Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Der FB 43 - Jobcenter Integration - hat eine Maßnahme zur Integration von Langzeitarbeitslosen ausgeschrieben. Die Bindungsfrist läuft bis zum 28.10.2021.

 

Gegenstand der Maßnahme - nach § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III - ist die dauerhafte berufliche Eingliederung durch eine intensive Aktivierung und Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III. Bei erfolgter Vermittlung ist die Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB III sowie § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB III durch den Auftragnehmer anzustreben.

 

Diese Maßnahme können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Teilnehmer umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerichtet sind.

 

Die Maßnahme richtet sich an 50 erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), die aufgrund einzelner oder mehrerer Vermittlungshemmnisse einem Aktivierungs- und Integrationsprozess offen gegenüberstehen. Teilnehmer sind eLb im SGB II.

 

Diese werden innerhalb eines Jahres dem Träger für 8 Wochen (4 Wochen vor Ort und 4 Wochen Praktikum) zugewiesen.  Der Vergütungszeitraum beträgt 5 Wochen.

 

Es liegen drei Angebote vor, deren Preisspanne zwischen 74.375,00 € und 96.250,00 € liegen. Die inhaltliche Prüfung wird derzeit vorgenommen.

 

Die Mittel sind im Haushalt des Jobcenters eingeplant.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung die Vergabe an den wirtschaftlichsten und leistungsfähigsten Anbieter, nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für eine Vermittlungsmaßnahme vorzunehmen.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Kothe stellte den Sachverhalt dar.

 


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss beauftragt die Verwaltung die Vergabe an den wirtschaftlichsten und leistungsfähigsten Anbieter, nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für eine Vermittlungsmaßnahme vorzunehmen.