Sitzung: 21.09.2020 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: Empfehlung Personalrat
Sachverhalt:
Auch
im Zuge des Konzeptes IT Netzwerk 2021
ist es erforderlich für verschiedenste Technikräume entsprechende Kühlung zu
erreichen. Dies verlängert die Lebensdauer der Geräte und verhindert bisherige
Ausfälle von Telefon und EDV die durch Überhitzung hervorgerufen werden.
Im Gesamtzusammenhang geht es auch um die Kühlung
der Büroräume im 3. OG des Hauses 1.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und
Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach
§ 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt
gemacht.
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die
Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3 Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5
des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.
Diese Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-,
Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die
betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt
werden. Insbesondere gibt diese ASR eine Erläuterung zum Begriff
„gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur". Unterschieden wird noch zwischen
Raumtemperatur und Lufttemperatur.
Verkürzt kann nach dieser Arbeitsstättenregel für den Kreisausschuss
festgehalten werden, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht
überschreiten soll.
In Ziff. 4.3 der ASR ist geregelt, dass bei einer Lufttemperatur
von 30 Grad zunächst Maßnahmen zu ergreifen sind, die u.a. die
Sonneneinstrahlung verhindern. Dies ist bereits erfüllt – aber im 3. OG ohne
wesentliche durchgreifende Wirkung.
Weiter ist festgehalten, dass wenn die Lufttemperatur in den Räumen von 35 Grad
überschritten wird der Raum als Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung
nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist.
Im 3. OG des Hauses 1 werden in den heißen
Sommermonaten sogar diese Lufttemperaturen teilweise erreicht. Regelmäßig steigt
aber das Thermometer in den Sommermonaten im 3. OG über 30 Grad.
Es wird vorgeschlagen das 3. OG in die Konzeption
„Kühlung“ mit einzubeziehen, da dies die Fürsorgepflicht der Dienstherren
gegenüber den Mitarbeitern gebietet.
Aus dem Jahr 2012 liegt eine Kostenschätzung für die
Kühlung des 3. OG vor. Diese belief sich auf ca. 450.000 Euro. Aufgrund des
Preisindex und der Einbindung sämtlicher Technikräume im Haus wird von
vorsichtig geschätzten Kosten von 700.000 Euro ausgegangen.
Beschlussvorschlag:
Zum Konzept „Kühlung“ wird an das Mindestbietende
Fachplanungsbüro der Planungsauftrag erteilt. Der Landrat wird ermächtigt, nach
Ausschreibung die Vergabe der Planungsleistung an das entsprechende Büro zu
vollziehen.
Haushaltsmittel für das Konzept „Kühlung“ ist im
Haushalt 2021 einzustellen.
Debatte:
Es wird kein
Sachvortrag gewünscht.
Beschluss:
Zum Konzept „Kühlung“ wird an das Mindestbietende
Fachplanungsbüro der Planungsauftrag erteilt. Der Landrat wird ermächtigt, nach
Ausschreibung die Vergabe der Planungsleistung an das entsprechende Büro zu
vollziehen.
Haushaltsmittel für das Konzept „Kühlung“ ist im
Haushalt 2021 einzustellen.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 5, ZFB 1
Zur Kenntnis an ZB