Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Der Krankenhausbetrieb des Kreiskrankenhauses Ochsenfurt wurde mit Wirkung vom 01.07.1998 vom Landkreis Würzburg auf die Krankenhaus Ochsenfurt gGmbH (jetzt Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH) übertragen. Mit Bescheid vom 13.10.1998 hat die Regierung von Unterfranken aus Anlass des Trägerwechsels auf den Widerruf von Förderbescheiden verzichtet.

 

Durch die Übertragung des Krankenhausbetriebes auf die privatrechtliche Betriebsform, ist die Freistellung von der Absicherungspflicht nach Art. 18 Abs. 3 BayKrG entfallen.

 

Der Landkreis hat sich deshalb gem. § 4 Abs. 2 des Überlassungsvertrages vom 17.06.1998 verpflichtet, für die Absicherung der bereits geleisteten und künftig zu leistenden staatlichen Förderbeträge nach Art. 11 BayKrG für die Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH bei Bedarf eine selbstschuldnerische Bürgschaft entsprechend den Anforderungen der Förderbehörde zu erbringen. Nach dem Widerrufsverzicht der Regierung von Unterfranken blieb die Absicherung der Förderleistungen somit weiterhin durch den Landkreis Würzburg gewährleistet.

 

Aus Anlass der Neufassung der Absicherungsrichtlinie erfolgte seitens der Regierung von Unterfranken eine Kontrolle bezüglich der Absicherung der Förderleistungen für Krankenhäuser, die von kommunalen GmbHs betrieben werden. Die Regierung von Unterfranken konnte den von der Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, ob in der Vergangenheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft vom Landkreis Würzburg zur Absicherung der Förderleistungen erbracht worden ist.

 

Das Landesamt für Finanzen –Staatsschuldenverwaltung- vertritt die Auffassung, dass die Selbstverpflichtung des Landkreises zur Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung alleine noch keine Sicherheit für den Freistaat Bayern darstellt. Die Bürgschaftserklärung ist daher nunmehr, mindestens in der Höhe der vorhandenen Restbuchwerte der ausgereichten Fördermittel zum Stand 31.12.2014, gegenüber dem Freistaat Bayern tatsächlich zu erbringen.

 

Der Restbuchwert zum 31.12.2014 wurde auf einen Betrag in Höhe von rd. 12.080.200,00 Euro festgestellt.

 

Die Bürgschaft bleibt bis zum Ablauf der Bindungsfrist der ausgereichten Fördermittel oder einer anderweitigen Befriedigung des Gläubigers bestehen.

 

Der Abschluss der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Landkreises Würzburg für die Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH zu Gunsten des Landesamt der Finanzen –Staatsschuldenverwaltung- ist nach § 3 Ziff. 3 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens vom 16.08.1995 genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit wurde von der Regierung von Unterfranken nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Schreiben vom 21.01.2015 bestätigt.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Künzig,  Leiter des Fachbereichs Finanzen, Controlling/Kasse, erläutert den Sachverhalt.

 

Kreisrat Eberth fragt nach, was passieren würde, wenn der Landkreis die Bürgschaftserklärung nicht abgeben würde.

 

Herr Künzig äußert sich, dass im schlimmsten Fall die Fördermittel zurückgefordert werden würden.

 

Keine weiteren Wortmeldungen.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Abgabe einer Bürgschaftserklärung gegenüber dem Landesamt für Finanzen –Staatsschuldenverwaltung- in Höhe von 12.080.200,00 Euro zu beschließen.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 2

 

Zur Kenntnis an KrPA