Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Nach Art. 40 Abs. 1 der Landkreisordnung (LKrO) gibt sich der Kreistag eine Geschäftsordnung.

 

Die derzeit geltende Geschäftsordnung des Kreistags Würzburg (GeschO KT) trat gemäß Beschluss des Kreistags vom 11.5.2020 zum 1.5.2020 in Kraft.

 

§ 34 GeschO KT enthält Regelungen zum Jugendhilfeausschuss.

 

Zum 1.1.2023 wurde Art. 19 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) durch § 12 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBL. S. 718) geändert.

 

Nach der neuen Fassung des Art. 19. Abs. 1 Nr. 4 AGSG gehört nun auch ein Bediensteter oder eine Bedienstete des zuständigen Jobcenters dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied an.

 

Aufgrund des vorgenannten ist eine Änderung des § 34 GeschO KT notwendig geworden.

 

Seitens der Verwaltung wird folgender neuer Wortlaut des § 34 GeschO KT vorgeschlagen:

 

 

 

§ 34

Jugendhilfeausschuss

 

(1)     1Der Kreistag bestellt gemäß §§ 70 Abs. 1 und 71 SGB VIII (KJHG) und Art. 17 ff. AGSG den Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. 2Ihm gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

 

1.        Stimmberechtigte Mitglieder (§ 71 Abs. 1 SGB VIII, Art. 18 AGSG) sind

 

a)       der Landrat oder das von ihm bestellte Mitglied des Kreistags als Vorsitzender,

b)       acht Mitglieder des Kreistags,

c)        sechs auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählte Frauen und Männer entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk.

 

2.        Beratende Mitglieder (Art. 19 AGSG) sind

 

a)       der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Jugend und Familie,

b)       ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. –richterin tätig ist,

c)        ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

d)       jeweils ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur und des zuständigen Jobcenters,

e)       eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII (Erziehungsberatung) tätig ist,

f)         die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,

g)       ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,

h)       der bzw. die Vorsitzende des Kreisjugendringes oder eine von ihm beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Kreisjugendringes dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,

i)         Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

 

(2)      1Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen (Art. 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AGSG). 2Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht dem Kreistag angehört, vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied zu wählen (Art. 22 Abs. 3 S. 1 AGSG). 3Scheidet ein beratendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist nach Art. 19 Abs. 2 AGSG ein Ersatzmitglied zu benennen.

 

(3)      1Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter eines stimmberechtigten Mitglieds sein (Art. 19 Abs. 4 AGSG). 2Auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden (Art. 18 Abs. 2 S. 1 AGSG).

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt den vorgetragenen Änderungen des § 34 GeschO KT zu und setzt sie mit dem heutigen Tag in Kraft.

 

 

 

Debatte:

 

Es wird kein Sachvortrag gewünscht.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt den vorgetragenen Änderungen des § 34 GeschO KT zu und setzt sie mit dem heutigen Tag in Kraft.


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 3

 

Zur Kenntnis an ZB, GB 3