Sitzung: 21.02.2022 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: Konsolidierter
Jahresabschluss 2019
Sachverhalt:
1) Konsolidierter
Jahresabschluss
Landkreise, die sich
dafür entschieden haben, ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der
doppelten kommunalen Buchführung zu führen, sind nach Art. 88a LKrO
verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.
Ziel des konsolidierten
Jahresabschlusses ist es, den Landkreis Würzburg und seine Auslagerungen (z.B.
Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung, Das Kommunalunternehmen des
Landkreises Würzburg und seine Tochtergesellschaften) so darzustellen, als
seien sie ein einziger großer Konzern (Konzern Landkreis Würzburg).
Der konsolidierte
Jahresabschluss besteht nach § 88 KommHV-Doppik aus der konsolidierten
Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung.
2) Örtliche
Rechnungsprüfung 2019
Der von der
Finanzverwaltung erstellte, mit Schreiben vom 25.03.2021 zur örtlichen Prüfung
vorgelegte konsolidierte Jahresabschluss 2019, der auch dem Kreisausschuss in
seiner Sitzung am 19.04.2021 vorgestellt worden ist, wurde durch den
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2021 örtlich geprüft.
Grundlage für die Prüfung war der Prüfungsbericht des
Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 17.11.2021.
Auch der konsolidierte
Jahresabschluss unterliegt dem örtlichen Rechnungsprüfungsverfahren.
Das Ergebnis der
örtlichen Rechnungsprüfung ist im
Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes und in der Niederschrift über
die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses festgehalten.
Der konsolidierte
Jahresabschluss 2019 entspricht nach den bei der örtlichen Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen und vermittelt
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-,
Gesamtfinanz- und Gesamtertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit des
Konzerns Landkreis Würzburg zum 31.12.2019.
Gegen die Festlegung
des Konsolidierungskreises und die Wahl der Konsolidierungsform bestehen keine
Bedenken.
Nach Art. 88 Abs. 3
LKrO stellt der Kreistag nach Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten
Jahresabschlusses und der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen
Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die
Entlastung.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss und auch der Kreisausschuss empfehlen dem Kreistag
die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung
des konsolidierten Jahresabschlusses 2019. Er stellt gemäß den Empfehlungen des
Rechnungsprüfungsausschusses und des Kreisausschusses den konsolidierten Jahresabschluss
2019 nach Art. 88 Abs. 3 LKrO mit den dargestellten Abschlusszahlen fest.
Der Kreistag erteilt für den konsolidierten Jahresabschluss 2019
Entlastung gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO.
Debatte:
Es wird kein Sachvortrag gewünscht.
Beschluss:
Der Kreistag nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung
des konsolidierten Jahresabschlusses 2019. Er stellt gemäß den Empfehlungen des
Rechnungsprüfungsausschusses und des Kreisausschusses den konsolidierten Jahresabschluss
2019 nach Art. 88 Abs. 3 LKrO mit den dargestellten Abschlusszahlen fest.
Der Kreistag erteilt für den konsolidierten Jahresabschluss 2019
Entlastung gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO.
Zur weiteren
Veranlassung an KrPA
Zur Kenntnis an ZB,
ZFB 1