Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         1 Übersichtskarte

 

 

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Kirchheim beabsichtigt in Kirchheim den Neubau eines Radweges und die Generalinstandsetzung bestehender Wege im südlichen Bereich des Ortes.

Durch den ersten Bauabschnitt wird der Radverkehr zum Freibad von der Richtung Wittighausen der viel befahrenen Staatsstraße 511 entzogen, um hierbei eine qualitative Verbesserung des Radwegenetzes zu erreichen.

Die beabsichtigte Baumaßnahme des Weges besitzt eine Länge von ca. 370 Metern. Es teilt sich auf in den Ausbau einer neuen Radwegeführung mit einer Länge von 160 Metern und einer Instandsetzung bestehender Wege von 210 Metern.

Die Wegbreite beträgt zum größten Teil 2,5 Meter (ca. 250 Meter), bei der restlichen Länge liegt eine Wegbreite von 3,5 Metern (ca. 120 Meter) vor. Hintergrund dessen ist die derzeit hier bereits vorhandene Wegbreite von 3,5 Metern. Den Antragsunterlagen wurde jedoch eine fiktive Kostenberechnung hierfür mit einer Breite von 3,0 Metern beigefügt.

Von der Gemeinde Kirchheim wurde neben dem Zuwendungsantrag beim Landkreis Würzburg noch ein Förderantrag beim Freistaat Bayern im Wege der neu geschaffenen Möglichkeit nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) gestellt. Der Freistaat Bayern forciert durch die Rechtsänderung zum 01.03.2023 - welche mit Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 23.03.2023 bekanntgegeben wurde - den weiteren Ausbau der Radwege in Bayern. Durch die Änderung ist nun prinzipiell auch eine Förderung von selbstständigen, also unabhängig von Straßen verlaufenden Geh- und Radwegen denkbar. Darüber hinaus ist auch eine grundsätzliche Förderfähigkeit von öffentlichen Feld- und Waldwegen gegeben, wenn sie eine Bedeutung für den alltäglichen Berufs- und Pendelverkehr mit dem Fahrrad haben und nicht ausschließlich dem touristischen Radverkehr dienen.

Bei einer erfolgten Zuwendung des Freistaates Bayern nach BayGVFG ergibt sich eine erhebliche Anrechnung der Förderung des Landkreises Würzburg gemäß Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und somit eine indirekte Förderung des Landkreises an den Freistaat Bayern und nicht den eigentlichen Adressaten der Förderung. Bei der Zuwendung nach BayGVFG beträgt der Ausgangsfördersatz 50 % und es ist eine Förderung von bis zu 80 % möglich (je nach Bedeutung des Bauvorhabens, der finanziellen Lage des Vorhabensträgers, dem Staatsinteresse und der Höhe der verfügbaren Mittel).

Aus diesem Grund wurde von der Gemeinde Kirchheim lediglich eine Zuwendung auf die Planungskosten für dieses Vorhaben beantragt, da die Planungskosten gemäß Nr. 6.2.7 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) als nicht zuwendungsfähig beim Freistaat Bayern gewertet werden und somit auch keine Anrechnung auf die Zuwendung des Freistaates Bayern erfolgt.

Grundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Planungskosten sind die berücksichtigungsfähigen Baukosten und hiervon ein maximaler Anteil von 15 %.

Die berücksichtigungsfähigen Baukosten betragen bei dieser Maßnahme 286.123,52 €. Enthalten sind hierin auch die Kosten für eine Fuß- und Radwegebrücke mit einer Breite von 2,5 Metern mit 65.450,00 €. Desweitern enthalten sind hierin noch die Kosten für den Neubau der Winkelstützmauer mit 21.539,00 € und der Hangsicherung mit 19.278,00 €.

Aus dem Betrag von 286.123,52 € berechnen sich die zuwendungsfähigen Planungskosten in Höhe von 42.918,53 €.

Beim Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg wurde keine Zuwendung beantragt, da hier gemäß der dortigen Förderrichtlinie auch keine Zuwendung zu den Planungskosten gewährt wird.

