Sitzung: 22.05.2023 Ausschuss für Bauen, Verkehr und Infrastruktur
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: 1 Übersichtskarte
Sachverhalt:
Die Gemeinde Kirchheim beabsichtigt in
Kirchheim den Neubau eines Radweges und die Generalinstandsetzung bestehender
Wege im südlichen Bereich des Ortes.
Durch den ersten Bauabschnitt wird der
Radverkehr zum Freibad von der Richtung Wittighausen der viel befahrenen
Staatsstraße 511 entzogen, um hierbei eine qualitative Verbesserung des
Radwegenetzes zu erreichen.
Die beabsichtigte Baumaßnahme des Weges besitzt
eine Länge von ca. 370 Metern. Es teilt sich auf in den Ausbau einer neuen
Radwegeführung mit einer Länge von 160 Metern und einer Instandsetzung
bestehender Wege von 210 Metern.
Die Wegbreite beträgt zum größten Teil 2,5
Meter (ca. 250 Meter), bei der restlichen Länge liegt eine Wegbreite von 3,5
Metern (ca. 120 Meter) vor. Hintergrund dessen ist die derzeit hier bereits
vorhandene Wegbreite von 3,5 Metern. Den Antragsunterlagen wurde jedoch eine
fiktive Kostenberechnung hierfür mit einer Breite von 3,0 Metern beigefügt.
Von der Gemeinde Kirchheim wurde neben dem
Zuwendungsantrag beim Landkreis Würzburg noch ein Förderantrag beim Freistaat
Bayern im Wege der neu geschaffenen Möglichkeit nach dem Bayerischen
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) gestellt. Der Freistaat Bayern
forciert durch die Rechtsänderung zum 01.03.2023 - welche mit Pressemitteilung
des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 23.03.2023
bekanntgegeben wurde - den weiteren Ausbau der Radwege in Bayern. Durch die
Änderung ist nun prinzipiell auch eine Förderung von selbstständigen, also
unabhängig von Straßen verlaufenden Geh- und Radwegen denkbar. Darüber hinaus
ist auch eine grundsätzliche Förderfähigkeit von öffentlichen Feld- und
Waldwegen gegeben, wenn sie eine Bedeutung für den alltäglichen Berufs- und
Pendelverkehr mit dem Fahrrad haben und nicht ausschließlich dem touristischen
Radverkehr dienen.
Bei einer erfolgten Zuwendung des Freistaates
Bayern nach BayGVFG ergibt sich eine erhebliche Anrechnung der Förderung des
Landkreises Würzburg gemäß Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 der
Bayerischen Haushaltsordnung und somit eine indirekte Förderung des Landkreises
an den Freistaat Bayern und nicht den eigentlichen Adressaten der Förderung. Bei
der Zuwendung nach BayGVFG beträgt der Ausgangsfördersatz 50 % und es ist eine
Förderung von bis zu 80 % möglich (je nach Bedeutung des Bauvorhabens, der
finanziellen Lage des Vorhabensträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der
verfügbaren Mittel).
Aus diesem Grund wurde von der Gemeinde
Kirchheim lediglich eine Zuwendung auf die Planungskosten für dieses Vorhaben
beantragt, da die Planungskosten gemäß Nr. 6.2.7 der Richtlinien für
Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler
Baulastträger (RZStra) als nicht zuwendungsfähig beim Freistaat Bayern gewertet
werden und somit auch keine Anrechnung auf die Zuwendung des Freistaates Bayern
erfolgt.
Grundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen
Planungskosten sind die berücksichtigungsfähigen Baukosten und hiervon ein
maximaler Anteil von 15 %.
Die berücksichtigungsfähigen Baukosten
betragen bei dieser Maßnahme 286.123,52 €. Enthalten sind hierin auch die
Kosten für eine Fuß- und Radwegebrücke mit einer Breite von 2,5 Metern mit
65.450,00 €. Desweitern enthalten sind hierin noch die Kosten für den Neubau
der Winkelstützmauer mit 21.539,00 € und der Hangsicherung mit 19.278,00 €.
Aus dem Betrag von 286.123,52 € berechnen
sich die zuwendungsfähigen Planungskosten in Höhe von 42.918,53 €.
Beim Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet
Würzburg wurde keine Zuwendung beantragt, da hier gemäß der dortigen
Förderrichtlinie auch keine Zuwendung zu den Planungskosten gewährt wird.
