Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5, Anwesend: 13

Debatte:

 

Konkrete Nachfragen richten sich an die Festlegung in der Richtlinie, den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum heranzuziehen (Kreisrat Herr Endres und Kreisrat Herr Jungbauer).

 

Herr Blenk verweist nochmals auf die Entscheidungsgrundlagen bei der Definition des homogenen Vergleichsraumes und der Tatsache, dass hier auf den gesamten Lebens- und Wohnbereich abgestellt werden muss. Eine besondere Rolle spielen hierbei auch die verkehrstechnischen Möglichkeiten und die Rechtssprechung, dass Arbeitnehmern hierbei Arbeitswege von 1 Stunde ohne Weiteres zugemutet werden. Der Landkreis Würzburg liegt sicher unter diesem Schwellenwert. Des Weiteren verfügt nach Umfrage keine Gemeinde des Landkreises über einen eigenen Mietspiegel. Die Rückfrage der gängigen Praxis bei den Einrichtungen von Vergleichsräumen (Herr Kreisrat Jungbauer) verweist Herr Blenk auf die sehr unterschiedliche Praxis. Großstädte wie München und Berlin stellen jeweils nur einen Vergleichsraum dar. Der Landkreis Kitzingen hat zum Beispiel für jede einzelne Gemeinde eigene Mietobergrenzen festgelegt.

 

Herr Kreisrat Mann stellt noch mal deutlich die unterschiedliche Situation im Bereich des öffentlichen Nachverkehrs in den südlichen Regionen des Landkreises heraus. Damit widerspricht er der Aussage der räumlichen Nähe der vorhandenen Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit, wovon in der Richtlinie ausgegangen wird. Er hat die Befürchtung, dass damit bei der Weiterentwicklung des ÖPNV eine gegenläufige Entwicklung erreicht werden könnte. Frau Kreisrätin Linsenbreder widerspricht ebenfalls der Tatsache des homogenen Lebens- und Wohnbereiches im Landkreis.

 

Herr Puchalla vom Fachbereich 32 zeigt die aktuelle Rechtssprechung des BSG auf, die in einem Vergleichsraum wie Berlin Fahrtzeiten von der Wohnung zum Arbeitsplatz von bis zu 2,5 Stunden im Sinne eines homogenen Vergleichsraumes definiert. Des Weiteren stellt das BSG in seinen Urteilen auf den Tatbestand ab, dass in allen Kommunen und in jedem Bezirk Wohnungen im unteren Preissegment vorhanden sind. Diese Feststellung kann nach Auswertung durch den Fachbereich 32 auch für die Gemeinden des Landkreises festgestellt werden.

 

Frau Linsenbreder hält dem entgegen, dass damit das Problem hoher Fahrtkosten und längerer Kinderbetreuungszeiten wohl in Kauf genommen wird. Frau Linsenbreder ist deshalb gegen die vorgelegte Mietobergrenze, da sie die Befürchtung hat, dass Hilfeempfänger, die in stadtrandnahen Gemeinden leben, sobald sie in den Leistungsbezug geraten, gehalten sind, umziehen zu müssen und damit aus den bewährten sozialen Bezügen herausfallen.

 

Auf die Notwendigkeit des Abweichens von Richtwerten aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles wird in diesem Zusammenhang von der Verwaltung nochmals hingewiesen.

Dazu gehören auch soziale und schulische Umfeldfaktoren.

 

Herr Kreisrat Jungbauer schließt sich der Einschätzung von Frau Kreisrätin Linsenbreder an und sieht als einen Indikator für die Einteilung von Vergleichsräumen die Grundstücks-Quadratmeter-Preise in den einzelnen Gemeinden. Von Seiten der Verwaltung wird ein Zusammenhang zwischen günstigen Grundstückspreisen und günstigen Mieten für nicht schlüssig erachtet.

 

Herr Puchalla verweist darauf, dass für die Bewertung des Wohnraumes die jeweilige Ausstattung und nicht der zugrunde liegende Grundstückspreis heranzuziehen ist.

