Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anlage/n:         Eckdaten Finanzhaushalt 2020

 

 

 

Sachverhalt:

 

Die vom Kreistag des Landkreises Würzburg in seiner Sitzung am 10.02.2020 beschlossene Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 wurde mit Schreiben vom 17.02.2020 der Regierung von Unterfranken vorgelegt.

 

Nach § 2 der Haushaltssatzung sind Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen nicht festgesetzt. Eine Genehmigungspflicht für Kredite ist daher nicht gegeben. Mit Schreiben vom 27.03.2020 wurde gebeten, die Haushaltssatzung amtlich bekannt zu machen und den Haushaltsplan gleichzeitig bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. (Art. 59 Abs. 3 LKrO). Dies ist bereits geschehen. Der Haushaltsplan 2020 wurde auf die Internetseite des Landkreises Würzburg eingestellt.

 

Die Regierung von Unterfranken zieht in Ihrem Schreiben vom 27.03.2020 folgendes Resümee der rechtlichen Würdigung des Haushaltes des Haushaltsjahres 2020:

 

Wie in den letzten Jahren hat der Landkreis Würzburg für 2020 einen Haushalt mit hohen Investitionsmaßnahmen vorgelegt. Der Schwerpunkt der Investitionen liegt hierbei im Bereich der Bildung (z.B. Generalsanierung von Realschulen, Errichtung der Kinderbetreuung am Landratsamt), der Sanierung der Main-Klinik in Ochsenfurt sowie des Straßenbaus.

 

Wie in den Vorjahren sind auch im Finanzplanungszeitraum bis 2023 Kreditaufnahmen nicht beabsichtigt. Die Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft soll zum einen durch eine weitreichende Entnahme aus den liquiden Mitteln und zum anderen ab 2021 über eine deutliche Erhöhung der Kreisumlage erfolgen. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der liquiden Mittel von derzeit ca. 31 Mio. € (Stand 31.12.2019) auf dann nur noch ca. 3,184 Mio. € Ende des Jahres 2023. Die derzeitig geplante Erhöhung der Kreisumlage ab 2021 führt allerdings nur dann zu einem Haushaltsausgleich, wenn die Umlagekraft der kreisangehörigen Gemeinden – wie der Landkreis Würzburg dies für die Jahre 2021 und 2022 eingeplant hat – tatsächlich um 4 % steigt. Ob dies realistisch ist, lässt sich angesichts der derzeitigen Situation nicht beantworten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises ist auch in den Finanzplanungsjahren zu gewährleisten.

 

Die Umlagekraft des Landkreises Würzburg hat sich im Vergleich im Vorjahr nur um 0,89 % (Vorjahr 8,40 %) erhöht und liegt damit deutlich unter dem Landesdurchschnitt von 6,00 % und dem Bezirksdurchschnitt von 1,40 %. Wegen der derzeit noch ausreichenden liquiden Mittel können die hohen Investitionsausgaben unter Beibehaltung des Hebesatzes ohne Kreditaufnahmen finanziert werden. Allerdings werden nach der Finanzplanung die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungszeitraums trotz der ab 2021 geplanten Erhöhung des Kreisumlagehebesatzes um 5 Prozentpunkte auf dann 42 Prozentpunkte fast vollständig aufgebraucht sein. Sollten sich die finanziellen Rahmenbedienungen für den Landkreis Würzburg verschlechtern, ist hier rechtzeitig gegenzusteuern.

 

Der Schuldenstand des Landkreises Würzburg (ohne Kommunalunternehmen) lag Ende des Jahres 2019 ca. 48 % unter dem Landesdurchschnitt. Ein weiterer Schuldenabbau bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums ist geplant. Dies wird ausdrücklich begrüßt, wenngleich nicht übersehen werden darf, dass für das Kommunalunternehmen, für das der Landkreis Würzburg nach Art. 77 Abs. 4 LKrO unbeschränkt haftet, weitere Schulden in Höhe von ca. 28,5 Mio. € (176,40 € pro Einwohner) ausgewiesen sind. Im Vorjahr lagen die Schulden des Kommunalunternehmens bei ca. 27,4 Mio. € (ca. 170 € pro Einwohner). Der daraus resultierende Gesamtschuldenstand muss daher stets im Blick verantwortungsbewusster Haushaltsführung bleiben.

 

Der Landkreis hat erneut erhebliche Mittel für freiwillige Leistungen vorgesehen. Die Höhe der freiwilligen Leistungen ist im Vergleich zum Vorjahr nochmals angestiegen. Auf die hierzu ergangenen wiederholten Hinweise im Rahmen der Haushaltswürdigungen der letzten Jahre wird verwiesen. Trotz unserer Aufforderung mit Schreiben vom 18.04.2019, die in der Aufstellung der freiwilligen Leistungen erhaltenen Ausgabenpositionen auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und deren Zuordnung künftig darzulegen, soweit sie die von der Rechtsprechung tolerierte Fehlergrenze überschreiten, erfolgte dies nicht. Bei einzelnen Positionen der Übersicht über die freiwilligen Leistungen besteht durchaus die Frage, ob sie den Anforderungen der Landkreisordnung an das Aufgabenspektrum des Landkreises genügen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wird der Landkreis Würzburg daher nochmals im Hinblick auf die rechtliche und haushaltsrechtliche Würdigung künftiger Haushalte eindringlich aufgefordert, die freiwilligen Leistungen auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und deren Zuordnung bei der nächsten Haushaltsvorlage darzulegen, soweit sie die von der Rechtsprechung tolerierte Fehlergrenze überschreiten. Die summarische Aufstellung zum Haushalt 2020 genügt dieser Prüfungspflicht nicht.

 

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 1

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA