Sitzung: 21.09.2020 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Vom Landkreis Würzburg wurde im Jahr 2009 eine Radwegeförderprogramm zur
finanziellen Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beschlossen.
Grundlage hierfür war die Richtlinie des Landkreises Würzburg zur
Förderung von Radwegen vom 17.02.2009, welche mit Wirkung vom 01.01.2009 in
Kraft getreten ist.
Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen praktischen Erfahrung bei der
Umsetzung der Richtlinie wurde eine Änderung der Richtlinie in der
Kreistagssitzung vom 09.12.2019 beschlossen.
Im Vergleich zur Richtlinie vom 06.05.2020
ist eine weitere Präzisierung unter dem Punkt „A. Allgemeines“ erfolgt.
Zusätzlich wurde folgender Text eingefügt „Weiterhin dient die finanzielle
Förderung der Ergänzung des Kreisstraßennetzes, da nur bei einem gut
ausgebauten und instandgesetzten Radwegenetz eine Verlagerung des
Individualverkehrs vom Auto zum Rad gelingen kann. Hierdurch wird auch ein
Beitrag zum Klimaschutz geleistet.“
Desweitern wurde die Änderung der Zuständigkeit vom vorherigen Umwelt-
und Bauausschuss zum nun neu gegründeten Ausschuss für Bauen, Verkehr und
Infrastruktur berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Richtlinie des Landkreises
Würzburg zur Förderung von Radwegen in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Die Richtlinie des Landkreises Würzburg vom 06.05.2020 tritt mit Inkrafttreten
der neuen Richtlinie außer Kraft.
Debatte:
Frau Hümmer, Fachbereichsleiterin Finanzen und Controlling, erläutert den
Sachverhalt.
Kreisrat Fiederling möchte wissen, ob der Landkreis bei der
Unterhaltung der Radwege in die Pflicht genommen werden kann.
Landrat Eberth erwidert, dass Radwege in der originären
Zuständigkeit der Gemeinden bleiben. Dem Landkreis entstehen durch die Änderung
keine Nachteile.
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Richtlinie des Landkreises
Würzburg zur Förderung von Radwegen in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Die Richtlinie des Landkreises Würzburg vom 06.05.2020 tritt mit Inkrafttreten
der neuen Richtlinie außer Kraft.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 1
Zur Kenntnis an ZB,
KrPA, ZV Erholung- und Wandergebiet Würzburg – Herr Dröse