Sitzung: 20.03.2023 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Anlage/n: Präsentation
Sachverhalt:
Das Jugendschutzgesetz schützt Minderjährige in der Öffentlichkeit, dazu gehören auch die sogenannten „Tanzveranstaltungen“. Entsprechend § 5 JÖSchG dürfen Jugendliche ab 16 Jahren diese Veranstaltungen bis maximal 24.00 Uhr besuchen, Jugendlichen unter 16 Jahren ist dies grundsätzlich nicht gestattet.
Insbesondere geht es dabei um den für junge Menschen so attraktiven Besuch von Diskotheken. Tanzen an sich ist ja nicht jugendgefährdend, wohl aber das oft damit einhergehende Umfeld mit Alkohol, Rauchen und Drogen.
Aus diesem Grund
bietet der präventive Jugendschutz des Amtes für Jugend und Familie immer
wieder jugendadäquate Veranstaltungen, i.d.R. in Kooperation mit der Stadt
Würzburg und in Zusammenarbeit mit der Würzburger Diskothek Airport.
Am 28.10.2022 und
am 17.02.2023 gab es wieder alkoholfreie Schülerpartys für Jugendliche im Alter
von 12-16 Jahre. Weitere folgen. Ziel der Veranstaltungen ist es einerseits,
den Jugendlichen erfahrbar zu machen, dass Party und Tanzen auch ohne Alkohol
und Drogen viel Spaß macht und andererseits mit Blick auf den
Veranstaltungsort, dass Diskotheken und Veranstalter das Thema Suchtprävention
stärker in den Fokus nehmen.
Frau Schmitt und
Frau Ruhe, FB 31c, geben einen Einblick in die Veranstaltungsreihe.
Debatte:
Herr Rostek führt kurz in den Sachverhalt ein.
Frau Schmitt und Frau Ruhe geben anhand einer Präsentation einen
Einblick in die Veranstaltungsreihe.
In der Diskussion
wird u.a die Sichtweise von Eltern und Betreibern von Veranstaltungen für
Jugendliche unter 18 Jahren dargelegt. Aufgrund von erhöhten Auflagen gehen
viele Veranstalter dazu über, zu den Veranstaltungen nur noch Personen ab 18
Jahren zuzulassen.
Es werden seitens
des Jugendamtes auch Orte im Landkreis für jugendadäquate Veranstaltungen
gesucht.
Landrat Eberth schlägt vor, dass dem Jugendhilfeausschuss
im Frühjahr 2024 über die jugendadäquaten Veranstaltungen des Jahres 2023
berichtet wird.
Zur weiteren
Veranlassung an FB 31c
Zur Kenntnis an GB 3