Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Anlage/n:         Konsolidierter Jahresabschluss 2019

 

 

Sachverhalt:

 

1) Konsolidierter Jahresabschluss

 

Landkreise, die sich dafür entschieden haben, ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung zu führen, sind nach Art. 88a LKrO verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.

 

Ziel des konsolidierten Jahresabschlusses ist es, den Landkreis Würzburg und seine Auslagerungen (z.B. Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung, Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine Tochtergesellschaften) so darzustellen, als seien sie ein einziger großer Konzern (Konzern Landkreis Würzburg).

 

Der konsolidierte Jahresabschluss besteht nach § 88 KommHV-Doppik aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung.

 

 

2) Örtliche Rechnungsprüfung 2019

 

Der von der Finanzverwaltung erstellte, mit Schreiben vom 25.03.2021 zur örtlichen Prüfung vorgelegte konsolidierte Jahresabschluss 2019, der auch dem Kreisausschuss in seiner Sitzung am 19.04.2021 vorgestellt worden ist, wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2021 örtlich geprüft. Grundlage für die Prüfung war der Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 17.11.2021.

 

Auch der konsolidierte Jahresabschluss unterliegt dem örtlichen Rechnungsprüfungsverfahren.

 

Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung ist im Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes und in der Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses festgehalten.

 

Der konsolidierte Jahresabschluss 2019 entspricht nach den bei der örtlichen Prüfung gewonnenen Erkenntnissen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtfinanz- und Gesamtertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit des Konzerns Landkreis Würzburg zum 31.12.2019.

 

Gegen die Festlegung des Konsolidierungskreises und die Wahl der Konsolidierungsform bestehen keine Bedenken.

 

Nach Art. 88 Abs. 3 LKrO stellt der Kreistag nach Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses und der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss und auch der Kreisausschuss empfehlen dem Kreistag die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019. Er stellt gemäß den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des Kreisausschusses den konsolidierten Jahresabschluss 2019 nach Art. 88 Abs. 3 LKrO mit den dargestellten Abschlusszahlen fest.

 

Der Kreistag erteilt für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 Entlastung gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO.

 

 

 

Debatte:

 

Es wird kein Sachvortrag gewünscht.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019. Er stellt gemäß den Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses und des Kreisausschusses den konsolidierten Jahresabschluss 2019 nach Art. 88 Abs. 3 LKrO mit den dargestellten Abschlusszahlen fest.

 

Der Kreistag erteilt für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 Entlastung gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO.


Zur weiteren Veranlassung an KrPA

 

Zur Kenntnis an ZB, ZFB 1