Beschluss: Mehrfachbeschluss

Anlage/n:         Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 13.10.2020

Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen (Entwurf mit Änderungsmarkierungen für die Zeit ab dem 01.08.2023)

Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen (Entwurf mit Wirkung ab dem 01.08.2023)

1 Power-Point-Präsentation

 

 

Sachverhalt:

 

Vom Landkreis Würzburg wurde im Jahr 2009 ein Radwegeförderprogramm zur finanziellen Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beschlossen.

Grundlage hierfür war die Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 17.02.2009, welche mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Aktuell in Kraft ist die Richtlinie vom 13.10.2020, welche in der Kreistagssitzung vom 12.10.2020 beschlossen wurde.

Änderungsbedarf wegen zusätzlicher Fördermöglichkeit durch den Freistaat Bayern:

Der Freistaat Bayern hat zum 01.03.2023 eine Änderung beim Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) vorgenommen, worüber in der Pressemitteilung vom 23.03.2023 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr informiert wurde Mehr Fördermöglichkeiten beim Radverkehr - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de).

Es ist eine Aufnahme von selbstständigen, also unabhängig von Straßen verlaufenden Geh- und Radwegen sowie von öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr bei den förderungsfähigen Vorhaben erfolgt (Art. 2 Nr. 1 a, dd und ee BayGVFG).

Im Rahmen der Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel) sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen. In welchem Umfang dies bei der Landkreisförderung der Fall ist, ist damit jeweils eine Einzelfallentscheidung der Regierung von Unterfranken. Eine nicht unerhebliche Anrechnung der Förderung des Landkreises steht jedoch fest, mit der Folge einer indirekten Finanzierung des Freistaates Bayern durch die Gewährung einer Radwegeförderung an die Gemeinde.

Aus der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird in der Nummer 6.2.7 die grundsätzlich fehlende Förderfähigkeit von Planungskosten geregelt. Die Ausnahme gemäß Nummer 6.1.6 greift bei selbstständigen Geh- und Radwegen nicht und somit gewährt der Freistaat Bayern in diesen Vorhaben keinen Zuschuss zu den Planungskosten.

Um den Gemeinden weiterhin eine sinnvolle und wichtige finanzielle Unterstützung beim Bau bzw. der Generalinstandsetzung von Radwegen zukommen zu lassen, ist eine Änderung und Anpassung an das neue Förderszenario unerlässlich.

Durch die Änderung der Richtlinie werden den Gemeinden zwei Förderwege des Landkreises angeboten. Einerseits der Weg bei einer zusätzlichen Förderung nach dem BayGVFG und andererseits bei einer nicht vorliegenden zusätzlichen Förderung nach dem BayGVFG.

Szenario ohne zeitgleicher Förderung nach dem BayGVFG:

Bei einer Förderung ohne vorliegende Förderung nach dem BayGVFG erfolgt weiterhin eine Zuwendung sowohl von den Herstellungskosten als auch von den Planungskosten mit jeweils 35 %, wobei die Zuwendungsfähigkeit der Planungskosten beschränkt auf 15 % der Herstellungskosten ist.

Zusätzlich wurde der Mindestwert bei der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten für die Gewährung einer Förderung von 30.000,00 € auf 100.000,00 € erhöht. Hierdurch sollen kostenmäßig geringfügige Projekte von den Gemeinden von einer Förderung ausgenommen werden und der notwendigen Substanz einer Generalinstandsetzung Rechnung getragen werden, sowie der Anforderung der Verbesserung für die überörtliche Bedeutung für das Radwegenetz.

Szenario mit zeitgleicher Förderung nach dem BayGVFG:

Bei einer Förderung mit zeitgleicher Förderung nach dem BayGVFG erfolgt keine Zuwendung von den Herstellungskosten, bei den Planungskosten erfolgt jedoch im Gegensatz dazu eine Übernahme von 80 % der zuwendungsfähigen Planungskosten (ebenfalls mit einer Beschränkung auf 15 % der Herstellungskosten).

