Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 54

Debatte:

 

Landrat Nuß erläutert, dass im Gleichstellungsgesetz die Vaterrolle hinreichend definiert sei. Der Landkreis Würzburg habe eine Gleichstellungsstelle und keine Frauenbeauftragte. Frau Rottmann-Heidenreich nehme ihre Aufgabe sehr ernst und er gehe auch davon aus, dass sie diese Aufgabe auch geschlechtsneutral wahrnehme. Aufgrund dessen sehe er keinen Handlungsbedarf.

 

Kreisrat Seifert begründet seinen Antrag. Er halte es für Notwendig, zeitgemäß und sinnvoll die Väterrolle in der Gleichstellungsstelle zu installieren. Es solle ein Zeichen nach Außen gesetzt werden. Damit auch Väter wissen, dass sie sich an diese Stelle wenden können, wenn sie ihre Probleme haben, wenn sie sich allein gelassen fühlen und wenn sie Hilfe brauchen. Aus seiner Sicht sei die Gleichstellungsstelle zu sehr auf die Frauenrolle fixiert. Er habe bisher noch keine Unterlagen erhalten, die eine klare Definition enthalten, welche Aufgaben der Gleichstellungsstelle zugeordnet seien. Er bitte deshalb, hier ein Signal zu setzen.

 

Kreisrätin Celina äußert sich, dass die Gleichstellungsstelle für Frauen und Männer zuständig sei. In der Broschüre „10 Jahre Gleichstellungsstelle“ sei klar definiert, welche Aufgaben von der Gleichstellungsstelle wahrgenommen werden. Sie habe die  Erfahrung gemacht, wenn sie sich bei konkreten Vorschlägen für Aktionen oder Aktivitäten an den Landrat oder die Gleichstellungsbeauftragte gewandt habe, sei sie  immer auf ein offenes Ohr gestoßen. Sie ist der Meinung, wenn in der Väterarbeit mehr gemacht werden soll, dann sollten die Gespräche direkt mit dem Landrat und der Gleichstellungsbeauftragten geführt werden und nicht über die Einrichtung eines Väterbeauftragten. Die Gleichstellungsstelle könne auch nicht alle Probleme lösen, dafür gebe es andere Beratungsstellen z.B. kirchliche Einrichtungen.

 

Landrat Nuß lässt sodann über den Antrag der Republikaner abstimmen.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt der Erweiterung der Gleichstellungsstelle um die Aufgabe der Väterbeauftragten zu.


Zur weiteren Veranlassung an

 

Zur Kenntnis an S 2, ZFB 3