Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anlage/n:         Präsentation

 

 

Sachverhalt:

 

Das Jugendschutzgesetz schützt Minderjährige in der Öffentlichkeit, dazu gehören auch die sogenannten „Tanzveranstaltungen“. Entsprechend § 5 JÖSchG dürfen Jugendliche ab 16 Jahren diese Veranstaltungen bis maximal 24.00 Uhr besuchen, Jugendlichen unter 16 Jahren ist dies grundsätzlich nicht gestattet.

 

Insbesondere geht es dabei um den für junge Menschen so attraktiven Besuch von Diskotheken. Tanzen an sich ist ja nicht jugendgefährdend, wohl aber das oft damit einhergehende Umfeld mit Alkohol, Rauchen und Drogen.

 

Aus diesem Grund bietet der präventive Jugendschutz des Amtes für Jugend und Familie immer wieder jugendadäquate Veranstaltungen, i.d.R. in Kooperation mit der Stadt Würzburg und in Zusammenarbeit mit der Würzburger Diskothek Airport.

 

Am 28.10.2022 und am 17.02.2023 gab es wieder alkoholfreie Schülerpartys für Jugendliche im Alter von 12-16 Jahre. Weitere folgen. Ziel der Veranstaltungen ist es einerseits, den Jugendlichen erfahrbar zu machen, dass Party und Tanzen auch ohne Alkohol und Drogen viel Spaß macht und andererseits mit Blick auf den Veranstaltungsort, dass Diskotheken und Veranstalter das Thema Suchtprävention stärker in den Fokus nehmen.

 

Frau Schmitt und Frau Ruhe, FB 31c, geben einen Einblick in die Veranstaltungsreihe.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Rostek führt kurz in den Sachverhalt ein.

 

Frau Schmitt und Frau Ruhe geben anhand einer Präsentation einen Einblick in die Veranstaltungsreihe.

 

In der Diskussion wird u.a die Sichtweise von Eltern und Betreibern von Veranstaltungen für Jugendliche unter 18 Jahren dargelegt. Aufgrund von erhöhten Auflagen gehen viele Veranstalter dazu über, zu den Veranstaltungen nur noch Personen ab 18 Jahren zuzulassen.

Es werden seitens des Jugendamtes auch Orte im Landkreis für jugendadäquate Veranstaltungen gesucht.

 

Landrat Eberth schlägt vor, dass dem Jugendhilfeausschuss im Frühjahr 2024 über die jugendadäquaten Veranstaltungen des Jahres 2023 berichtet wird.

 


Zur weiteren Veranlassung an FB 31c

 

Zur Kenntnis an GB 3