Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt eine schwierige Ermessensentscheidung dar, bei der ein strenger Maßstab anzulegen ist.

 

Angesichts des überdurchschnittlichen Gefährdungspotentials durch junge Kraftfahrer*innen sind Ausnahmeanträge restriktiv zu behandeln. Vom Mindestaltererfordernis kann nur dann abgesehen werden, wenn dies nach einer verständigen Abwägung der Interessen der Allgemeinheit (im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs) und des Einzelnen notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

 

Im Jahr 2010 wurde diesbezüglich durch die Regierung von Unterfranken eine ermessenslenkende Richtlinie für die Erteilung von Ausnahmen vom Mindestalter gemäß § 74 i. V. m. § 10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erlassen. Diese wurde mit Wirkung zum 31.03.2020 aufgehoben. 

 

Diese Richtlinie wurde mehrfach von der Rechtsprechung als sachgerecht bestätigt und bisher von der Verwaltung zur Beurteilung aller heranzuziehenden Umstände für die jeweilige Einzelfallentscheidung - bei gleichzeitiger Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes -angewandt.

 

In den letzten Jahren erteilte das Landratsamt Würzburg maximal drei bis vier Ausnahmegenehmigungen pro Jahr.

 

Im Juli 2020 wurde mit Vertretern von Führerscheinstellen in Unterfranken ein Entwurf einer „Gemeinsamen Handlungsempfehlung über die Erteilung von Ausnahmen vom maßgeblichen Mindestalter für Fahrerlaubnisse gemäß § 74 FeV i. V. m. § 10 FeV“ erarbeitetet. Die beteiligten Führerscheinstellen klären aktuell ab, ob Einverständnis mit der Handlungsempfehlung besteht.

 

Die Handlungsempfehlung ist an die ermessenslenkende Richtlinie der Regierung von Unterfranken aus dem Jahr 2010 angelehnt und verfolgt das Ziel, Ausnahmegenehmigungen vom Mindestalter auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren.

 

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Würzburg ist der Ansicht, dass die gemeinsame Handlungsempfehlung die Verwaltungsarbeit zudem erleichtert und den Sachbearbeitern eine klare Anleitung zur Prüfung der Ausnahmegenehmigung an die Hand gibt.

 

 

Als Verbesserung zur o.g. Richtlinie aus dem Jahr 2010 wird gesehen, dass eindeutig definiert ist, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dies ist z. B. die Vorlage eines Arbeitszeitnachweises der volljährigen Haushaltsangehörigen und die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass keine anderen Beschäftigten aus dem Wohnort des Antragstellers vorhanden sind.

 

Die Verwaltung des Landratsamtes Würzburg (Führerscheinstelle) beabsichtigt aus den oben genannten Gründen, die neue gemeinsame Handlungsempfehlung künftig anzuwenden, um damit u. a. unterfrankenweit eine einheitliche Handhabung zu ermöglichen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss beschließt, dass sich die Führerscheinstelle des Landratsamtes Würzburg dem vorliegenden Entwurf einer „Gemeinsamen Handlungsempfehlung über die Erteilung von Ausnahmen vom maßgeblichen Mindestalter für Fahrerlaubnisse gemäß § 74 FeV i. V. m. § 10 FeV“ unterfränkischer Landkreise anschließt und diese entsprechend im Landratsamt Würzburg umsetzt wird.

 

 

 

Debatte:

 

Es wird kein Sachvortrag gewünscht.


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt, dass sich die Führerscheinstelle des Landratsamtes Würzburg dem vorliegenden Entwurf einer „Gemeinsamen Handlungsempfehlung über die Erteilung von Ausnahmen vom maßgeblichen Mindestalter für Fahrerlaubnisse gemäß § 74 FeV i. V. m. § 10 FeV“ unterfränkischer Landkreise anschließt und diese entsprechend im Landratsamt Würzburg umsetzt wird.


Zur weiteren Veranlassung an GB 1, FB 16 b

 

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