Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anlage:                        Präsentation

 

 

Sachverhalt:

 

Die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV) hat am 22.03.2022 Unterlagen zur Neuausweisung des Wasserschutzgebiets „Zeller Stollen des Wasserwerkes Zell“ eingereicht.

 

Für das aus den Zeller Quellen gewonnene Trinkwasser hat die – damals zuständige – Regierung von Unterfranken bereits 1978 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Das bestehende Schutzgebiet hat eine Größe von rund 8 Quadratkilometern und erstreckt sich über Gebiete der Gemeinden Hettstadt, Höchberg, Waldbüttelbrunn und Zell am Main im Landkreis Würzburg sowie der Stadt Würzburg. Aus dem Trinkwasservorkommen der „Zeller Quellen“ speisen sich ca. 50 % der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt Würzburg. Deshalb ist sein Schutz von hoher Bedeutung für die Region.

 

Das 1978 festgesetzte Wasserschutzgebiet genügt nicht mehr den heutigen Anforderungen. Das Schutzgebiet und die Schutzzonen des bestehenden Wasserschutzgebiets sind aus heutiger Sicht falsch bemessen. Die Anforderungen an die Wasserqualität sind gestiegen und die Flächennutzung (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft) hat sich intensiviert. Daher soll das Wasserschutzgebiet an aktuelle fachliche Erkenntnisse angepasst werden. Ziel ist es, das bestehende Wasserschutzgebiet „Zeller Quellen“ bedarfsgerecht zu erweitern, um die lokale Trinkwasserversorgung für heutige und kommende Generationen effektiv und nachhaltig sicherzustellen.

 

Das Wasserschutzgebiet würde – wenn es wie geplant neu festgesetzt werden sollte – künftig insgesamt ca. 66 Quadratkilometer umfassen und sich über Gebiete der Gemeinden Zell am Main, Leinach, Greußenheim, Hettstadt, Altertheim, Waldbrunn, Eisingen, Waldbüttelbrunn, Höchberg, Helmstadt, Roßbrunn, Uettingen und das gemeindefreie Gebiet Irtenberger Wald im Landkreis Würzburg sowie der Stadt Würzburg und Teile des Main-Tauber-Kreises (Gemarkung Gerchsheim der Gemeinde Großrinderfeld, Gemarkung Wenkheim der Gemeinde Werbach) erstrecken.

 

Die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets erfolgt durch den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Das Landratsamt Würzburg hat hierzu ein förmliches Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets eingeleitet, nachdem die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH, zu deren Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll, die für die Festsetzung notwendigen Unterlagen eingereicht hat.

 

Die TWV hat in den vergangenen Jahren aufwendige hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt. Untersucht wurden zum Beispiel die natürliche Schutzwirkung des Untergrundes sowie die Fließrichtung und -geschwindigkeit des Grundwassers, da hiervon die Größe und Lage des Wasserschutzgebiets abhängt.

 

Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und deren fachlicher Bewertung durch die zuständigen Fachstellen (z.B. das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg), welche derzeit eingeholt werden, wird das Landratsamt über die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets entscheiden und ggf. eine Wasserschutzgebietsverordnung entwerfen.

 

In Wasserschutzgebieten gelten über den allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz hinausgehende Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Alle Maßnahmen, die das Trinkwasser gefährden können, sind innerhalb der Schutzgebiete, die meist in drei Zonen mit unterschiedlich strengen Ver- und Geboten gegliedert sind, verboten. Wer ein Haus in der weiteren Schutzzone (sog. Schutzzone III) neu baut, muss zum Beispiel einen bestimmten Abstand der Gründungssohle zum höchsten Grundwasserstand einhalten und Abwasser in eine dichte Sammelentwässerung einleiten. Landwirte müssen zum Beispiel bestimmte Beschränkungen beim Düngen beachten.

 

In der Sitzung am 20.05.2022 wird anlässlich der Einreichung von Antragsunterlagen durch die TWV über den Ablauf des Verfahrens informiert. Tiefergehende inhaltliche Erörterungen bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten, da die Unterlagen zunächst rechtlich und fachlich bewertet, ein Verordnungsentwurf ausgearbeitet und sodann die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit beteiligt werden.

 

Weitere Informationen erfolgen in der Sitzung.

 

 

 

Debatte:

 

Frau Hellstern, Geschäftsbereichsleiterin Umweltamt, führt in die Thematik ein.

Herr Klose, Fachbereich Wasserrecht, erläutert den Sachverhalt mit Hilfe einer Präsentation.

 

Kreisrat Hofmann fragt nach, ob mit dem Antrag der Gemeinde Altertheim das Wasserschutzgebiet Zeller Quellen betroffen sei oder ein neues ausgewiesen werde.

 

Landrat Eberth informiert, dass das Verfahren Altertheim sowie das Verfahren Waldbrunn eigenständig seien, damit solle die Eigenwasserversorgung langfristig gesichert werden.

 

Kreisrat Dr. Hock erkundigt sich nach der Dauer der Ausweisung und möchte wissen, ob im 1. Halbjahr 2023 damit zu rechnen sei.

 

Frau Hellstern legt dar, dass ein Wasserschutzgebiet per Verordnung entstehe. Die Behörde muss neutral sein und Anträge prüfen und bewerten.

Das Verfahren sei in zeitlicher Hinsicht mit Unwägbarkeiten belastet, da erst einmal eine Vollständigkeitsprüfung durchzuführen sei. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, kann das Landratsamt in die Beteiligung von anderen Behörden und der Öffentlichkeit gehen.

Auch Einwendungen führen zu zeitlichen Verzögerungen. Einwendungen und Beteiligungsmöglichkeiten seien dazu gedacht, dass noch Einfluss genommen werden kann auf den Inhalt der Verordnung. Das Landratsamt werde ergebnisoffen jede Einwendung prüfen und evtl. noch in die Verordnung einfließen lassen.

Sie teilt mit, dass geplant sei noch in diesem Jahr mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu starten. Weitere Schritte können zeitlich noch nicht eingeordnet werden.

 

Kreisrat Rettner erkundigt sich, ob angedacht sei eine Veränderungssperre zu erlassen bis das Verfahren umgesetzt sei.

 

Landrat Eberth teilt mit, dass eine Veränderungssperre aus Sicht des Landratsamtes nicht zu halten gewesen wäre, da damit Bauvorhaben evtl. für längere Zeit „auf Eis gelegt“ worden wären.

 

Frau Hellstern erläutert den juristischen Hintergrund. Die Veränderungssperre sei ein Instrument, um im Vorfeld des tatsächlichen Erlasses einer Wasserschutzgebietsverordnung das Gebiet zu schützen und um sicherzustellen, dass die Neuausweisung nicht durch tatsächliche Veränderungen im Gebiet gefährdet wird.

Vor Antragseinreichung fand seitens des Landratsamtes eine Prüfung zur Veränderungssperre statt, mit dem Ergebnis, sich dagegen zu entscheiden. Aktuell gebe es keine neuen Erkenntnisse, um eine erneute Prüfung zu veranlassen.

 


Zur weiteren Veranlassung an FB 52

 

Zur Kenntnis an GB 5