Sitzung: 23.03.2015 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
1)
Jahresabschlusses 2011
Ergebnisrechnung:
Gesamtbetrag der
Erträge: 120.878.536,40
€
Gesamtbetrag der
Aufwendungen: 115.971.586,33
€
Saldo (=Jahresergebnis): + 4.906.950,07 €
Finanzrechnung:
Laufende
Verwaltungstätigkeit:
Gesamtbetrag der
Einzahlungen: 106.689.048,07
€
Gesamtbetrag der
Auszahlungen: 99.499.385,84
€
Saldo: 7.189.662,23
€
Investitionstätigkeit:
Gesamtbetrag der
Einzahlungen: 5.116.983,85
€
Gesamtbetrag der
Auszahlungen: 12.389.719,41
€
Saldo -
7.272.735,56 €
Finanzierungstätigkeit:
Gesamtbetrag der
Einzahlungen: 0,00
€
Gesamtbetrag der
Auszahlungen: 1.727.282,42
€
Saldo: -
1.727.282,42 €
Finanzmittelfehlbetrag: 1.810.355,75 €
Bestand an Finanzmittel Ende des Jahres (= Liquide
Mittel): 24.194.705,18 €
Vermögensrechnung (Schlussbilanz zum 31.12.2011)
Bilanzsumme (Summe der Aktiva und Passiva): 139.536.070,16 €
Schuldenstand des
Landkreises Würzburg zum 31.12.2011: 30.774.287,14
€.
2)
Örtliche Rechnungsprüfung 2011
Der
Jahresabschluss 2011 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung
am 15.12.2014 örtlich geprüft. Grundlage für die Prüfung war der
Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 26.11.2014.
Das Ergebnis der
örtlichen Rechnungsprüfung ist
im Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes und in der Niederschrift
über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses festgehalten.
Die getroffenen
Prüfungsfeststellungen wurden bereits von der Verwaltung erledigt.
Nach Art. 88 Abs.
3 LKrO stellt der Kreistag nach Durchführung der örtlichen Prüfung des
Jahresabschlusses und der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten den
Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die
Entlastung.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt die Feststellung des Jahresabschlusses
2011 mit den unter Nr. 1 festgestellten Abschlusszahlen und er empfiehlt die
Entlastung für das Jahr 2011 zu erteilen.
Der Kreisausschuss
hat in seiner Sitzung am 16.03.2015 dem Kreistag ebenfalls die Feststellung und
Entlastung des Jahresabschlusses 2011 empfohlen.
3)
Ergebnisverwendung
Im Rahmen der Doppik ist auch über die Ergebnisverwendung
bzw. über die Verwendung des Jahresüberschusses 2011 in Höhe von 4.906.950,07 €
zu beschließen.
§ 24 Abs. 2 KommHV-Doppik regelt zunächst,
dass ein erwirtschafteter Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage oder der
Allgemeinen Rücklage zugeführt werden muss. Diese Rücklagen sind als Teil des
in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals definiert.
Der Begriff der Rücklagen in der doppischen
Vermögensrechnung ist vom kameralen Rücklagenbegriff zu unterscheiden. In der
Kameralistik sind unter dem Rücklagenbegriff tatsächliche Zahlungsmittel zu
verstehen. Die beiden genannten Formen der doppischen Rücklage sind dagegen
nicht mit den liquiden Mitteln gleichzusetzen, sondern sind vielmehr
Unterkonten zur Eigenkapitalposition.
Ein Jahresüberschuss sollte zunächst in die
Ergebnisrücklage als typische, für den Haushaltsausgleich konzipierte
Ausgleichsposition eingestellt werden. Ein sich möglicher Weise in zukünftigen
Haushaltsjahren ergebender Jahresfehlbetrag soll durch Verrechnung mit der Ergebnisrücklage
ausgeglichen werden. Daher ist es sinnvoll, wenn einem „negativen“
Haushaltsjahr „positive“ Haushaltsjahre vorausgegangen sind.
Aus diesem Grund schlägt der
Rechnungsprüfungsausschuss auch eine Zuführung des Jahresüberschusses 2011 in
die Ergebnisrücklage vor.
Dieser Empfehlung ist auch der
Kreisausschuss in seiner Sitzung am 16.03.2015 gefolgt.
Beschluss:
Der Kreistag
nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses
2011. Er stellt gemäß den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des
Kreisausschusses den Jahresabschluss 2011 nach Art. 88 Abs. 3 LKrO mit den dargestellten
Abschlusszahlen fest.
Darüber hinaus soll
der Jahresüberschuss 2011 in Höhe von 4.906.950,07 € der Ergebnisrücklage
zugeführt werden.
Beschluss:
Der Kreistag
erteilt für den Jahresabschluss 2011 Entlastung gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO.
(Der Landrat nimmt
nach Art. 43 Abs. 1 LKrO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.)
Zur weiteren
Veranlassung an KrPA
Zur Kenntnis an ZFB 2