Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 58, Nein: 3, Anwesend: 61

Anlage/n:        

 

Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Würzburg (Abfallwirtschaftssatzung)

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Würzburg (Abfallwirtschaftsgebührensatzung)

 

 

 

Sachverhalt:

 

In den letzten beiden (öffentlichen) Verwaltungsratssitzungen wurden ausführlich die Gebührenkalkulation und die darauf basierenden Satzungsänderungen (mit Wirkung zum 1.1.2022) diskutiert.

 

Um die im KAG geforderte Kostendeckung zu erreichen bedarf es einer nicht unerheblichen Anpassung der Gebühren. Diese kann in einem oder auch mehreren Schritten erfolgen. Der Verwaltungsrat hat sich für eine einmalige Erhöhung um ca. 24 % und gegen eine stufenweise Anpassung ausgesprochen.

 

Ursächlich für die Erhöhung der Abfallgebühren sind insbesondere folgende Faktoren:

- Steigende bzw. zumindest konstante Abfallmengen

- Steigende externe Entsorgungskosten

- Externalisierung der Bauschuttentsorgung

- Steigende externe sonstige Dienstleistungskosten

- Steigende rechtliche Vorgaben in allen Bereichen

- Quantität und Qualität der Lkws

- Quantität und Qualität der Wertstoffhöfe

- Tarifvertragliche Verbesserungen für die Beschäftigten

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Den vorgelegten Satzungen (Abfallwirtschaftssatzung und Abfallwirtschaftsgebührensatzung) wird zugestimmt.

 

 

Debatte:

 

Freifrau von Vietinghoff-Scheel (Vorstand Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg) erläutert den Sachverhalt.

 

Kreisrat Fiederling spricht das Thema Gelbe Tonne an. Er weist darauf hin, dass in manchen Gemeinden die Grundstücke eher klein seien und es deshalb schwierig sei, die Mülltonnen unterzubringen. Er regt deshalb an, seitens des Kommunalunternehmens und der betroffenen Kommunen diesbezüglich nach Lösungen zu suchen.

 

 

 


Beschluss:

 

Den vorgelegten Satzungen (Abfallwirtschaftssatzung und Abfallwirtschaftsgebührensatzung) wird zugestimmt.

 


Zur weiteren Veranlassung an KU

 

Zur Kenntnis an S, ZB