Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Präsentation

Entwurf Richtlinie Förderung Denkmalpflege

Antrag Förderung Denkmalpflege Landkreiszuschuss

Antrag Auszahlung Denkmalpflege Landkreiszuschuss

 

Sachverhalt:

 

Der Landratsamt Würzburg gewährt bisher auf der Grundlage der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Kreishaushaltes des Landkreises Würzburg“ vom 01.01.1992 i. d. F. vom 01.01.2002 Zuwendungen für Maßnahmen der Denkmalpflege. Demnach ist die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Denkmälern i. S. d. Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) und Anlagen, die künstlerisch oder kulturhistorisch wertvoll sind, förderfähig, wenn sie von überörtlicher Bedeutung sind und aus Mitteln des Entschädigungsfonds der Obersten Denkmalschutzbehörde (Art. 21 BayDSchG) bezuschusst werden. Die Höhe der Zuwendungen beträgt bisher 7,5 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 51.000,00 €. Die zuwendungsfähigen Kosten ergeben sich aus dem denkmalpflegerischen Mehraufwand, der durch die denkmalgerechte Ausführung der Maßnahmen entsteht.

 

Im Zuge der Aufstellung der neuen Förderrichtlinien für die Innenentwicklungsstrategie des Landkreises Würzburg, die bereits vom Kreistag beschlossen wurden, ist seitens des Bauamtes auch die Überarbeitung die Förderrichtlinie des Landkreises für die Denkmalpflege erfolgt.

 

Durch die bisherige Voraussetzung der Bezuschussung durch den Entschädigungsfond wurden die Zuwendungen des Landkreises nur für Maßnahmen mit einem hohen Kostenaufwand in Anspruch genommen. Zudem wird der Zuschuss des Landkreises beim Entschädigungsfonds als Eigenkapital des Antragsstellers angerechnet, wodurch sich die Auszahlung des Entschädigungsfonds entsprechend verringert. Allerdings konnte vor allem bei privaten Antragstellern regelmäßig erst durch die Verrechnung des Landkreiszuschusses die erforderliche Eigenkapitalquote für die Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds erreicht werden.

 

Durch die neue Richtlinie soll die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises zur Förderung von Maßnahmen der Denkmalpflege weiterhin sichergestellt, aber grundlegend neu geregelt werden. Anstelle der Förderung von wenigen Maßnahmen mit vergleichsweise hohen Zuschüssen sollen deutlich mehr Maßnahmen förderfähig sein. Dafür werden die Förderhöchstbeträge entsprechend gestaffelt festgelegt.

 

Gemäß § 4 des beiliegenden Entwurfs der neuen Förderrichtlinie soll sich die Förderung künftig wie folgt staffeln:

 

1. Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung

 

-       20 v. H. des denkmalpflegerischen Mehraufwands, max. 20.000,00 € je Maßnahme

-       Wenn gleichzeitig eine Förderung durch den Entschädigungsfonds erfolgt, beträgt die Förderung durch den Landkreis maximal 5.000,00 €.

 

Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass gegenüber der bisherigen Regelung eine komplette Verrechnung des möglichen Landkreiszuschusses beim Entschädigungsfonds künftig vermieden wird. Zugleich bleibt die Möglichkeit durch die verbleibenden 5.000,00 € einen Beitrag zum Erreichen der Eigenkapitalquote der Antragsteller zu erreichen.

 

2. Maßnahmen mit örtlicher Bedeutung

 

-       20 v. H. des denkmalpflegerischen Mehraufwands, max. 5.000,00 €

 

3. Bildstöcke sowie Kleindenkmale

 

-       30 v. H. des denkmalpflegerischen Mehraufwandes, max. 3.000,00 €

 

 

Gemäß § 6 Abs. 2 der Richtlinie kann der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Infrastruktur beim Vorliegen von unbilligen Härten in Einzelfällen Abweichungen zulassen.

 

Hinsichtlich der weiteren Fördervoraussetzungen und des Verfahrens wird auf den beiliegenden Entwurf der Förderrichtlinien und der Vordrucke für den Förderantrag und den Auszahlungsantrag verwiesen.

 

Der Vollzug der Richtlinie liegt beim FB 22 – Bauamt Verwaltung und Wohnraumförderung, bei dem auch die Untere Denkmalschutzbehörde angesiedelt ist.

 

Die neue Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Denkmalpflege soll zum 01.06.2021 in Kraft treten. Im Haushalt 2021 sind hierfür 110.000,00 € eingeplant. Über die Höhe der künftig bereitgestellten Mittel wird der Kreistag im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen entscheiden.

 

Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Denkmalpflege können die bisherigen Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Kreishaushaltes des Landkreises Würzburg vom 01.01.1992 außer Kraft treten. Für die früher im Rahmen dieser Richtlinien geregelten Förderbereiche Kultur, Sport und Familie gibt es bereits eigene Förderrichtlinien, so dass die bisherige Richtlinie nur noch der Bereich Denkmalförderung relevant war.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt den beiliegenden Entwurf der neuen Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Maßnahmen der Denkmalpflege zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Kreistag die neue Richtlinie mit Wirkung zum 01.06.2021 zu beschließen.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Dürr, Fachbereichsleiter Bauamt Verwaltung und Wohnraumförderung, erläutert anhand einer Präsentation den Sachverhalt und beantwortet Fragen aus dem Gremium.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss nimmt den beiliegenden Entwurf der neuen Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Maßnahmen der Denkmalpflege zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Kreistag die neue Richtlinie mit Wirkung zum 01.06.2021 zu beschließen.


Zur weiteren Veranlassung an FB 22

 

Zur Kenntnis an GB 2, ZB, KrPA