Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:       Geschäftsordnung

 

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 12.05.2014 hat der Örtliche Beirat des Jobcenters - Landkreis Würzburg seine Geschäftsordnung auf Grund der seit 01.05.2014 geänderten Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung des Jobcenters redaktionell angepasst.

 

Nach § 18 d SGB II (Örtlicher Beirat) beruft der zugelassene kommunale Träger die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes. Welche Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes im Örtlichen Beirat vertreten sind, wurde durch den Kreistag festgelegt und findet sich auch in § 2 der Geschäftsordnung für den Örtlichen Beirat des Jobcenters Landkreis Würzburg wieder. Die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes haben die Mitglieder Örtlichen Beirats auch namentlich benannt. Teilweise wurden auch Verhinderungsvertretungen benannt. Die politische Vertretung des Landkreises Würzburg hat auch die von den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes vorgeschlagenen originären Mitglieder des Örtlichen Beirats bestellt, nicht jedoch – soweit ebenfalls vorgeschlagen – entsprechende Stellvertreter.

 

Um eine Stellvertretung im Verhinderungsfall rechtssicher zu gestalten, hat der Örtliche Beirat beschlossen, seine Geschäftsordnung zu ergänzen. Soweit sie dies wünschen, sollen die dem Beirat angehörenden Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes neben den bereits vorgeschlagenen originären Mitgliedern je einen entsprechenden Verhinderungsvertreter benennen können. Diese sind der Geschäftsstelle des Örtlichen Beirats zu benennen. Gem. § 3 der Geschäftsordnung ist die Geschäftsstelle beim Jobcenter des Landkreises Würzburg eingerichtet; auf Grund der seit 01.05.2014 geänderten Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung ist die Geschäftsführung für den Örtlichen Beirat dem Fachbereich 41 – Haushalt und Controlling/Rechtsverfahren Jobcenter Landkreis Würzburg – zugeordnet. Von dort wird anschließend eine Bestellung durch den zugelassenen kommunalen Träger veranlasst werden (§ 18 d Sätze 3, 6 SGB II).

 

§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Örtlichen Beirat des Jobcenters Landkreis Würzburg sieht vor, dass die Sitzungen des Örtlichen Beirats nicht öffentlich sind. Dies würde bedeuten, dass die bestellten Verhinderungsvertreter außer im Vertretungsfall nicht – auch nicht als Zuhörer - an den Sitzungen  des Örtlichen Beirats teilnehmen können. Aus diesem Grund wurde § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung dahingehend ergänzt, dass eine Teilnahme der Stellvertreter/innen an den Sitzungen des Örtlichen Beirats als Zuhörer/innen ohne Mitspracherecht erlaubt ist.

 

Von der Möglichkeit Verhinderungsvertreter zu benennen, haben folgende Beteiligte am örtlichen Arbeitsmarkt Gebrauch gemacht und Vertreter für ihre Mitglieder des Örtlichen Beirats benannt:

 

-       als Verhinderungsvertretung für Herrn Günther Purlein hat die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Frau Jutta Hackel, vorgeschlagen

 

-       als Verhinderungsvertretung für Herrn Frank Weth hat die Handwerkskammer Unterfranken, Frau Andrea Sitzmann, vorgeschlagen

 

-       als Verhinderungsvertretung für Frau Maresa Pfeuffer hat die IHK Würzburg/Schweinfurt, Herrn Marco Slodczyk, vorgeschlagen

 

-       als Verhinderungsvertretung für Herrn Richard Paul hat die Agentur für Arbeit, Herrn Detlef Meyer, vorgeschlagen

 

-       als Verhinderungsvertretung für Frau Christine Dörfler hat der Deutsche Gewerkschaftsbund, Herrn Norbert Zirnsak, vorgeschlagen

 

-       als Verhinderungsvertretung von Herrn Erwin Pfeuffer hat das Staatliche Schulamt, Frau Gabriele Freiberg, vorgeschlagen.

 

Keinen Vertreter im Verhinderungsfall haben die Gleichstellungsbeauftrage des Landratsamtes Würzburg, der Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt des Jobcenter - Landkreis Würzburg und der Vertreter des Bündnisses Familie und Arbeit in der Region Würzburg benannt.

 

Die Entscheidung über die Übernahme und die Niederlegung von Ehrenämtern ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 der Landkreisordnung dem Kreistag vorbehalten. Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag daher die Bestellung der Verhinderungsvertreter gemäß dem Vorschlag der Verwaltung.


Beschluss:

 

1.    Der Kreistag nimmt die  Änderungen der Geschäftsordnung des Örtlichen Beirats zur Kenntnis.

 

2.    Der Kreistag beschließt, die durch die im Örtlichen Beirat vertretenen Verbände und Organisationen benannten Personen als Vertreter der regulären Mitglieder im Verhinderungsfall in den Örtlichen Beirat zu berufen.


Zur weiteren Veranlassung an GB 4, FB 41

 

Zur Kenntnis an S 2 (Vorzimmer LR)