Als förderfähig werden lediglich Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Planungskosten von über 30.000,00 € gewertet. Dies ist der Fall bei Herstellungskosten von 200.000,00 €.

weiterer Änderungsbedarf der Richtlinie:

Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen praktischen Erfahrung bei der Umsetzung der Richtlinie wurde noch ein Konkretisierungsbedarf festgestellt.

Punkt Nr. 2.4 der Richtlinie (Regelung zur Generalinstandsetzung):

In der aktuellen Richtlinie ist eine Fördervoraussetzung für eine Generalinstandsetzung, die Vorlage von zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 50 % der Neubaukosten. Dies führt bei der Anwendung der Richtlinie häufiger zu Problemen, da die Neubaukosten sehr stark variieren. Prinzipiell wurde beim Landkreis mit Neubaukosten inkl. Planungskosten in Höhe von 250.000,00 €/Kilometer für eine Wegbreite von 2,5 Metern und für eine Wegbreite von 3,0 Metern mit Baukosten inkl. Planungskosten in Höhe von 300.000,00 €/Kilometer gerechnet. Für einen einheitlichen Betrag wird eine Höhe von zuwendungsfähigen Herstellungskosten von umgerechnet 130.000,00 €/Kilometer als Fördervoraussetzung festgesetzt.

Punkt Nr. 3 der Richtlinie (Regelung zur förderfähigen Breite):

Die zuwendungsfähige Wegbreite wird von 2,5 Meter generell auf 3,0 Meter abgeändert und im Zuge dessen der Zusatz „bei begründeten Mehrfachnutzungen bis zu 3,0 Metern“ entfernt.

Punkt Nr. 4.2 der Richtlinie (Regelung zum Maßnahmenbeginn):

Um auch den Gemeinden eine weitere Hilfestellung für den Zeitpunkt der Beantragung der Fördermittel zu geben, wird eine Konkretisierung bei der Definition Beginn der Maßnahme wie folgt aufgenommen: „Als Maßnahmenbeginn gilt bereits eine erfolgte Ausschreibung, welche im Wege der VOB erforderlich ist.“.

Punkt Nr. 5.4 der Richtlinie (Regelung zur Aufbewahrungsfrist):

Die Regelung zur Aufbewahrungsfrist der Zuwendungsunterlagen soll beim Zuwendungsempfänger von vier auf sechs Jahre verändert werden. Hintergrund dessen ist der Wunsch der Kreisrechnungsprüfung hier einen Einklang mit § 69 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik) zu erzielen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Infrastruktur empfiehlt dem Kreistag die Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Die Richtlinie des Landkreises Würzburg vom 13.10.2020 tritt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie außer Kraft.

 

 

Debatte:

 

Landrat Eberth teilt im Vorfeld mit, dass seitens der CSU-Kreistagsfraktion die Bitte herangetragen wurde, im Gremium zu diskutieren und zu überlegen, ob im Zusammenhang mit der finanziell durch den Freistaat Bayern bautechnischen Entlastung das Thema Förderung der Machbarkeitsstudie von Radwegen beim Thema gemeindefreies Gebiet (z.B. Waldbüttelbrunn) und beim Thema mehrere Gemeinden (z.B. Spezialfall Waldbüttelbrunn - Zell - Höchberg) aufgenommen werden könnte und sich der Landkreis mit einem Prozentsatz von 20 oder 25 Prozent an der Förderung der Machbarkeitsstudie - unabhängig von einer Umsetzung - zukünftig beteiligt, zumal dem Landkreis jetzt im Kreishaushalt mehr Finanzmittel durch Mittel des Freistaates Bayern durch den Bau ersetzt werden.

 

Herr Reuß (Fachbereich Kreiskämmerei) erläutert den Sachverhalt anhand einer Power-Point-Präsentation.

 

Kreisrat Friedrich fragt nach, ob bei berücksichtigungsfähigen Kosten auch die Kosten für den Erwerb von Grundstücken dabei sei. Dies wird verneint.

