Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Ausgangspunkt:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10.12.2010 (Beschluss-Nr. 55) folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Kreistag folgt den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses (Sitzung vom 27.09.2010) und des Kreisausschusses (Sitzung am 12.11.2010)

 

1.         der Rechnungsprüfungsbehörde des Landkreises Würzburg und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband beim Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und bei den Tochtergesellschaften des Kommunalunternehmens (KU) ein umfassendes, § 54 HGrG übersteigendes Prüfungsrecht einzuräumen. Dies kann in geeigneter Weise über eine Änderung der Unternehmenssatzung und der Gesellschaftsverträge erfolgen;

 

2.         bei bestehenden und zukünftigen Beteiligungen des Landkreises Würzburg an Unternehmen in Privatrechtsform, bei denen den als Gesellschaftern beteiligten Gebietskörperschaften sowie den für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorganen die über den § 54 HGrG hinausgehenden, umfassenden Prüfungsrechte nicht eingeräumt sind bzw. nicht vorgesehen sind, ebenfalls auf die Einräumung dieser Befugnisse hinzuwirken.

 

Erfolgte Umsetzungsschritte:

 

1.         Eine Umsetzung dieses Kreistagsbeschlusses vom 10.12.2010 in der Unternehmenssatzung des KU und in den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften wurde nicht vorgenommen.

 

2.         Erfolgte Beschlussfassung in der Verwaltungsratssitzung am 02.10.2009 – TOP 10 Prüfungsrechte:

 

            „Auf Verlangen des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses des Landkreises Würzburg hat der Vorstand des Kommunalunternehmens zu allen Belangen Stellung zu nehmen und bei Bedarf umfassende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.“

 

3.         Erfolgte Beschlussfassung in der Verwaltungsratssitzung am 29.07.2011 – TOP 16 Prüfungsrechte:

 

            „Der Verwaltungsrat bestätigt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, dass den örtlichen und überörtlichen Prüfungsorganen alle in den Gesetzen verankerten Prüfungsrechte zustehen. Die Prüfungsrechte nach §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sind damit eingeräumt. Die Gesellschaftsverträge sind um diesen Satz zu ergänzen.

 

Am Beschluss des Verwaltungsrats vom 02.10.2009, der darüber hinausgehende Informationsrechte und damit einhergehend Prüfungsrechte verankert, wird festgehalten.“

 

 

 

Prüfungsrechte, Prüfungsumfang und derzeitige Verfahrensweise:

 

1.         Der Jahresabschluss mit Lagebericht des KU und seiner Tochtergesellschaften wird von einem Abschlussprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft; dabei erstreckt sich die Prüfung ferner gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

2.         Seit Januar 2011 existiert eine eigenständige Stelle Interne Revision im KU. Diese prüft die vom KU-Vorstand vorgegebenen Handlungsfelder.

 

3.         Im Rahmen der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse des Landkreises Würzburg wird regelmäßig nach Art. 92 Abs. 4 LKrO die Betätigungsprüfung beim KU und seinen Tochtergesellschaften (Unternehmen) vorgenommen.

 

            Dabei werden nicht die Betätigungen der Unternehmen oder diese selbst unmittelbar geprüft, sondern die Betätigung des Landkreises Würzburg bei diesen Unternehmen.

 

            Etwas anderes gilt dann, wenn den Rechnungsprüfungsorganen weitergehende oder umfassende Prüfungsrechte eingeräumt sind, so dass der Bereich der eigentlichen Betätigungsprüfung in Richtung auf eine Prüfung der Unternehmen selbst verlassen werden kann.

 

            Wenngleich Prüfungsgegenstand nicht die Unternehmen selbst sind, sondern die kommunale Einflussnahme („Betätigung“) ist, werden sich die getroffenen Feststellungen ihrer Art nach von denen einer Unternehmensprüfung nicht immer scharf unterscheiden. Die Prüfung kommunaler Betätigung kann auch eine indirekte Prüfung der Unternehmen bedeuten.

