Sitzung: 15.05.2023 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Ausgangspunkt:
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 10.12.2010 (Beschluss-Nr. 55) folgenden Beschluss gefasst:
Der Kreistag folgt
den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses (Sitzung vom 27.09.2010) und
des Kreisausschusses (Sitzung am 12.11.2010)
1. der
Rechnungsprüfungsbehörde des Landkreises Würzburg und dem Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverband beim Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
und bei den Tochtergesellschaften des Kommunalunternehmens (KU) ein umfassendes, § 54 HGrG übersteigendes
Prüfungsrecht einzuräumen. Dies kann in geeigneter Weise über eine Änderung
der Unternehmenssatzung und der Gesellschaftsverträge erfolgen;
2. bei
bestehenden und zukünftigen Beteiligungen des Landkreises Würzburg an Unternehmen
in Privatrechtsform, bei denen den als Gesellschaftern beteiligten
Gebietskörperschaften sowie den für sie zuständigen überörtlichen
Prüfungsorganen die über den § 54 HGrG hinausgehenden, umfassenden
Prüfungsrechte nicht eingeräumt sind bzw. nicht vorgesehen sind, ebenfalls auf
die Einräumung dieser Befugnisse hinzuwirken.
Erfolgte
Umsetzungsschritte:
1. Eine
Umsetzung dieses Kreistagsbeschlusses vom 10.12.2010 in der Unternehmenssatzung
des KU und in den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften wurde nicht
vorgenommen.
2. Erfolgte
Beschlussfassung in der Verwaltungsratssitzung am 02.10.2009 – TOP 10
Prüfungsrechte:
„Auf
Verlangen des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses des Landkreises Würzburg
hat der Vorstand des Kommunalunternehmens zu allen Belangen Stellung zu nehmen
und bei Bedarf umfassende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.“
3. Erfolgte
Beschlussfassung in der Verwaltungsratssitzung am 29.07.2011 – TOP 16
Prüfungsrechte:
„Der
Verwaltungsrat bestätigt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages, dass den örtlichen und überörtlichen Prüfungsorganen
alle in den Gesetzen verankerten Prüfungsrechte zustehen. Die Prüfungsrechte
nach §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sind damit eingeräumt.
Die Gesellschaftsverträge sind um diesen Satz zu ergänzen.
Am Beschluss des Verwaltungsrats vom 02.10.2009, der darüber
hinausgehende Informationsrechte und damit einhergehend Prüfungsrechte
verankert, wird festgehalten.“
Prüfungsrechte, Prüfungsumfang und
derzeitige Verfahrensweise:
1. Der Jahresabschluss mit Lagebericht des
KU und seiner Tochtergesellschaften wird von einem Abschlussprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft; dabei
erstreckt sich die Prüfung ferner gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG auf die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
2. Seit Januar 2011 existiert eine
eigenständige Stelle Interne Revision im KU. Diese prüft die vom KU-Vorstand
vorgegebenen Handlungsfelder.
3. Im Rahmen der örtlichen Prüfung der
Jahresabschlüsse des Landkreises Würzburg wird regelmäßig nach Art. 92 Abs. 4
LKrO die Betätigungsprüfung beim KU
und seinen Tochtergesellschaften (Unternehmen) vorgenommen.
Dabei werden nicht die Betätigungen
der Unternehmen oder diese selbst unmittelbar geprüft, sondern die Betätigung
des Landkreises Würzburg bei diesen Unternehmen.
Etwas anderes gilt dann, wenn den
Rechnungsprüfungsorganen weitergehende oder umfassende Prüfungsrechte
eingeräumt sind, so dass der Bereich der eigentlichen Betätigungsprüfung in
Richtung auf eine Prüfung der Unternehmen selbst verlassen werden kann.
Wenngleich Prüfungsgegenstand nicht
die Unternehmen selbst sind, sondern die kommunale Einflussnahme („Betätigung“) ist, werden sich die
getroffenen Feststellungen ihrer Art nach von denen einer Unternehmensprüfung
nicht immer scharf unterscheiden. Die Prüfung kommunaler Betätigung kann auch
eine indirekte Prüfung der Unternehmen bedeuten.
a) Betätigungsprüfung
beim KU:
Im Rahmen der Betätigungsprüfung
findet die Rechnungsprüfung zunächst nur beim Landkreis Würzburg statt. Dabei
können Fragen auftreten, die nur beim kommunalen Unternehmen und durch Einsicht
in dessen Unterlagen geklärt werden können. Hierzu können sich die
Rechnungsprüfungsorgane beim KU im Rahmen ihres Prüfungsermessens unmittelbar
unterrichten und den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens nach Art. 79 Abs. 2 LKrO einsehen.
