Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Empfehlung Personalrat

 

 

Sachverhalt:

 

 

Auch im Zuge des Konzeptes IT Netzwerk 2021 ist es erforderlich für verschiedenste Technikräume entsprechende Kühlung zu erreichen. Dies verlängert die Lebensdauer der Geräte und verhindert bisherige Ausfälle von Telefon und EDV die durch Überhitzung hervorgerufen werden.

Im Gesamtzusammenhang geht es auch um die Kühlung der Büroräume im 3. OG des Hauses 1.

 

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3 Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Diese Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere gibt diese ASR eine Erläuterung zum Begriff „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur". Unterschieden wird noch zwischen Raumtemperatur und Lufttemperatur.


Verkürzt kann nach dieser Arbeitsstättenregel für den Kreisausschuss festgehalten werden, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll.

In Ziff. 4.3 der ASR ist geregelt, dass bei einer Lufttemperatur von 30 Grad zunächst Maßnahmen zu ergreifen sind, die u.a. die Sonneneinstrahlung verhindern. Dies ist bereits erfüllt – aber im 3. OG ohne wesentliche durchgreifende Wirkung.

Weiter ist festgehalten, dass wenn die Lufttemperatur in den Räumen von 35 Grad überschritten wird der Raum als Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet ist.

 

Im 3. OG des Hauses 1 werden in den heißen Sommermonaten sogar diese Lufttemperaturen teilweise erreicht. Regelmäßig steigt aber das Thermometer in den Sommermonaten im 3. OG über 30 Grad.

Es wird vorgeschlagen das 3. OG in die Konzeption „Kühlung“ mit einzubeziehen, da dies die Fürsorgepflicht der Dienstherren gegenüber den Mitarbeitern gebietet.

 

 

Aus dem Jahr 2012 liegt eine Kostenschätzung für die Kühlung des 3. OG vor. Diese belief sich auf ca. 450.000 Euro. Aufgrund des Preisindex und der Einbindung sämtlicher Technikräume im Haus wird von vorsichtig geschätzten Kosten von 700.000 Euro ausgegangen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Zum Konzept „Kühlung“ wird an das Mindestbietende Fachplanungsbüro der Planungsauftrag erteilt. Der Landrat wird ermächtigt, nach Ausschreibung die Vergabe der Planungsleistung an das entsprechende Büro zu vollziehen.

Haushaltsmittel für das Konzept „Kühlung“ ist im Haushalt 2021 einzustellen.

 

 

 

Debatte:

 

Es wird kein Sachvortrag gewünscht.


Beschluss:

 

Zum Konzept „Kühlung“ wird an das Mindestbietende Fachplanungsbüro der Planungsauftrag erteilt. Der Landrat wird ermächtigt, nach Ausschreibung die Vergabe der Planungsleistung an das entsprechende Büro zu vollziehen.

Haushaltsmittel für das Konzept „Kühlung“ ist im Haushalt 2021 einzustellen.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 5, ZFB 1

 

Zur Kenntnis an ZB