Sitzung: 13.07.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: Präsentation
Allgemeine Vorschrift Tarifmaßnahmen (Satzung)
Anlage 1 zur Satzung
Anlage 2 zur Satzung
Sachverhalt:
Sowohl
Verwaltungsrat als auch Kreistag haben auf Grundlage der gutachterlichen
Prognoserechnung des Instituts WVI in den vergangenen Sitzungen der Einführung
des 365-€-Tickets für Schüler und Auszubildende und der Reformierung des
Bartarifs (Wegfall Bepreisung Großwabe) zum 01.08.2020 zugestimmt.
Grundlage für den
Ausgleich der anfallenden Mindereinnahmen ist der Abschluss einer Allgemeinen
Vorschrift durch die Aufgabenträger. Darin legen die Aufgabenträger einen
gewünschten Höchsttarif fest und verpflichten sich gleichzeitig, die dadurch
entstehenden Mindereinnahmen auszugleichen.
Dabei wird
grundsätzlich das heutige Tarifgebilde mit den neuen günstigeren Tarifen
verglichen. Neben dem reinen Preis-Preis-Vergleich spielen auch mögliche
Wanderbewegungen in den Tarifprodukten, Nachfrageelastizitäten und Bewertungen
für Zusatznutzen eine Rolle bei der Berechnung. Die Regelungen in der
Allgemeinen Vorschrift müssen dabei auch gewährleisten, dass es bei der
Berechnung der Mindererlöse zu keiner Überkompensation kommt und die
ermittelten Beträge auf den einzelnen Aufgabenträger/Verkehrsunternehmer
„runtergebrochen“ werden können.
Die Erstellung
dieser Allgemeinen Vorschrift gestaltete sich äußerst kompliziert, da in erster
Linie die eigenwirtschaftlichen Verkehrsunternehmer Bedenken haben, ob die
Ausgleichszahlungen für die Mindereinahmen ausreichend vom Gutachter berechnet
worden sind und sie die entsprechenden Nachweise vorlegen können. Dabei
gestaltete sich der Abstimmungsprozess zur tatsächlichen Höhe der Mindereinnahmen
als äußerst schwierig, da auf Unternehmerseite die positiven Effekte aus der
Preisabsenkung nahezu unberücksichtigt bleiben sollten, dagegen zusätzliche
Unternutzen - wie beispielsweise die netzweite Fahrberechtigung - sich sehr
stark in die Kalkulation niederschlagen sollen.
Erschwerend
hinzugekommen ist, dass im Landkreis Main-Spessart derzeit (immer noch) keine
nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung besteht, so dass für die Ausweisung
der unternehmensspezifischen Mindererlöse ein separates Berechnungsschema für
den Teilraum Main-Spessart gefunden werden muss.
Die
Rahmenbedingungen zur Förderung durch den Freistaat Bayern bestehen wie folgt
unverändert:
- Beim 365-€-Ticket werden die Mindereinnahmen
mit 2/3 gefördert.
- Bei Maßnahmen im Bartarifbereich wird das
Defizit mit 50% innerhalb des Zeitraums 01.01.2020 - 31.12.2024 gefördert.
Auf wenig Gehör
beim VVM stießen auch einige Anregungen/Wünsche der Aufgabenträger bei den
entsprechenden Tarifbestimmungen zum 365-€-Ticket. Der VVM war hier lediglich
bereit, die Mindestanforderungen des Bayerischen Staatsministeriums für Bau und
Verkehr aufzunehmen.
Damit bleiben
folgende Punkte im Einführungsjahr unberücksichtigt:
- monatliche Zahlweise auch für die Selbstzahler
(ggf. mit einem Aufschlag für den Mehraufwand), um die finanzielle
Belastung der Eltern/Schüler/Auszubildenden zu entzerren.
- Ersatzbestellung (gegen Gebühr) bei
erstmaligem Verlust des Tickets.