Ergänzt wird diese gesetzliche
Regelung durch den Beschluss des Verwaltungsrates vom 02.10.2009.
b) Betätigungsprüfung
bei den Tochtergesellschaften des KU:
Für diese Unternehmen in
Privatrechtsform gelten die erfolgten Ausführungen zur Betätigungsprüfung beim
KU nur, wenn die Befugnisse aus § 54
HGrG durch Satzung/Gesellschaftsvertrag eingeräumt sind. Dabei bestimmt das
Rechnungsprüfungsorgan, welche Unterlagen zur Klärung noch offener Fragen
erforderlich sind. Eine Vorauswahl durch die Unternehmen ist nicht zulässig.
Im Vollzug des Beschlusses des
Kreistages vom 10.12.2010 lauten die Bestimmungen in den
gesellschaftsrechtlichen Verträgen zwischenzeitlich wie folgt: „Die Prüfungsrechte nach §§ 53 und 54 des
HGrG sind damit eingeräumt“.
Ergänzt wird diese
gesellschaftsrechtliche Regelung durch den Beschluss des Verwaltungsrates vom
29.07.2011.
4. Dem Kreisrechnungsprüfungsamt wurde das „umfassende örtliche“ Prüfungsrecht
gemäß Art. 92 Abs. 1 LKrO für die Bereiche der Abfallwirtschaft,
Schulwegkostenfreiheit und soziale Pflegeversicherung eingeräumt. Dies wird für
ausreichend erachtet, wenn dieses Recht auf den vom Landkreis Würzburg
übertragenen Aufgabenbereich der Bezüge-, Lohn- und Gehaltsabrechnung für seine
Beamten und sonstigen Beschäftigten im Rahmen der nächsten Änderung der
Unternehmenssatzung KU erweitert wird.
5. Es bestehen aus Sicht des zur Durchführung
der örtlichen Prüfung berufenen Rechnungsprüfungsausschusses/Kreisrechnungsprüfungsamtes
auch vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Prüfungserfahrungen keine Schwierigkeiten mit der Wahrnehmung
von Prüfungsrechten gegenüber dem KU und seinen Tochtergesellschaften und
demzufolge kein weiterer Handlungsbedarf, umfassende Prüfungsrechte
einzuräumen, da weder die personellen Ressourcen, noch umfassende
Rechtskenntnisse in den einzelnen Betätigungsfelder, wie beispielsweise eines
Krankenhausbetriebes oder einer Pflegeeinrichtung vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt, seinen Beschluss vom 10.12.2010 zur Einräumung umfassender, § 54 HGrG
übersteigender Prüfungsrechte beim KU und seinen Tochtergesellschaften aufzuheben.
Die in der Unternehmenssatzung und den Gesellschaftsverträgen geregelte,
gesetzlich verpflichtende und in der Praxis bewährte Betätigungsprüfung wird
als ausreichend erachtet.
Debatte:
Herr Goth erläutert den Sachverhalt.
Kreisrat Henneberger teilt mit, dass seine Partei der Aufhebung zustimmen werde, weil es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist. Wenn eine übertragene Verantwortung nicht wahrgenommen werden kann, ist es aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar, eine Änderung herbeizuführen. Wichtig sei, dass die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erfolgt.
Beschluss:
Der Kreistag
beschließt, seinen Beschluss vom 10.12.2010 zur Einräumung umfassender, § 54 HGrG
übersteigender Prüfungsrechte beim KU und seinen Tochtergesellschaften
aufzuheben. Die in der Unternehmenssatzung und den Gesellschaftsverträgen geregelte,
gesetzlich verpflichtende und in der Praxis bewährte Betätigungsprüfung wird
als ausreichend erachtet.
Zur weiteren
Veranlassung an KrPA
Zur Kenntnis an S,
ZB, KU-Vorstand