Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Seit Jahrzehnten gewährt der Landkreis Würzburg den Sportvereinen mit Sitz im Landkreis, die in das Vereinsregister eingetragen sind und dem Bayerischen Landes-Sportverband oder einem anderen Dachverband angehören, jährliche finanzielle Zuschüsse. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen, die der Förderung der außerschulischen Arbeit in Sportvereinen dienen.

 

In gleicher Weise gewährt auch der Freistaat Bayern den bayerischen Sportvereinen finanzielle Zuwendungen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Sportförderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus enthalten.

 

Der Landkreis Würzburg hat in seiner Satzung auf die Anwendung der früheren staatlichen Richtlinien verwiesen. Letztere wurden am 30.07.2012 geändert, weshalb auch eine inhaltliche Anpassung der Zuschussrichtlinien des Landkreises Würzburg erforderlich ist.

 

Als Anlage ist der Entwurf der Sportförderrichtlinien des Landkreises Würzburg beigefügt, die mit der Zustimmung des Kreistages in Kraft treten sollen.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Horlemann, Geschäftsbereichsleiter Soziales, erläutert den Sachverhalt.

Er teilt mit, dass seitens des Freistaates Bayern im letzten Jahr ein Zuschuss von 244.000 € und seitens des Landkreises Würzburg ein Zuschuss von 240.000 € gewährt wurde.

 

Landrat Nuß ergänzt, dass von der Förderung rund 27.000 Kinder und Jugendliche profitieren. Er merkt an, dass diese Förderung in Bayern nicht selbstverständlich sei.

Er weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Förderrichtlinien des Freistaates Bayern unter Ziffer 5.1 eine Ausschlussfrist für die Antragstellung genannt ist, d.h., dass der Antrag bis zum 01.03. des jeweiligen Jahres dem Landratsamt Würzburg vorgelegt werden müsse. Bei verspäteter Vorlage können keine Fördergelder ausgezahlt werden.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt den Entwurf der Sportförderrichtlinien des Landkreises Würzburg zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Kreistag, deren Erlass zu beschließen.


Zur weiteren Veranlassung an GB 3

 

Zur Kenntnis an FB 31 a