Beschluss: zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Anwesend: 0, Pers. beteiligt: 0

Sachverhalt:

 

Landkreise und kreisfreien Städte sind laut SGB VIII örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Damit ist die Aufgabe der Einrichtung eines „zweigliedrigen“ Jugendamtes verbunden. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (§§ 69, 70 SGB VIII).

 

Dem Jugendamt obliegt die Gesamtverantwortung. Dabei soll die Jugendhilfe insbesondere:

 

1.      junge Menschen in ihrer individuellen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2.      Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

3.      Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4.      dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ (§ 1 Abs. 3 SGB VIII)

 

Im Einzelnen sind die Aufgaben im SGB VIII in den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§§ 11 ff) und in den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (§§ 42 ff) geregelt (Übersicht siehe Tischvorlage).

 

Zentrale Organe der Steuerung der Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe sind der Jugendhilfeausschuss sowie die Jugendhilfeplanung.

 

Zur Information über die rechtlichen Grundlagen der Jugendhilfe insgesamt wird den neuen Mitgliedern im Ausschuss das SGB VIII im Gesamttext mit Begründungen ausgegeben sowie die „Kleine Rechtskunde für den Jugendhilfeausschuss“ des Bay. Landesjugendamtes.

 

Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss, d. h. er kann eigenständig im Rahmen der im Kreishaushalt bereitgestellten Mittel Entscheidungen treffen. Näheres ist in der „Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Würzburg“ geregelt.

 

Im § 71 Abs. 2 SGB VIII ist die Verantwortung des Jugendhilfeausschusses für grundsätzliche Angelegenheiten erwähnt. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:

 

1.      die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2.      die Jugendhilfeplanung und

3.      der Förderung der freien Jugendhilfe.

 

Dieser Aufgabenkatalog ist nicht abschließend. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses können Anträge unter der Maßgabe des § 6 (1) der Geschäftsordnung einbringen.

 

Debatte:

 

Geschäftsbereichsleiterin 3, Frau Meder, führt in die rechtlichen Grundlagen der Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ein. Anschließend stellen für den Fachbereich 31a, Amt für Jugend und Familie - Sozialpädagogische Dienste, Herr Adler, für den Fachbereich 31b, Verwaltung der Jugendhilfe, Herr Obermayer und für den Fachbereich 31c, Amt für Jugend und Familie - Kinder-, Jugend- und Familienarbeit mit den Servicestellen Sport und Ehrenamt, Herr Rostek, im Einzelnen die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Jugendamtes vor.

 

Herr Schrappe ergänzt, dass Jugendhilfe neben dem Jugendamt vor allem bei den freien Trägern der Jugendhilfe geleistet werden.

 

Herr Kreisrat Joßberger bittet noch um nähere Informationen zur Funktion des Jugendhilfeausschusses hinsichtlich Haushaltsplanung und Entscheidungswege, insbesondere aufgrund der Zusammensetzung von stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Herr Landrat Eberth erläutert, dass grundsätzlich der Kreistag über den Jugendhilfehaushalt beschließt, der Jugendhilfeausschuss aber im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eigenständig planen und entscheiden kann. Die beratenden Ausschussmitglieder haben die Aufgabe, den Sachverstand ihrer jeweiligen Teilbereiche in die Entscheidungen mit einzubringen.