Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anlage/n:         Beschluss des bayerischen Landtags vom 04.03.2021, Drs. 18/14322

 

 

Sachverhalt:

 

Am 17.03.2021 tritt das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Kraft.

 

Mit den Änderungen soll den Kommunen ein größerer Handlungsspielraum während der Corona-Pandemie gegeben werden, gültig nur für den Zeitraum bis zum 31.12.2022. Es werden folgende Änderungen der Landkreisordnung vorgenommen (vgl. § 2 ÄndG):

 

 

1)    Ferienausschuss und Übertragung von Befugnissen des Kreistags auf den Kreisausschuss

 

In Art. 29 LKrO (Weitere Ausschüsse) wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Danach wird der Kreistag ermächtigt, in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen zu bestimmen, in der ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften (vgl. § 33 Abs. 2 Geschäftsordnung des Kreistags Würzburg vom 11.05.2020) zu bilden ist. Der Ferienausschuss kann alle Aufgaben erledigen, für die sonst der Kreistag, der Kreisausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist. Die Einschränkungen des Art. 30 LKrO (dem Kreistag vorbehaltene Aufgaben, z.B. Erlass, Änderungen und Aufhebung von Satzungen; Beschlussfassung über die Haushaltssatzung u. Nachtragshaushaltssatzung usw.) gelten für den Ferienausschuss nicht. Von der Übertragung ausgeschlossen sind allerdings Aufgaben, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetz von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen (z.B. Rechnungsprüfungs-ausschuss, vgl. Art. 89 Absätze 1 u. 2 LKrO). Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ÄndG).

 

Der Kreistag kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses durch Beschluss auf längstens drei Monate erhöhen (Art. 106b Abs. 2 S. 1 LKrO n.F.). Der Beschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags gefasst sein (Art. 106b Abs. 2 S. 4 LKrO n.F.). Für Zeiträume, in denen kein Ferienausschuss eingerichtet wurde, kann der Kreistag dem Kreisausschuss für die Dauer von bis zu drei Monaten auch die Befugnisse eines Ferienausschusses übertragen, mit Verlängerungsoption um jeweils bis zu drei weiteren Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. Auch diese Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags (Art. 106b Abs. 2 S. 4 LKrO n.F.).

 

Endet die vom deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach denen der Kreisausschuss für bestimmte Zeiträume Befugnisse eines Ferienausschusses übertragen bekommen hat, eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft (Art. 106b Abs. 2 S. 5 LKrO n.F.). Die Möglichkeit, den Einsetzungszeitraum eines Ferien-ausschusses im Jahr 2021 auf drei Monate zu verlängern sowie die Befugnisse eines Ferienausschusses auf den Kreisausschuss für die Dauer von bis zu drei Monaten mit Verlängerungsoption für jeweils bis zu drei weiteren Monate, längstens bis zum 31.12.2021 zu übertragen, tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft (§ 2 Nr. 4 Buchst. c ÄndG). Diese Regelungen treten rückwirkend zum 12.02.2021 in Kraft (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 ÄndG).

 

 

2)    Audiovisuelle Sitzungsteilnahme

 

Zukünftig ist es möglich (sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche) Sitzungen des Kreistags in Form von sog. „Hybrid-Sitzungen“ abzuhalten. Hierzu wird ein neuer Art. 41a LKrO geschaffen (vgl. § 2 Nr. 2 ÄndG). Nach Art. 41 a Abs. 1 LKrO n.F. können Kreisräte an den Sitzungen des Kreistags mittels Ton-Bild-Übertragungen teilnehmen, soweit der Kreistag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags. Zugeschaltete Kreisräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 41a Abs. 2 LKrO. Der Kreistag kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Kreisräte in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. Eine Teilnahme an Wahlen ist bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung aber nicht möglich. Ebenso ist eine Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder einzelne Beratungsgegenstände nach Art. 50a Abs. 1 S. 1 LKrO geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 50a Abs. 2 LKrO zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen (Art. 41a Abs. 2 LKrO n.F.).

 

Alternativ zur Änderung der Geschäftsordnung kann der Kreistag audiovisuelle Sitzungen vor dem 01.01.2022 auch durch Beschluss zulassen. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags (Art. 106b Abs. 3 LKrO n.F.). Sollen audiovisuelle Sitzungen auch im Jahr 2022 möglich sein, müsste die Geschäftsordnung des Kreistags geändert werden.

 

Art. 41a Absätze 3 u. 4 LKrO n.F beinhalten weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Abhaltung einer audiovisuellen Sitzung des Kreistags.

 

Lässt der Kreistag eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Kreisräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann (Art. 41a Abs. 5 LKrO n.F.).

 

Die vorgenannten Regelungen treten rückwirkend zum 12.02.2021 in Kraft (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 ÄndG). Sie sind bis zum 31.12.2022 befristet (§ 2 Nr. 4 Buchst a ÄndG).

 

 

3)    Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

 

Bei Bürgerentscheiden die im Jahr 2021 durchgeführt werden, kann der Kreistag beschließen, dass diese ausschließlich per Briefabstimmung erfolgen (Art. 106b Abs. 1
LKrO n.F.).

