Sitzung: 03.11.2014 Sozialausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 12.05.2014
hat der Örtliche Beirat des Jobcenters - Landkreis Würzburg seine
Geschäftsordnung auf Grund der seit 01.05.2014 geänderten Organisationsstruktur
und Geschäftsverteilung des Jobcenters redaktionell angepasst.
Nach § 18 d SGB II (Örtlicher Beirat) beruft der zugelassene kommunale
Träger die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes. Welche Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes im Örtlichen
Beirat vertreten sind, wurde durch den Kreistag festgelegt und findet sich auch
in § 2 der Geschäftsordnung für den Örtlichen Beirat des Jobcenters Landkreis
Würzburg wieder. Die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes haben die
Mitglieder Örtlichen Beirats auch namentlich benannt. Teilweise wurden auch
Verhinderungsvertretungen benannt. Die politische Vertretung des Landkreises
Würzburg hat auch die von den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes
vorgeschlagenen originären Mitglieder des Örtlichen Beirats bestellt, nicht
jedoch – soweit ebenfalls vorgeschlagen – entsprechende Stellvertreter.
Um eine Stellvertretung im Verhinderungsfall rechtssicher zu gestalten,
hat der Örtliche Beirat beschlossen, seine Geschäftsordnung zu ergänzen. Soweit
sie dies wünschen, sollen die dem Beirat angehörenden Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes neben den bereits vorgeschlagenen originären Mitgliedern je
einen entsprechenden Verhinderungsvertreter benennen können. Diese sind der
Geschäftsstelle des Örtlichen Beirats zu benennen. Gem. § 3 der
Geschäftsordnung ist die Geschäftsstelle beim Jobcenter des Landkreises
Würzburg eingerichtet; auf Grund der seit 01.05.2014 geänderten
Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung ist die Geschäftsführung für den
Örtlichen Beirat dem Fachbereich 41 – Haushalt und Controlling/Rechtsverfahren
Jobcenter Landkreis Würzburg – zugeordnet. Von dort wird anschließend eine
Bestellung durch den zugelassenen kommunalen Träger veranlasst werden (§ 18 d
Sätze 3, 6 SGB II).
§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Örtlichen Beirat des Jobcenters
Landkreis Würzburg sieht vor, dass die Sitzungen des Örtlichen Beirats nicht
öffentlich sind. Dies würde bedeuten, dass die bestellten
Verhinderungsvertreter außer im Vertretungsfall nicht – auch nicht als Zuhörer
- an den Sitzungen des Örtlichen Beirats
teilnehmen können. Aus diesem Grund wurde § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung
dahingehend ergänzt, dass eine Teilnahme der Stellvertreter/innen an den
Sitzungen des Örtlichen Beirats als Zuhörer/innen ohne Mitspracherecht erlaubt
ist.
Von der Möglichkeit Verhinderungsvertreter zu benennen, haben folgende
Beteiligte am örtlichen Arbeitsmarkt Gebrauch gemacht und Vertreter für ihre
Mitglieder des Örtlichen Beirats benannt:
-
als
Verhinderungsvertretung für Herrn Günther Purlein hat die Arbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege, Frau Jutta Hackel, vorgeschlagen
-
als
Verhinderungsvertretung für Herrn Frank Weth hat die Handwerkskammer
Unterfranken, Frau Andrea Sitzmann, vorgeschlagen
-
als
Verhinderungsvertretung für Frau Maresa Pfeuffer hat die IHK
Würzburg/Schweinfurt, Herrn Marco Slodczyk, vorgeschlagen
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als
Verhinderungsvertretung für Herrn Richard Paul hat die Agentur für Arbeit,
Herrn Detlef Meyer, vorgeschlagen
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als
Verhinderungsvertretung für Frau Christine Dörfler hat der Deutsche
Gewerkschaftsbund, Herrn Norbert Zirnsak, vorgeschlagen
-
als
Verhinderungsvertretung von Herrn Erwin Pfeuffer hat das Staatliche Schulamt,
Frau Gabriele Freiberg, vorgeschlagen.
Keinen Vertreter im Verhinderungsfall haben
die Gleichstellungsbeauftrage des Landratsamtes Würzburg, der Beauftragte für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt des Jobcenter - Landkreis Würzburg und der
Vertreter des Bündnisses Familie und Arbeit in der Region Würzburg benannt.
Die Entscheidung über die Übernahme und die
Niederlegung von Ehrenämtern ist nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 5 der Landkreisordnung dem Kreistag
vorbehalten. Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag daher die Bestellung
der Verhinderungsvertreter gemäß dem Vorschlag der Verwaltung.
Debatte:
Kreisrat Götz regt eine Klarstellung in der Formulierung
des § 4 der Geschäftsordnung des Örtlichen Beirats an. Die entsprechende
Änderung wurde für die nächste Sitzung des Örtlichen Beirats zugesichert.
Beschluss:
1. Der Sozialausschuss nimmt die Änderungen der Geschäftsordnung des Örtlichen Beirats zur Kenntnis.
2. Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag, die durch die im Örtlichen Beirat vertretenen Verbände und Organisationen benannten Personen als Vertreter der regulären Mitglieder im Verhinderungsfall in den Örtlichen Beirat zu berufen.