Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Vom Landkreis Würzburg wurde im Jahr 2009 eine Radwegeförderprogramm zur finanziellen Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beschlossen.

 

Grundlage hierfür war die Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen vom 17.02.2009, welche mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft getreten ist.

 

Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen praktischen Erfahrung bei der Umsetzung der Richtlinie wurde eine Änderung der Richtlinie in der Kreistagssitzung vom 09.12.2019 beschlossen.

 

Im Vergleich zur Richtlinie vom 06.05.2020 ist eine weitere Präzisierung unter dem Punkt „A. Allgemeines“ erfolgt. Zusätzlich wurde folgender Text eingefügt „Weiterhin dient die finanzielle Förderung der Ergänzung des Kreisstraßennetzes, da nur bei einem gut ausgebauten und instandgesetzten Radwegenetz eine Verlagerung des Individualverkehrs vom Auto zum Rad gelingen kann. Hierdurch wird auch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.“

 

Desweitern wurde die Änderung der Zuständigkeit vom vorherigen Umwelt- und Bauausschuss zum nun neu gegründeten Ausschuss für Bauen, Verkehr und Infrastruktur berücksichtigt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Die Richtlinie des Landkreises Würzburg vom 06.05.2020 tritt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie außer Kraft.

 

 

 

Debatte:

 

Frau Hümmer, Fachbereichsleiterin Finanzen und Controlling, erläutert den Sachverhalt.

 

Kreisrat Fiederling möchte wissen, ob der Landkreis bei der Unterhaltung der Radwege in die Pflicht genommen werden kann.

 

Landrat Eberth erwidert, dass Radwege in der originären Zuständigkeit der Gemeinden bleiben. Dem Landkreis entstehen durch die Änderung keine Nachteile.


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Radwegen in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Die Richtlinie des Landkreises Würzburg vom 06.05.2020 tritt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie außer Kraft.


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 1

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA, ZV Erholung- und Wandergebiet Würzburg – Herr Dröse