 

Herr Landrat Nuß bringt nochmals ein, dass, wenn selbst Großstädte wie München und Berlin einen Vergleichsraum darstellen, dann wohl auch davon ausgegangen werden kann, dass auch für den Landkreis Würzburg im Sinne der vorliegenden Rechtssprechung von der Einrichtung eines Vergleichsraumes ausgegangen werden kann.

 

Herr Blenk stellt nochmals fest, dass derzeit Hilfeempfänger auf alle Gemeinden des Landkreises verteilt sind und damit auch belegt werden kann, dass selbst in den Stadtrandgemeinden entsprechend angemessener Wohnraum für Hilfeempfänger zur Verfügung steht. Es ist weder eine Ghettoisierung festzustellen, noch dass es Gemeinden gäbe, in denen keine Hilfeempfänger Wohnraum finden würden.

 

Frau Kolb vom Fachbereich 32 stellt noch mal fest, dass es bezüglich des Vergleichsraumes bisher nur BSG-Entscheidungen im städtischen Bereich gibt, aber für Flächenlandkreise hier noch keine entsprechenden Entscheidungen vorliegen.

 

Frau Kreisrätin Reuther spricht die Problematik an, dass oft durch unzureichend ausgestatteten einfachen Wohnraum erhöhte Verbrauchsnebenkosten z.B. bei der Heizung entstehen können.

 

Herr Puchalla stellt hierzu fest, dass die Kosten der Unterkunft immer als ein Paket aus Kaltmiete und Nebenkosten gesehen werden muss und bei unzureichend ausgestatteten Wohnungen höhere Nebenkosten dann oft durch geringere Grundmieten im Gesamtergebnis zu keinen höheren Belastungen führen. Weiterhin können zu hohe Nebenkosten nicht automatisch mit unwirtschaftlichem Verhalten begründet werden, wenn z.B. Mängel in der Bausubstanz dafür ursächlich sind.

 

Herr Kreisrat Endres erkundigt sich über die Vorgehensweise im Rahmen der Mietsenkungsverfahren in Bezug auf die mögliche Unterstützung bei der Suche nach günstigem Wohnraum sowie die anfallenden Umzugskosten. Hierzu wird erläutert, dass der Fachbereich die Hilfeempfänger bei den nachzuweisenden Eigenbemühungen unterstützen muss und auch die erforderlichen Umzugskosten durch die Behörde zu gewähren sind. Sollten die Bemühungen nicht zum Erfolg führen, sind die gegebenen tatsächlichen Mieten zu übernehmen.

 

Frau Kreisrätin Schraud stellt aus ihrer beruflichen Erfahrung und der Abrechnung von Wohn- und Nebenkosten im Immobilienbereich fest, dass die hier vorliegenden Mietobergrenzen und die jeweiligen kalten und warmen Nebenkosten für die Stadt und auch für die Stadtrandgemeinden realistisch sind und dass sich in dem vorgegebenen Preissektor auch jederzeit Wohnungen im Landkreis finden lassen, die nicht älter als 15 oder 20 Jahre sind.

 

Herr Schumacher vom Fachbereich 32 verweist nochmals auf die Notwendigkeit, dass immer auf den individuellen Einzelfall abgestellt werden muss.

 

Herr Landrat Nuß bedankt sich ganz besonders bei den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, Frau Kolb, Herrn Puchalla und Herrn Schumacher für die großartige Arbeit, die sie mit der neuen Richtlinie erbracht haben.

 

Herr Landrat Nuß schließt dann die Debatte und trägt den Beschlussvorschlag wie folgt vor:

 

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Verabschiedung der durch den FB 32 ermittelten neuen Mietobergrenzen für den Landkreis Würzburg wie folgt:

 

Haushaltsgröße

Wohnfläche bis

Preis/qm

bis

Grundmiete

1 Person

  50 qm

5,18 €

259,00 €

2 Personen

  65 qm

5,05 €

328,00 €

3 Personen

  75 qm

4,90 €

368,00 €

4 Personen

  90 qm

4,55 €

410,00 €

5 Personen

105 qm

4,52 €

475,00 €

6 Personen

120 qm

4,48 €

538,00 €

7 Personen

ab 120,01 qm

4,22 €

570,00 €

 

für jede weitere Person 4,22 €/qm bis 15 qm = 63,30 €