Sitzung: 15.05.2023 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Nach Art. 40 Abs. 1
der Landkreisordnung (LKrO) gibt sich der Kreistag eine Geschäftsordnung.
Die derzeit geltende Geschäftsordnung des Kreistags Würzburg (GeschO KT) trat gemäß Beschluss des Kreistags vom 11.5.2020 zum 1.5.2020 in Kraft.
§ 34 GeschO KT enthält Regelungen zum Jugendhilfeausschuss.
Zum 1.1.2023 wurde Art. 19 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) durch § 12 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBL. S. 718) geändert.
Nach der neuen Fassung des Art. 19. Abs. 1 Nr. 4 AGSG gehört nun auch ein Bediensteter oder eine Bedienstete des zuständigen Jobcenters dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied an.
Aufgrund des vorgenannten ist eine Änderung des § 34 GeschO KT notwendig geworden.
Seitens der Verwaltung wird folgender neuer Wortlaut des § 34 GeschO KT vorgeschlagen:
§ 34
Jugendhilfeausschuss
(1) 1Der Kreistag bestellt gemäß §§
70 Abs. 1 und 71 SGB VIII (KJHG) und Art. 17 ff. AGSG den Jugendhilfeausschuss
als ständigen beschließenden Ausschuss. 2Ihm gehören stimmberechtigte
und beratende Mitglieder an.
1.
Stimmberechtigte
Mitglieder (§ 71 Abs. 1 SGB VIII, Art. 18 AGSG) sind
a)
der
Landrat oder das von ihm bestellte Mitglied des Kreistags als Vorsitzender,
b)
acht
Mitglieder des Kreistags,
c)
sechs
auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe vom Kreistag gewählte Frauen und Männer entsprechend dem Umfang und
der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk.
2.
Beratende
Mitglieder (Art. 19 AGSG) sind
a)
der
Leiter oder die Leiterin des Amtes für Jugend und Familie,
b)
ein
Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw.
–richterin tätig ist,
c)
ein
Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
d)
jeweils ein Bediensteter
oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur und des zuständigen Jobcenters,
e)
eine
Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII (Erziehungsberatung)
tätig ist,
f)
die
für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte,
sofern eine solche bestellt ist,
g)
ein
Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,
h)
der
bzw. die Vorsitzende des Kreisjugendringes oder eine von ihm beauftragte
Person, sofern der oder die Vorsitzende des Kreisjugendringes dem
Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
i)
Mitglieder
aus dem Bereich der Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts.
(2) 1Für jedes Mitglied des
Jugendhilfeausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen (Art. 18 Abs. 3, 19
Abs. 3 AGSG). 2Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht
dem Kreistag angehört, vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied
zu wählen (Art. 22 Abs. 3 S. 1 AGSG). 3Scheidet ein beratendes
Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist nach Art. 19 Abs. 2 AGSG ein Ersatzmitglied
zu benennen.
(3)
1Ein
beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter eines stimmberechtigten Mitglieds
sein (Art. 19 Abs. 4 AGSG).
2Auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern soll
hingewirkt werden (Art. 18
Abs. 2 S. 1 AGSG).
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt den vorgetragenen Änderungen des § 34 GeschO KT zu und setzt sie mit dem heutigen Tag in Kraft.
Debatte:
Es wird kein Sachvortrag gewünscht.
Beschluss:
Der Kreistag stimmt den vorgetragenen Änderungen des § 34 GeschO KT zu und setzt sie mit dem heutigen Tag in Kraft.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 3
Zur Kenntnis an ZB,
GB 3