 

Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG).

Für Gemeinde- und Landkreiswahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2021 stattfinden, enthält Art. 60b GLKrWG n.F. Sonderregelungen (z.B. Durchführung mittels reiner Briefwahl).

 

Die vorgenannten Regelungen treten rückwirkend zum 12.02.2021 in Kraft (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 ÄndG).

 

 

 

Debatte:

 

Frau Meder, Geschäftsbereichsleiterin Kommunales und Sicherheit, teilt mit, dass sich nach der Erstellung der Sitzungsvorlage noch kleine Änderungen ergeben haben, die sie kurz ansprechen werde. Außerdem werde sie sich bei der Erläuterung des Sachverhalts mehr auf die Landkreisordnung beziehen.

 

 

Ferienausschuss und Übertragung von Befugnissen des Kreistages auf den Kreisausschuss:

 

Bei der nunmehr möglichen Bildung eines Ferienausschusses auch auf Landkreisebene gibt es pandemiebedingt eine Sonderregelung für das Jahr 2021. So könne der 6-Wochenzeitraum bis zu 3 Monate erhöht werden, wobei hierfür eine 2/3 Mehrheit des Kreistages nötig sei.

In der Landkreisordnung sei bisher kein Ferienausschuss vorgesehen; mit der Änderung der Kreistagsordnung kann der Kreistag eine Ferienzeit von bis zu sechs Wochen in seiner Geschäftsordnung bestimmen und für die Dauer der Ferienzeit einen Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften bilden. Eine weitere Möglichkeit, die durch die Änderung der Kommunalgesetze eingeführt wurde, wäre, dass beschließende Ausschüsse die Entscheidungsbefugnis im gleichen Umfang wie ein Ferienausschuss haben. Diese Regelung sei auch rückwirkend bis zum 01.01.2021 möglich. Auf Landkreisebene können Befugnisse des Kreistages bis zu 3 Monate mit Verlängerungsoption um jeweils drei weitere Monate, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2021 auf den Kreisausschuss übertragen werden. Dies müsse ebenfalls im Kreistag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

Landrat Eberth weist darauf hin, dass in der Geschäftsordnung des Landkreises der Katastrophenfall bereits einbezogen wurde. Er teilt mit, dass aus Sicht des Ältestenrats eine Änderung der Geschäftsordnung nicht notwendig sei.

 

 

Audiovisuelle Sitzungsteilnahme:

 

Frau Meder informiert darüber, dass hybride Sitzungen als Präsenzveranstaltungen vorbereitet werden müssen und der Vorsitzende präsent sein muss. Die Saalöffentlichkeit muss weiterhin gewährleistet sein. Hintergrund für diese Regelung sei nicht nur die Pandemie, sondern die Schaffung von Handlungsspielräumen. Deswegen sei der Zeitraum nicht bis zum 31.12.2021 begrenzt, sondern zunächst erstmal als Erprobungsphase bis zum 31.12.2022. Grundsätzlich muss der Kreistag audiovisuelle Zuschaltung in der Geschäftsordnung zulassen. Hier gebe es eine pandemiebedingte Ausnahme: Für Sitzungen vor dem 01.01.2022 genügt ein Beschluss des Vollgremiums mit 2/3 Mehrheit.

Wenn bei einer Übertragung etwas nicht funktioniere, so sei die Kommune, wenn es klar zuzuordnen sei, in ihrem eigenen Bereich verantwortlich, aber auch wenn nicht festgestellt werden kann, in wessen Sphäre die Störung liege. In diesem Fall darf die Sitzung nicht beginnen oder muss unterbrochen werden. Eine Heilung kann erfolgen, wenn Mitglieder nicht zugeschaltet waren und bei der Beschlussfassung teilnehmen, ohne dies zu rügen. Liege die Störung außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kommune, dann gehe es zu Lasten der jeweiligen Mitglieder.

 

Landrat Eberth gesteht, dass er sich eine Kreistagssitzung in Bild und Ton nicht vorstellen könne. Eine Erprobung solle erstmals beim nächsten Jugendkreistag erfolgen.

 

 

Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

 

Frau Meder gibt zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes bekannt, dass es die Möglichkeit gibt Aufstellungsversammlungen oder die Benennung von Wahlbewerbern auch ohne Präsenzveranstaltung durchzuführen. Es muss sichergestellt sein, dass alle Teilnahmeberechtigten das Vorschlagsrecht ausüben können, alle Kandidaten die Möglichkeit haben sich vorzustellen und dass eine geheime Abstimmung erfolgen kann.

Des Weiteren entfällt das Erfordernis zusätzlicher Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge neuer Wahlvorschlagsträger für das Jahr 2021. Dies gelte auch für alle neuen Wahlvorschläge, für die noch im Jahr 2021 Unterstützungslisten auszulegen wären.

 

Landkreiswahlen könnten 2021 auch als reine Briefwahl erfolgen. Hierzu seien aber eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde und das Einvernehmen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsbehörde nötig.


Zur weiteren Veranlassung an GB 1

 

Zur Kenntnis an ZB, S, SFB 2