in Kraft.

 

 


 

Debatte:         --


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die 10. Änderungsverordnung der Taxitarifordnung entsprechend der Vorlage zu beschließen.


Zur weiteren Veranlassung an GB 1, FB 16

 

Zur Kenntnis an