 

a)         Betätigungsprüfung beim KU:

 

            Im Rahmen der Betätigungsprüfung findet die Rechnungsprüfung zunächst nur beim Landkreis Würzburg statt. Dabei können Fragen auftreten, die nur beim kommunalen Unternehmen und durch Einsicht in dessen Unterlagen geklärt werden können. Hierzu können sich die Rechnungsprüfungsorgane beim KU im Rahmen ihres Prüfungsermessens unmittelbar unterrichten und den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens nach Art. 79 Abs. 2 LKrO einsehen.

 

            Ergänzt wird diese gesetzliche Regelung durch den Beschluss des Verwaltungsrates vom 02.10.2009.

 

b)         Betätigungsprüfung bei den Tochtergesellschaften des KU:

 

            Für diese Unternehmen in Privatrechtsform gelten die erfolgten Ausführungen zur Betätigungsprüfung beim KU nur, wenn die Befugnisse aus § 54 HGrG durch Satzung/Gesellschaftsvertrag eingeräumt sind. Dabei bestimmt das Rechnungsprüfungsorgan, welche Unterlagen zur Klärung noch offener Fragen erforderlich sind. Eine Vorauswahl durch die Unternehmen ist nicht zulässig.

 

            Im Vollzug des Beschlusses des Kreistages vom 10.12.2010 lauten die Bestimmungen in den gesellschaftsrechtlichen Verträgen zwischenzeitlich wie folgt: „Die Prüfungsrechte nach §§ 53 und 54 des HGrG sind damit eingeräumt“.

 

            Ergänzt wird diese gesellschaftsrechtliche Regelung durch den Beschluss des Verwaltungsrates vom 29.07.2011.

 

4.         Dem Kreisrechnungsprüfungsamt wurde das „umfassende örtliche“ Prüfungsrecht gemäß Art. 92 Abs. 1 LKrO für die Bereiche der Abfallwirtschaft, Schulwegkostenfreiheit und soziale Pflegeversicherung eingeräumt. Dies wird für ausreichend erachtet, wenn dieses Recht auf den vom Landkreis Würzburg übertragenen Aufgabenbereich der Bezüge-, Lohn- und Gehaltsabrechnung für seine Beamten und sonstigen Beschäftigten im Rahmen der nächsten Änderung der Unternehmenssatzung KU erweitert wird.

 

5.         Es bestehen aus Sicht des zur Durchführung der örtlichen Prüfung berufenen Rechnungsprüfungsausschusses/Kreisrechnungsprüfungsamtes auch vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Prüfungserfahrungen keine Schwierigkeiten mit der Wahrnehmung von Prüfungsrechten gegenüber dem KU und seinen Tochtergesellschaften und demzufolge kein weiterer Handlungsbedarf, umfassende Prüfungsrechte einzuräumen, da weder die personellen Ressourcen, noch umfassende Rechtskenntnisse in den einzelnen Betätigungsfelder, wie beispielsweise eines Krankenhausbetriebes oder einer Pflegeeinrichtung vorliegen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, seinen Beschluss vom 10.12.2010 zur Einräumung umfassender, § 54 HGrG übersteigender Prüfungsrechte beim KU und seinen Tochtergesellschaften aufzuheben. Die in der Unternehmenssatzung und den Gesellschaftsverträgen geregelte, gesetzlich verpflichtende und in der Praxis bewährte Betätigungsprüfung wird als ausreichend erachtet.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Goth erläutert den Sachverhalt.

 

Kreisrat Henneberger teilt mit, dass seine Partei der Aufhebung zustimmen werde, weil es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist. Wenn eine übertragene Verantwortung nicht wahrgenommen werden kann, ist es aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar, eine Änderung herbeizuführen. Wichtig sei, dass die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erfolgt.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt, seinen Beschluss vom 10.12.2010 zur Einräumung umfassender, § 54 HGrG übersteigender Prüfungsrechte beim KU und seinen Tochtergesellschaften aufzuheben. Die in der Unternehmenssatzung und den Gesellschaftsverträgen geregelte, gesetzlich verpflichtende und in der Praxis bewährte Betätigungsprüfung wird als ausreichend erachtet.


Zur weiteren Veranlassung an KrPA

 

Zur Kenntnis an S, ZB, KU-Vorstand