Gemäß der derzeitigen Richtlinie des
Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 13.10.2020 liegt eine
Förderung von 35 % der zuwendungsfähigen Kosten vor und somit in Höhe von
15.021,49 €.
Aus Sicht der Verwaltung ist die
Förderfähigkeit dieser Maßnahme gegeben, da es sich um einen Radweg von
überörtlicher Bedeutung handelt und dadurch unter anderem auch eine nachhaltige
Fortbewegung aktiv gefördert wird. Zudem wird die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer durch diese Maßnahme erhöht.
Die fehlende Zuwendungsfähigkeit der
Baukosten wird neben der nicht erfolgten Antragsstellung der Gemeinde Kirchheim
auch durch die Beschlussfassung gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie als Abweichung von
diesen Richtlinien gedeckt.
Die Gemeinde Kirchheim ist die erste Gemeinde
im Landkreis Würzburg, die neben einer Förderung durch den Landkreis Würzburg
auch die neue Förderung gemäß BayGVFG beantragt.
In der nächsten Sitzung des Ausschusses für
Bauen, Verkehr und Infrastruktur erfolgt eine Behandlung der aktuell gültigen
Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen wegen etwaigen
notwendigen Anpassungen und im Anschluss hiervon eine Abstimmung und Neufassung
der Richtlinie in der darauffolgenden Kreistagssitzung.
Falls bei dieser Neufassung eine Änderung bei
der Höhe der prozentualen Förderung der Planungskosten in Form einer Erhöhung
beschlossen werden sollte, würde ein gleichlautender Fördersatz bei der
Gemeinde Kirchheim sinnvoll sein.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und
Infrastruktur stimmt der Förderung des Radwegebaus der Gemeinde Kirchheim in
Höhe von bis zu 15.021,49 € zu und ermächtigt die Verwaltung den entsprechenden
Bescheid zu erlassen.
Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie des Landkreises
Würzburg zur Förderung von Radwegen wird abweichend von Nr. 3.2 der derzeitigen
Richtlinie eine Berücksichtigung eines ggf. höheren Fördersatzes hinsichtlich
der Planungskosten der neue Fördersatz zu Grunde gelegt und die Gemeinde
Kirchheim erhält unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlich erfolgten
Maßnahmenbeginn die ggf. mögliche nachträgliche Förderung.
Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie wird desweitern
abweichend von Nr. 3.5 der Richtlinie keine Förderung der Baukosten
vorgenommen, sondern als Grundlage der zuwendungsfähigen Kosten lediglich die
Planungskosten berücksichtigt - bemessen auf den Anteil von 15 % der
berücksichtigungsfähigen Baukosten.
Für diese Förderung stehen Haushaltsmittel im
Landkreishaushalt zur Verfügung.
Debatte:
Frau Hümmer (Leiterin
des Fachbereichs Kämmerei) erläutert den Sachverhalt anhand der
Übersichtskarte.
Fragen aus dem Gremium zur Maßnahme sowie zu den Örtlichkeiten werden
von Kreisrat Jungbauer (1. Bürgermeister von Kirchheim) beantwortet.
Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und
Infrastruktur stimmt der Förderung des Radwegebaus der Gemeinde Kirchheim in
Höhe von bis zu 15.021,49 € zu und ermächtigt die Verwaltung den entsprechenden
Bescheid zu erlassen.
Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie des Landkreises
Würzburg zur Förderung von Radwegen wird abweichend von Nr. 3.2 der derzeitigen
Richtlinie eine Berücksichtigung eines ggf. höheren Fördersatzes hinsichtlich
der Planungskosten der neue Fördersatz zu Grunde gelegt und die Gemeinde
Kirchheim erhält unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlich erfolgten
Maßnahmenbeginn die ggf. mögliche nachträgliche Förderung.
Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie wird desweitern
abweichend von Nr. 3.5 der Richtlinie keine Förderung der Baukosten vorgenommen,
sondern als Grundlage der zuwendungsfähigen Kosten lediglich die Planungskosten
berücksichtigt - bemessen auf den Anteil von 15 % der berücksichtigungsfähigen
Baukosten.
Für diese Förderung stehen Haushaltsmittel im
Landkreishaushalt zur Verfügung.
Zur weiteren
Veranlassung an SFB 1
Zur Kenntnis an S,
KrPA