 

Kreisrat Haaf spricht die Förderung der Machbarkeitsstudie an. Diese müsste in dem Zusammenhang ohne bisherige Förderung nach dem BayGVFG erfolgen, deshalb sei seitens der CSU angedacht, eine Formulierung zu finden, die lauten könnte, dass der Gemeindeteil, über den der gedachte Korridor des Radweges führt, die Hauptlast dieser Machbarkeitsstudie trägt und dann den Zuschuss des Landkreises (z.B. 20% oder 25%) betragen könnte. Diese müsste in die Richtlinie mit aufgenommen werden, um eine Überprüfung von Anträgen vermeiden zu können, da auch eine gewisse Sinnhaftigkeit oder Ernsthaftigkeit hinter dem Projekt stecken müsse.

 

Landrat Eberth könne sich dies generell vorstellen, allerdings nur mit den Prämissen, wenn gemeindefreies Gebiet betroffen ist (z.B. Gerchsheim - Kist) oder wenn es sich um eine interkommunale Radwegeplanung handele (z.B. Waldbüttelbrunn - Zell Höchberg).

Eine generelle Förderung von Machbarkeitsstudien auf einer einzelnen Gemarkung würde er als schwierig erachten.

 

Kreisrat Hansen erachtet die Aussage von Landrat Eberth für sinnvoll, da es meist auf einzelnen Gebieten auch keine Machbarkeitsstudie benötige, wenn es jedoch interkommunal wird oder mehrere Gemeinden oder andere Akteure beteiligt sind (z. B. Staatliches Bauamt, Staatsforsten) wird es ohne Machbarkeitsstudie schwierig. In so einem Fall wäre es eine gute Lösung, ebenso wenn es sich um gemeindefreies Gebiet handele.

 

Kreisrat Haaf weist auf kommende Projekte hin, bei denen grenzüberschreitenden Radwege entstehen, wo es dann immer das Problem sei. Deshalb wäre es sinnvoll diese Konstellationen in der Richtlinie mitaufzunehmen.

 

Landrat Eberth weist drauf hin, dass die Änderung der Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen Thema im nächsten Kreistag sei und schlägt deshalb folgende Empfehlung für den Kreistag vor:

 

1. Prämisse:    Gemeindefreies Gebiet

2. Prämisse:    Mehrere Gemeinden daran beteiligt

3. Prämisse:    Grenzübertretende Radwegverkehre

 

Frau Hümmer weist drauf hin, dass auch die Möglichkeit der Ausnahme von der Richtlinie bestehe, so dass man auf eine explizite Aufnahme der Machbarkeitsstudie in der Richtlinie verzichten könnte und bei Vorliegen eines Antrages einzelfallabhängig eine entsprechende Ausnahme von der Richtlinie beschließen könnte.

 

Landrat Eberth ist der Auffassung, dass die Gemeinden jedoch eine gewisse Sicherheit für ihre Planung benötigen. Bei Einzelfallentscheidung wäre dies nicht Transparenz genug.

 

Kreisrat Haaf sieht als wichtige Prämisse nach wie vor, dass die Hauptlast der Machbarkeitsstudie von der Gemeinde zu tragen sei, auf deren Gemarkung der Radweg verläuft bei interkommunalen Radwegen.

 

Landrat Eberth äußert sich, dass der Landkreis nicht den Verteilungsschlüssel vorgeben könne, sondern sich die betroffenen Gemeinden selbst über die Verteilung einigen müssen.

Der Landkreis würde lediglich einen gewissen Prozentsatz übernehmen. Über die Verteilung müssen sich dann die Gemeinden einigen.

 

Kreisrat Menig ist der Auffassung, wenn Machbarkeitsstudien gefördert werden sollen, dann sollte dies auch festgeschrieben werden. Was die Kriterien angehe, so möchte er diese genauer detailliert haben, beispielweise ab wann es ein interkommunaler Fall sei. Wichtig sei daher die Formulierung in der Richtlinie.

