Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:

 

Stellungnahme des bay. Landesjugendamtes    

 

 

Sachverhalt:

 

Der Jugendkreistag des Landkreises Würzburg ist ein jugendpolitisches Beteiligungsangebot entsprechend § 11 SGB VIII.

 

Junge Menschen wollen ihre Zukunft aktiv mitgestalten. Sie sind Expertinnen und Experten in eigener Sache. Deshalb beschloss am 18.03.2019 der Kreistag Würzburg, einen Jugendkreistag ins Leben zu rufen, um das politische Engagement junger Menschen zu fördern und ihnen einen Gestaltungsraum für ihre Ideen zu geben.

 

Die Kommunale Jugendarbeit des Amtes für Jugend und Familie ist für die fachliche, organisatorische und beratende Unterstützung zuständig.        

 

Der Jugendkreistag hat in seiner letzten Sitzung am 04.07.2023 die Möglichkeit einer ständigen Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss beraten. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Bay. Landesjugendamt die Möglichkeiten zu prüfen.

 

Die Prüfung ergab folgendes Ergebnis:

 

Ein Vertreter des Jugendkreistags kann als „Experte“ gem. Art. 19 Abs. 5 S. 1 AGSG hinzugezogen werden:

 

„Der Jugendhilfeausschuss oder dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzende sollen bei Bedarf zu einzelnen Themen weitere Fachleute hinzuziehen.“

 

Diese Hinzuziehung erfolgt i.d.R. lediglich themenbezogen und temporär. Im Einzelfall ist aber auch eine längere Zeitspanne möglich, wenn das betreffende Thema nicht nur kurzfristig von aktueller Relevanz für den Jugendhilfeausschuss ist. Die Verwaltung sieht dies als gegeben an.

 

Auf mittelfristige Sicht, z.B. ab der nächsten Legislaturperiode, sollte eher eine Heranziehung als beratendes Mitglied eines selbstorganisierten Zusammenschlusses gem. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 4a SGB VIII erfolgen. Damit ist die gesamte laufende Amtsperiode des Jugendhilfeausschuss berücksichtigt. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII „sollen“ selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII dem JHA als beratende Mitglieder angehören. D. h., es darf nur in begründeten Ausnahmefällen von einer Heranziehung abgesehen werden. Das Jugendparlament ist als ein solcher Zusammenschluss anzusehen, da eine ehrenamtliche, organisatorisch verfestigte Wahrnehmung von Interessen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass es mit anderen selbstorganisierten Zusammenschlüssen, die ähnliche Themen abdecken, geklärt werden muss, wer - je nach Bedeutung für den Landkreis - den Platz als beratendes Mitglied einnimmt. Derzeit gibt es aber keinen entsprechenden Zusammenschluss.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Hinzuziehung eines Vertreters, einer Vertreterin des Jugendkreistags zum Jugendhilfeausschuss als „Experte“ i.S.d. Art. 19 Abs. 5 S. 1 AGSG bis zum Ende dieser Legislaturperiode. Zum Beginn der neuen Legislaturperiode erhält der Jugendkreistag einen Sitz als „beratendes Mitglied“.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, einen Vertreter, eine Vertreterin des Jugendkreistags im Jugendhilfeausschuss als „Experte“ i.S.d. Art. 19 Abs. 5 S. 1 AGSG bis zum Ende dieser Legislaturperiode hinzuzuziehen. Zum Beginn der neuen Legislaturperiode erhält der Jugendkreistag einen Sitz als „beratendes Mitglied“.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Rostek erläutert den Sachverhalt.

 

Es sind keine weiteren Wortmeldungen vorhanden.

 


Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, einen Vertreter, eine Vertreterin des Jugendkreistags im Jugendhilfeausschuss als „Experte“ i.S.d. Art. 19 Abs. 5 S. 1 AGSG bis zum Ende dieser Legislaturperiode hinzuzuziehen. Zum Beginn der neuen Legislaturperiode erhält der Jugendkreistag einen Sitz als „beratendes Mitglied“.


Zur weiteren Veranlassung an FB 31 c

 

Zur Kenntnis an GB 3