Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein neues Programm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher des SGB II konzipiert, das aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert wird. Menschen, die bislang weit vom Arbeitsmarkt entfernt waren, sollen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Nach Aufnahme der Beschäftigung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch einen Coach begleitet und unterstützt. Bei Bedarf sollen Qualifizierungen für teilnehmende Langzeitarbeitslose gefördert und so mögliche Defizite ausgeglichen werden. Anfangs erhalten Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse, die im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses abgeschmolzen werden. Betriebsakquisiteure in den Jobcentern sollen Arbeitgeber ganz gezielt für das Engagement für Langzeitarbeitslose gewinnen.

Das Programmvolumen beträgt rund 885 Millionen Euro. Der Anteil aus Mitteln des ESF beläuft sich auf rund 470 Millionen Euro. Der Europäische Sozialfonds ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik in Europa.

Das Jobcenter – Landkreis Würzburg hat im Januar 2015 die Teilnahme an dem ESF-Bundesprogramm beantragt. Sofern das Jobcenter – Landkreis Würzburg hierfür einen Zuschlag erhält, ist der Beginn des Bundesprogrammes ab dem 01.08.2015 vorgesehen. Das Jobcenter beabsichtigt 50 Förderplätze (30 Normalförderung, 20 Intensivförderung) zu besetzen. Die Teilnahme am Projekt ist freiwillig.

Förderfähige Zielgruppe für die Normalförderung:

  • mindestens 2 Jahre ohne Unterbrechung arbeitslos (nicht die gesetzlich definierte ALO ¹)
  • 35 (unter bestimmten Voraussetzungen auch <35²)
  • keinen oder keinen verwertbaren Berufsabschluss
  • nicht anders integrierbar

 

Förderfähige Zielgruppe für die Intensivförderung

  • in den letzten 5 Jahren arbeitslos waren und
  • mindestens ein weiteres, in ihrer Person liegendes Vermittlungshemmnis (wie etwa vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen, Behinderung bzw. Schwerbehinderung, keinen Schulabschluss, über 50 Jahre, mangelnde deutsche Sprachkenntnisse) aufweisen.

Bei Erteilung des Zuschlages wird ab 01.08.2015 ein Betriebsakquisiteur (BAQ) im Jobcenter eingestellt werden, welcher gezielt auf Arbeitgeber zugeht um diese für die Einstellung von Personen der Zielgruppe im Projekt zu gewinnen und zu beraten. Die Betriebsakquisiteure sind ein zentrales Bindeglied zwischen Arbeitgeber, Jobcenter und Coach des Arbeitnehmers. Sie stimmen sich hinsichtlich der Unternehmensansprache eng mit dem Arbeitgeber-Service ab und nutzen auch dessen Kontakte. Gleichzeitig arbeiten sie eng mit der bewerberorientierten Vermittlung zusammen. Doppelstrukturen werden damit vermieden.

Eine Einstellung des Coaches ist anschließend spätestens für den 01.11.2015 vorgesehen, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt die erste Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewährleistet ist.

Der Coach berät und unterstützt jeden Teilnehmer während der Programmteilnahme – mindestens aber während der ersten sechs Monate – mit dem Ziel, deren Leistungsvermögen zu steigern, das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren und sie dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. Das Coaching erfolgt in der Regel im Rahmen von einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch während der betrieblichen Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Jobcenters oder beim Teilnehmer zu Hause.

Zum Ausgleich des insbesondere anfänglich geminderten Leistungsvermögens der Teilnehmenden und des erhöhten Einarbeitungsaufwands kann einem Arbeitgeber ein Lohnkostenzuschuss gewährt werden, wenn er einen Teilnehmer des Programms in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Voll- oder Teilzeit unbefristet oder für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten einstellt. Die vereinbarte Arbeitszeit darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht unterschreiten.

Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber bei der Normalförderung:

  • Während der sechsmonatigen Einstiegsphase beträgt der Lohnkostenzuschuss 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
  • Während der neunmonatigen Stabilisierungsphase beträgt der Lohnkostenzuschuss 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
  • Während der dreimonatigen Leistungsphase beträgt der Lohnkostenzuschuss 25 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
  • An die Leistungsphase schließt sich eine sechsmonatige Nachbeschäftigungspflicht an. Während dieser sechsmonatigen Nachbeschäftigungsphase wird kein Lohnkostenzuschuss gewährt.

 

Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber bei der Intensivförderung:

 

Bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages kann für die Dauer von bis zu 36 Monaten durch Coaching und Lohnkostenzuschüsse gefördert werden. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages können bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten Förderleistungen gewährt werden.

 

  • Einstiegsphase 12 Monate (Coaching 5 Stunden pro Woche, LKZ in Höhe von 75%)
  • Stabilisierungsphase 12 Monate (Coaching 3 Stunden pro Woche, LKZ in Höhe von 65%)
  • Bei unbefristeten AV: Leistungsphase 12 Monate (Coaching 1 Stunde pro Woche, LKZ in Höhe von 50%)

 

 

Erläuterung:

¹ arbeitslos im Sinne des Programms sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, d.h. aus erwerbstätigen Leistungsberechtigten, die weniger als 15 Stunden arbeiten. Sie gelten nach dieser Richtlinie nicht als arbeitslos. Unterbrechungen der ALO durch kurze Beschäftigungen von insgesamt bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und Krankheiten bis zu insgesamt 6 Wochen im Kalenderjahr werden als Zeiten der ALO gezählt. An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos. Dies gilt nicht für Zeiten

-          einer Teilnahme an einer AGH (§ 16 d SGB II)

-          einer Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II in Verbindung mit § 45 )

-          einer Teilnahme an einer geförderten Förderung der beruflichen Weiterbildung, die vorzeitig abgebrochen wurde (§ 16 SGB II in Verbindung mit den §§ 81 ff SGB III)

² Teilnehmer, denen die Aufnahme einer Berufsausbildung oder die Teilnahme an einer abschlussorientierten beruflichen Weiterbildung (Voll- und Teilzeitqualifizierungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Externenprüfung, Teilqualifizierungen) aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich ist (erweiterte Prognoseentscheidung) können auch dann gefördert werden.

Debatte:

 

Auf Nachfragen der Sozialausschuss-Mitglieder erklärt die Verwaltung, dass der Betriebsakquisiteur nach den ESF-Richtlinien als externe Kraft neu eingestellt werden muss. Keine der bisher bestehenden Stellen im Jobcenter muss hierfür verwendet werden.

 


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.