Sitzung: 16.03.2015 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Der
Krankenhausbetrieb des Kreiskrankenhauses Ochsenfurt wurde mit Wirkung vom
01.07.1998 vom Landkreis Würzburg auf die Krankenhaus Ochsenfurt gGmbH (jetzt
Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH) übertragen. Mit Bescheid vom 13.10.1998 hat die
Regierung von Unterfranken aus Anlass des Trägerwechsels auf den Widerruf von
Förderbescheiden verzichtet.
Durch die
Übertragung des Krankenhausbetriebes auf die privatrechtliche Betriebsform, ist
die Freistellung von der Absicherungspflicht nach Art. 18 Abs. 3 BayKrG entfallen.
Der Landkreis hat
sich deshalb gem. § 4 Abs. 2 des Überlassungsvertrages vom 17.06.1998
verpflichtet, für die Absicherung der bereits geleisteten und künftig zu
leistenden staatlichen Förderbeträge nach Art. 11 BayKrG für die Main-Klinik
Ochsenfurt gGmbH bei Bedarf eine selbstschuldnerische Bürgschaft entsprechend
den Anforderungen der Förderbehörde zu erbringen. Nach dem Widerrufsverzicht
der Regierung von Unterfranken blieb die Absicherung der Förderleistungen somit
weiterhin durch den Landkreis Würzburg gewährleistet.
Aus Anlass der
Neufassung der Absicherungsrichtlinie erfolgte seitens der Regierung von
Unterfranken eine Kontrolle bezüglich der Absicherung der Förderleistungen für
Krankenhäuser, die von kommunalen GmbHs betrieben werden. Die Regierung von
Unterfranken konnte den von der Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH vorgelegten
Unterlagen nicht entnehmen, ob in der Vergangenheit eine selbstschuldnerische
Bürgschaft vom Landkreis Würzburg zur Absicherung der Förderleistungen erbracht
worden ist.
Das Landesamt für
Finanzen –Staatsschuldenverwaltung- vertritt die Auffassung, dass die
Selbstverpflichtung des Landkreises zur Abgabe einer selbstschuldnerischen
Bürgschaftserklärung alleine noch keine Sicherheit für den Freistaat Bayern
darstellt. Die Bürgschaftserklärung ist daher nunmehr, mindestens in der Höhe
der vorhandenen Restbuchwerte der ausgereichten Fördermittel zum Stand
31.12.2014, gegenüber dem Freistaat Bayern tatsächlich zu erbringen.
Der Restbuchwert
zum 31.12.2014 wurde auf einen Betrag in Höhe von rd. 12.080.200,00 Euro festgestellt.
Die Bürgschaft
bleibt bis zum Ablauf der Bindungsfrist der ausgereichten Fördermittel oder
einer anderweitigen Befriedigung des Gläubigers bestehen.
Der Abschluss der
selbstschuldnerischen Bürgschaft des Landkreises Würzburg für die Main-Klinik
Ochsenfurt gGmbH zu Gunsten des Landesamt der Finanzen
–Staatsschuldenverwaltung- ist nach § 3 Ziff. 3 der Verordnung über die
Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens vom
16.08.1995 genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit wurde von der Regierung
von Unterfranken nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr mit Schreiben vom 21.01.2015 bestätigt.
Debatte:
Herr Künzig, Leiter des Fachbereichs Finanzen,
Controlling/Kasse, erläutert den Sachverhalt.
Kreisrat Eberth fragt nach, was passieren würde, wenn der
Landkreis die Bürgschaftserklärung nicht abgeben würde.
Herr Künzig äußert sich, dass im schlimmsten Fall die Fördermittel zurückgefordert werden
würden.
Keine weiteren
Wortmeldungen.
Beschluss:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Abgabe einer Bürgschaftserklärung
gegenüber dem Landesamt für Finanzen –Staatsschuldenverwaltung- in Höhe von 12.080.200,00 Euro zu beschließen.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 2
Zur Kenntnis an KrPA