 

Kreisrat Götz würde es für sinnvoll erachten, wenn beim Antrag ein Finanzierungsplan mit eingereicht werden würde, aus dem die prozentuale Aufteilung des Eigenanteils der jeweiligen Gemeinde hervorgeht, so dass seitens des Landkreises dann im gleichen Verhältnis gefördert wird, wie der Eigenanteil im Finanzierungsplan vorgesehen ist.

 

Kreisrat Grimm nimmt Bezug auf den Vorschlag von Herrn Götz. Er fragt nach, wie es sich dann verhalten würde, wenn der interkommunale Radweg nicht nur Gemeinden innerhalb des Landkreises bzw. der angrenzenden Landkreise betreffe, sondern z.B. auch eine Gemeinde nicht mehr in Bayern sondern in Baden-Württemberg betroffen wäre.

 

Landrat Eberth würde als Landkreis prozentual 20% finanzieren und auch nur an eine Gemeinde des Landkreises Würzburg, die dann federführend den Antrag einreicht.

 

Kreisrat Labeille spricht den Punkt 3.1.4 (Zuwendungsfähigkeit) der Richtlinie an, in der bisher eine Breite von max. 2,5 m zuwendungsfähig gewesen sei. Diese werde nun auf eine Breite von 3,0 m erweitert. Er verstehe nicht, weshalb eine Maximalbreite festgelegt sei, sinnvoller wäre aus seiner Sicht eher eine Minimalbreite. Er verweist auf diverse Regelwerke (RaST, ERA,).

Durch das festsetzen einer Maximalbreite von 3 m würde man sich unnötig einschränken. Er würde es für sinnvoller erachten, auf die Regelwerke zu verweisen und keine Mindestbreite vorgeben. Er weist in dem Zusammenhang auch drauf hin, dass es in der Region Nürnberg und München bereits Pläne für Radschnellwege mit einer Mindestbreite von 4 m gebe.

 

Landrat Eberth äußert sich, dass man sich der Richtlinie des Freistaates Bayern angepasst habe.

 

Herr Reuß ergänzt dahingehend, dass unterschieden werden müsse, für welchen Nutzer es angedacht sei. Prinzipiell werde auch geschaut, dass der landwirtschaftliche Verkehr nicht durch diese Wege mitgefördert werde - dies sei der Ursprungsgedanke gewesen, der hinter der Maximalbreite von 2,5 m stand, jetzt würde die Breite bei 3 m liegen.

 

Kreisrat Labeille ist der Meinung, dass das auch anders geregelt werden könnte, anstatt über die Wegebreite, z. B. durch Wege, die vorrangig für den Radverkehr sind oder die so beschildert werden, dass diese ausschließlich für den Radverkehr sind.

 

Landrat Eberth erklärt, dass es hauptsächlich darum gehe, dass nicht die Flurwege im Landkreis saniert werden. Wenn eine Gemeinde eine Wegbreite von 4,5 m möchte, könne sie das auch tun. Die originäre Aufgabe des Landkreises sei es, dass die Förderung zum Bau von Radwegen gedacht sei, deshalb müsse dies komprimiert werden. Sollte beispielsweise der Mainradweg als reiner Radweg mit einer Breite von 4 m ausgebaut werden, dann bestünde auf Antrag die Möglichkeit, dies zu fördern, da es sich um einen reinen Radweg handele. Eine generelle Regelung mit einer unbegrenzten Breite sehe er aus finanzieller Sicht problematisch.

 

Kreisrat Menig vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es sinnvoll sei, eine Maximalbreite in die Richtlinie aufzunehmen, da ansonsten jeder Feldweg auf 4,5 m ausgebaut werde und großzügig gefördert werden müsste.

Er fragt nach, inwieweit bei einer Förderung der Machbarkeitsstudie, wenn dies in das bayerische Förderprogramm mündet, dann auf die 80 % Förderung der Planungskosten die 20 % wieder in Abzug gebracht oder kompensiert werden, wenn es dann zum Bau kommen sollte. Oder werde die Machbarkeitsstudie bezahlt und dann die 80 % der Planungskosten?

 

Hierzu teilt Frau Hümmer mit, dass dies in der Richtlinie noch konkretisiert werden müsste.

 

Kreisrat Kuhl stimmt seinem Vorredner zu, dass in Sachen Wegbreite aufgepasst werden müsse. Er fragt nach, inwieweit es möglich wäre, eine automatische Anpassung an die Förderrichtlinien des Freistaates Bayern aufzunehmen, dadurch könnte eine ständige Anpassung der Richtlinie des Landkreises Würzburg vermieden werden.

 

Landrat Eberth teilt mit, dass die Richtlinie zwangsläufig ständig durch Änderungen (Bund, Land) angepasst werden müsse.

 

Kreisrat Labeille könne das Argument der Steuerung der Maximalbreite gut nachvollziehen.

Er spricht nochmal die diversen Regelwerke an. Er fände es gut, wenn man sich darauf beziehen würde, vor allem bei der Zuwendungsfähigkeit. Dies würde auch die Zahl der Radwege wieder einschränken, selbst wenn die Maximalbreite belassen werde. Es sollte auch aufgeführt werden, dass nur Radwege zuwendungsfähig sind, die auch entsprechend der Richtlinien insbesondere ERA oder RaST ausgeführt werden und nicht jede Art von Radwege. Insofern habe man dadurch auch die Dynamisierung.

 

Landrat Eberth äußert sich, dass dies jetzt tatsächlich schon fast eine politische Diskussion sei. Einen Vermerk darauf, dass wir davon ausgehen, dass nach den Regelwerken gebaut ist oder diese zu beachten seien, könne er sich vorstellen. Dennoch gebe es Situationen, bei denen die Regelbreite nicht umgesetzt werden könne. Als Fördervoraussetzung sehe er es dennoch kritisch, da ein schlechter Radweg immer noch besser sei als gar keiner. Damit dies zu beachten sei, könnte beispielsweise durch einen Satz (… die entsprechenden gültigen jeweiligen Richtlinien sind zu beachten) bei den Fördervoraussetzungen mit aufgenommen werden.

 

Kreisrat Friedrich äußert sich, dass bei allen Regelungen, die getroffen werden oder auch nicht, davon auszugehen sei, dass der Landkreis so autark sei, bei solchen Maßnahmen, wenn das Regelwerk nicht greift, eine Sonderregelung oder Sonderentscheidung zu treffen.

 

Landrat Eberth hält diese Ansicht für wichtig. Er fasst das Ergebnis der Diskussion zusammen und stellt die weiteren Ergänzungen zur Abstimmung:

 


 

Beschluss Nr. 1:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgelegte Richtlinie bis zur Kreistagssitzung am 24.07.2023 um folgende Punkte zu ergänzen:

 

1.     Der Landkreis Würzburg fördert Machbarkeitsstudien mit 20%, wenn gemeindefreies Gebiet oder grenzüberschreitende Radverkehre oder interkommunale Zusammenarbeiten Machbarkeitsstudien angehen wollen, nach Antrag und mit federführender Gemeinde.

 

Abstimmergebnis:       einstimmig

 

 

Beschluss Nr. 2:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, in der Richtlinie auf eine Beachtung der jeweils gültigen standardisierten Regelwerke zum Radwegebau hinzuweisen.

 

Abstimmergebnis:                   einstimmig

 

 

Beschluss Nr. 3:

 

Es besteht Einverständnis damit, die Zielrichtung mit den bisherigen plus den ergänzenden Beschlüssen vorzubereiten und dem Kreistag die Neufassung der Richtlinie mit den entsprechenden Änderungen zur Zustimmung vorzulegen.

 

Abstimmergebnis:                   einstimmig

 


Zur weiteren Veranlassung an SFB 1

 

Zur Kenntnis an S, ZB, KrPA