Sitzung: 24.10.2014 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Gemäß Art. 30 des
Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gelten für
Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit die Art. 81 bis 84 des
Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend. An die Stelle der obersten
Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten tritt dabei der Dienstherr (im Fall
des Landrats der Kreistag). Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)
findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in § 3 Kommunale
Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWB-NV) nichts anderes geregelt ist (§ 2
KWB-NV).
1. Die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit; ihre Übernahme ist vor
Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten – im Falle des Landrats dem Dienstherrn
(Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWBG) – schriftlich anzuzeigen (Art. 81 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG). Sämtliche Funktionen des Landrats in den
verschiedenen Zweckverbänden, in denen der Landkreis Mitglied ist, sind somit
zwar anzeigepflichtig, jedoch unterliegen sie darüber hinaus – da es sich auf
Grund ihrer Ehrenamtlichkeit nicht um Nebentätigkeiten handelt – nicht den
sonstigen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts (Art. 81 Abs. 2 Satz 2
BayBG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Gesetz über die
kommunale Zusammenarbeit – KommZG). Dies gilt ebenso für die ehrenamtliche
Tätigkeit des Landrats für den Bayerischen Landkreistag (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Alt.
2 BayNV) und den Sparkassenverband Bayern (§ 3 Abs. 1 Alt. 1 KWB-NV). Die
Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter wird daher, um der Anzeigepflicht korrekt
nachzukommen, bekannt gegeben.
Institution |
Funktion |
Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain |
gewählter Verbandsvorsitzender |
Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum
Würzburg |
gewählter Verbandsvorsitzender |
Zweckverband Fernwasserversorgung Franken |
Verbandsrat |
Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg |
zweiter stellvertretender Verbandsvorsitzender
(turnusmäßiger Wechsel) |
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Würzburg |
Verbandsvorsitzender |
Zweckverband Sing- und Musikschule Würzburg |
stellvertretender Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger
Wechsel) |
Zweckverband Sparkasse Mainfranken
Würzburg |
stellvertretender Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger
Wechsel) |
Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet
Würzburg |
Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger
Wechsel) |
Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken |
Verbandsrat |
Zweckverband Berufsschule
Kitzingen-Ochsenfurt |
stellvertretender Verbandsvorsitzender |
Regionaler Planungsverband Würzburg |
Verbandsrat und Mitglied des Planungsausschusses |
Bayerischer Landkreistag |
Mitglied der Fachausschüsse Gesundheit und
Soziales sowie Wirtschaft und Verkehr |
Sparkassenverband Bayern |
gewählter Vorsitzender des Bezirksverbandes
Unterfranken |
Der Landrat
vertritt den Landkreis Würzburg kraft Amtes in den Verbandsversammlungen der
Zweckverbände (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG). Bei den Zweckverbänden, dem Bayerischen
Landkreistag und dem Sparkassenverband Bayern handelt es sich um Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
2. Nachfolgend werden
die auf Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten aufgelistet.
Sie bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art.
81 Abs. 1 BayBG).
Institution |
Funktion |
Bruttovergütung in Euro |
Gebietsausschuss Fränkisches Weinland
(nicht rechtsfähiger Verein) |
Vorsitzender |
unentgeltlich |
Fränkisches Weinland Tourismus GmbH |
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung |
unentgeltlich |
Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH |
Mitglied des Aufsichtsrates (turnusmäßiger
Wechsel) |
unentgeltlich |
Das Kommunalunternehmen des Landkreises
Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts) |
Vorsitzender des Verwaltungsrates |
50,00 je Sitzungsteilnahme |
Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH |
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
50,00 je Sitzungsteilnahme |
Senioreneinrichtungen des Landkreises
Würzburg gGmbH |
Vorsitzender des Aufsichtsrates |
50,00 je Sitzungsteilnahme |
Sparkasse Mainfranken Würzburg (Anstalt
des öffentlichen Rechts) |
stellvertretender Vorsitzender des
Verwaltungsrates (turnusmäßiger Wechsel) |
1.389,20 monatlich |
Die vormals
wahrgenommene Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Allgemeinen
PersonennahverkehrsGmbH (APG) wurde aufgrund der Auflösung der APG als
eigenständige Gesellschaft zum 31.12.2013 beendet.
Ebenso wird die
Nebentätigkeit als Mitglied im Vorstand des Kreisverbandes Würzburg des
Bayerischen Roten Kreuzes (Körperschaft des öffentlichen Rechts) seit April
2013 nicht mehr ausgeübt.
3. Auf Bitten des
Bayerischen Landkreistages übt der Landrat zudem die folgenden Nebentätigkeiten
aus:
Institution |
Funktion |
Bruttovergütung in Euro |
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH |
Mitglied des Aufsichtsrates |
unentgeltlich |
Bayerische Volksstiftung (rechtsfähige
öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts) |
Mitglied im Kuratorium |
unentgeltlich |
Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. |
Mitglied des Hauptausschusses |
unentgeltlich |
Bei diesen
Tätigkeiten handelt es sich trotz unentgeltlicher Ausübung um der Genehmigungspflicht
unterliegende Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 82 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1 BayBG).
Die Genehmigung
für eine Nebentätigkeit kann nur aus den in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG
aufgeführten Gründen oder aus Gründen, die diesen gleichwertig sind, wegen der
Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt werden.
Sämtliche
Versagungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Von einer Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen ist auszugehen, wenn durch eine beabsichtigte Nebentätigkeit
-
die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten,
-
seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit,
-
das Ansehen der öffentlichen Verwaltung
gefährdet werden.
Die Entscheidung
über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit ist eine
Prognoseentscheidung, die ihrerseits wieder auf Tatsachen gestützt werden muss.
Die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen die Besorgnis der
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen abgeleitet wird, liegt beim
Dienstherrn.
Die Besorgnis der
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nur berechtigt, wenn bei
verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung
der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme
besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird
(BVerwG vom 30.06.1976, Az. VI C 46.74, Rn. 27 und BVerwG vom 26.06.1980, Az. 2
C 37/78, Rn. 23 – juris).
Die bloße – nicht
auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen, reicht demnach nicht aus, eine Nebentätigkeit zu versagen.
Bezüglich der
Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten hat der Gesetzgeber in Art. 81
Abs. 3 Satz 3 BayBG die Regelvermutung aufgestellt, dass bei einer zeitlichen
Beanspruchung von mehr als acht Stunden in der Woche durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch genommen
ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten behindert werden
kann. Dieser Versagungsgrund ist gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG besonders zu
prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus
genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen
Dienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden.
Eine besondere
Prüfung ist insoweit nicht vorzunehmen, da die genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeiten des Landrats allesamt unentgeltlich ausgeübt werden. Die
Obergrenze von acht Stunden wöchentlicher Beanspruchung durch Nebentätigkeiten
bezieht sich ebenfalls auf die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Für
diese Tätigkeiten bei der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH, der
Bayerischen Volksstiftung und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V.
sind nur wenige Sitzungen im Kalenderjahr zu erwarten.
Seitens der Verwaltung wird daher
vorgeschlagen, die unter Nr. 3 aufgelisteten Nebentätigkeiten zu genehmigen.
Sämtliche Nebentätigkeitsvergütungen des
Landrats liegen innerhalb des ablieferungsfreien Höchstbetrags.
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am
06.10.2014 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,
1.
von den Ausführungen der Verwaltung zustimmend
Kenntnis zu nehmen,
2.
die Übernahme der unter Nr. 2 genannten
Nebentätigkeiten zu veranlassen,
3.
die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten
des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – zu erteilen.“
Beschluss:
1.
Von den Ausführungen der Verwaltung wird zustimmend
Kenntnis genommen.
2.
Die Übernahme der unter Nr. 2 genannten
Nebentätigkeiten wird veranlasst.
3.
Die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten
des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – wird erteilt.
Zur weiteren
Veranlassung an P
Zur Kenntnis an S 2