- weitere Härtefälle (z.B. längere Krankheit,
nicht bestehen der Probezeit).
Zu diesen Punkten
wurde lediglich Gesprächsbereitschaft zum Schuljahr 2021/22 signalisiert.
Sowohl beim 365 €-Ticket
als auch bei den Maßnahmen im Bartraifbereich liegen derzeit gutachterliche
Prognoseberechnungen vor. Nach Abzug der Förderung durch den Freistaat Bayern
bleiben für den Landkreis Würzburg folgende Eigenbeteiligungen:
-
Beim 365 €-Ticket wird das ÖPNV-Ergebnis in einer
Größenordnung von ca. 1,2 – 1,3 Mio € belastet. Bei Gegenrechnung der
Einsparung in der Schulwegkostenfreiheit (= bezieht der Landkreis Würzburg
selber Schülerfahrkarten) reduziert sich die Haushaltsbelastung auf ca. 600.000
€ - 700.000 € netto.
-
Die Maßnahmen im Bartarifbereich führen im Verbund
zu Einnahmenausfällen von ca. 2,1 Mio € die von den Aufgabenträgern paritätisch
kompensiert werden müssen. Nach Abzug der Förderung durch den Freistaat Bayern
(Förderquote 50 %) kommen auf den Landkreis Würzburg ca. 260.000 € jährlich zu.
-
Die finanzielle Verpflichtung wurde bereits nach
Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat in die Wirtschaftsplanung des
Kommunalunternehmens aufgenommen.
Generell muss
berücksichtigt werden, dass die tariflichen Maßnahmen nur zustande kommen, wenn
alle zuständigen Aufgabenträger in der Region 2 die Allgemeine Vorschrift in
der Rechtsform einer Satzung beschließen.
Beim Landkreis
Würzburg muss diese Allgemeine Vorschrift dem Verwaltungsrat und dem Kreistag zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Debatte:
Prof. Dr. Schraml erläutert den Sachverhalt anhand einer Präsentation.
In einer anschließenden Diskussion wird vermehrt kritisiert, dass beim Verlust des 365 €-Tickets dieses erneut zum vollen Preis käuflich erworben werden muss.
Herr Stiller, Geschäftsführer NWM, berichtet, dass sich die privaten Busunternehmen bei den Verhandlungen an den Rahmenbedingungen der VGN orientiert haben. Das Kommunalunternehmen habe versucht aufzuzeigen, dass der Münchner Verkehrsbund einen anderen Weg gehe und fahrgastfreundliche Lösungen anbiete, habe aber wenig Befürworter gefunden.
Landrat Eberth plädiert für die Einführung eines E-Tickets, um solche „Kinderkrankheiten“ zu beheben. Trotzdem sei er dafür das 365 €-Ticket am 01.08.2020 zu starten, damit Erfahrungen gesammelt werden können. Er ergänzt den Beschlussvorschlag mit Punkt 2.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Allgemeinen Vorschrift (Satzung) zur Einführung
des 365-Euro-Tickets sowie für weitere ÖPNV-Tarifmaßnahmen wird zugestimmt.
2. Der Landrat wird mit dem Kommunalunternehmen beauftragt in der Gesellschafterversammlung bei dem 365 €-Ticket entsprechende Nachbesserungen (Zahlung, Verlust und weitere „Kinderkrankheiten“) nach Möglichkeit zu erreichen.
Beschluss:
1.
Der Allgemeinen Vorschrift (Satzung) zur Einführung
des 365-Euro-Tickets sowie für weitere ÖPNV-Tarifmaßnahmen wird zugestimmt.
2. Der Landrat wird mit dem Kommunalunternehmen beauftragt in der Gesellschafterversammlung bei dem 365 €-Ticket entsprechende Nachbesserungen (Zahlung, Verlust und weitere „Kinderkrankheiten“) nach Möglichkeit zu erreichen.
Zur weiteren
Veranlassung an KU – Prof. Dr. Schraml
Zur Kenntnis an ZB, S