Gemäß der derzeitigen Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 13.10.2020 liegt eine Förderung von 35 % der zuwendungsfähigen Kosten vor und somit in Höhe von 15.021,49 €.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Förderfähigkeit dieser Maßnahme gegeben, da es sich um einen Radweg von überörtlicher Bedeutung handelt und dadurch unter anderem auch eine nachhaltige Fortbewegung aktiv gefördert wird. Zudem wird die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch diese Maßnahme erhöht.

Die fehlende Zuwendungsfähigkeit der Baukosten wird neben der nicht erfolgten Antragsstellung der Gemeinde Kirchheim auch durch die Beschlussfassung gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie als Abweichung von diesen Richtlinien gedeckt.

Die Gemeinde Kirchheim ist die erste Gemeinde im Landkreis Würzburg, die neben einer Förderung durch den Landkreis Würzburg auch die neue Förderung gemäß BayGVFG beantragt.

In der nächsten Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Infrastruktur erfolgt eine Behandlung der aktuell gültigen Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen wegen etwaigen notwendigen Anpassungen und im Anschluss hiervon eine Abstimmung und Neufassung der Richtlinie in der darauffolgenden Kreistagssitzung.

Falls bei dieser Neufassung eine Änderung bei der Höhe der prozentualen Förderung der Planungskosten in Form einer Erhöhung beschlossen werden sollte, würde ein gleichlautender Fördersatz bei der Gemeinde Kirchheim sinnvoll sein.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Infrastruktur stimmt der Förderung des Radwegebaus der Gemeinde Kirchheim in Höhe von bis zu 15.021,49 € zu und ermächtigt die Verwaltung den entsprechenden Bescheid zu erlassen.

Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen wird abweichend von Nr. 3.2 der derzeitigen Richtlinie eine Berücksichtigung eines ggf. höheren Fördersatzes hinsichtlich der Planungskosten der neue Fördersatz zu Grunde gelegt und die Gemeinde Kirchheim erhält unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmenbeginn die ggf. mögliche nachträgliche Förderung.

Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie wird desweitern abweichend von Nr. 3.5 der Richtlinie keine Förderung der Baukosten vorgenommen, sondern als Grundlage der zuwendungsfähigen Kosten lediglich die Planungskosten berücksichtigt - bemessen auf den Anteil von 15 % der berücksichtigungsfähigen Baukosten.

Für diese Förderung stehen Haushaltsmittel im Landkreishaushalt zur Verfügung.

 

Debatte:

 

Frau Hümmer (Leiterin des Fachbereichs Kämmerei) erläutert den Sachverhalt anhand der Übersichtskarte.

 

Fragen aus dem Gremium zur Maßnahme sowie zu den Örtlichkeiten werden von Kreisrat Jungbauer (1. Bürgermeister von Kirchheim) beantwortet.


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Infrastruktur stimmt der Förderung des Radwegebaus der Gemeinde Kirchheim in Höhe von bis zu 15.021,49 € zu und ermächtigt die Verwaltung den entsprechenden Bescheid zu erlassen.

Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen wird abweichend von Nr. 3.2 der derzeitigen Richtlinie eine Berücksichtigung eines ggf. höheren Fördersatzes hinsichtlich der Planungskosten der neue Fördersatz zu Grunde gelegt und die Gemeinde Kirchheim erhält unabhängig von einem etwaigen zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmenbeginn die ggf. mögliche nachträgliche Förderung.

Gemäß Nr. 4.5 der Richtlinie wird desweitern abweichend von Nr. 3.5 der Richtlinie keine Förderung der Baukosten vorgenommen, sondern als Grundlage der zuwendungsfähigen Kosten lediglich die Planungskosten berücksichtigt - bemessen auf den Anteil von 15 % der berücksichtigungsfähigen Baukosten.

Für diese Förderung stehen Haushaltsmittel im Landkreishaushalt zur Verfügung.


Zur weiteren Veranlassung an SFB 1

 

Zur Kenntnis an S, KrPA