Sitzung: 22.06.2020 Kreisausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Anlage/n: Eckdaten Finanzhaushalt 2020
Sachverhalt:
Die vom Kreistag des Landkreises Würzburg in seiner Sitzung am
10.02.2020 beschlossene Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen für das
Haushaltsjahr 2019 wurde mit Schreiben vom 17.02.2020 der Regierung von
Unterfranken vorgelegt.
Nach § 2 der Haushaltssatzung sind Kreditaufnahmen zur Finanzierung von
Investitionen nicht festgesetzt. Eine Genehmigungspflicht für Kredite ist daher
nicht gegeben. Mit Schreiben vom 27.03.2020 wurde gebeten, die Haushaltssatzung
amtlich bekannt zu machen und den Haushaltsplan gleichzeitig bis zur nächsten
amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu
machen. (Art. 59 Abs. 3 LKrO). Dies ist bereits geschehen. Der Haushaltsplan
2020 wurde auf die Internetseite des Landkreises Würzburg eingestellt.
Die Regierung von Unterfranken zieht in Ihrem Schreiben vom 27.03.2020
folgendes Resümee der rechtlichen Würdigung des Haushaltes des Haushaltsjahres
2020:
Wie in den letzten Jahren hat der Landkreis
Würzburg für 2020 einen Haushalt mit hohen Investitionsmaßnahmen vorgelegt. Der
Schwerpunkt der Investitionen liegt hierbei im Bereich der Bildung (z.B.
Generalsanierung von Realschulen, Errichtung der Kinderbetreuung am
Landratsamt), der Sanierung der Main-Klinik in Ochsenfurt sowie des
Straßenbaus.
Wie in den Vorjahren sind auch im
Finanzplanungszeitraum bis 2023 Kreditaufnahmen nicht beabsichtigt. Die
Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft soll zum einen durch eine weitreichende
Entnahme aus den liquiden Mitteln und zum anderen ab 2021 über eine deutliche
Erhöhung der Kreisumlage erfolgen. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung
der liquiden Mittel von derzeit ca. 31 Mio. € (Stand 31.12.2019) auf dann nur
noch ca. 3,184 Mio. € Ende des Jahres 2023. Die derzeitig geplante Erhöhung der
Kreisumlage ab 2021 führt allerdings nur dann zu einem Haushaltsausgleich, wenn
die Umlagekraft der kreisangehörigen Gemeinden – wie der Landkreis Würzburg
dies für die Jahre 2021 und 2022 eingeplant hat – tatsächlich um 4 % steigt. Ob
dies realistisch ist, lässt sich angesichts der derzeitigen Situation nicht
beantworten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises ist auch in den
Finanzplanungsjahren zu gewährleisten.
Die Umlagekraft des Landkreises Würzburg hat
sich im Vergleich im Vorjahr nur um 0,89 % (Vorjahr 8,40 %) erhöht und liegt
damit deutlich unter dem Landesdurchschnitt von 6,00 % und dem
Bezirksdurchschnitt von 1,40 %. Wegen der derzeit noch ausreichenden liquiden
Mittel können die hohen Investitionsausgaben unter Beibehaltung des Hebesatzes
ohne Kreditaufnahmen finanziert werden. Allerdings werden nach der
Finanzplanung die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungszeitraums trotz
der ab 2021 geplanten Erhöhung des Kreisumlagehebesatzes um 5 Prozentpunkte auf
dann 42 Prozentpunkte fast vollständig aufgebraucht sein. Sollten sich die
finanziellen Rahmenbedienungen für den Landkreis Würzburg verschlechtern, ist
hier rechtzeitig gegenzusteuern.
Der Schuldenstand des Landkreises Würzburg
(ohne Kommunalunternehmen) lag Ende des Jahres 2019 ca. 48 % unter dem
Landesdurchschnitt. Ein weiterer Schuldenabbau bis zum Ende des
Finanzplanungszeitraums ist geplant. Dies wird ausdrücklich begrüßt, wenngleich
nicht übersehen werden darf, dass für das Kommunalunternehmen, für das der
Landkreis Würzburg nach Art. 77 Abs. 4 LKrO unbeschränkt haftet, weitere
Schulden in Höhe von ca. 28,5 Mio. € (176,40 € pro Einwohner) ausgewiesen sind.
Im Vorjahr lagen die Schulden des Kommunalunternehmens bei ca. 27,4 Mio. € (ca.
170 € pro Einwohner). Der daraus resultierende Gesamtschuldenstand muss daher
stets im Blick verantwortungsbewusster Haushaltsführung bleiben.
Der Landkreis hat erneut erhebliche Mittel
für freiwillige Leistungen vorgesehen. Die Höhe der freiwilligen Leistungen ist
im Vergleich zum Vorjahr nochmals angestiegen. Auf die hierzu ergangenen
wiederholten Hinweise im Rahmen der Haushaltswürdigungen der letzten Jahre wird
verwiesen. Trotz unserer Aufforderung mit Schreiben vom 18.04.2019, die in der
Aufstellung der freiwilligen Leistungen erhaltenen Ausgabenpositionen auf ihre
Zulässigkeit hin zu prüfen und deren Zuordnung künftig darzulegen, soweit sie
die von der Rechtsprechung tolerierte Fehlergrenze überschreiten, erfolgte dies
nicht. Bei einzelnen Positionen der Übersicht über die freiwilligen Leistungen
besteht durchaus die Frage, ob sie den Anforderungen der Landkreisordnung an
das Aufgabenspektrum des Landkreises genügen. Im Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wird der Landkreis
Würzburg daher nochmals im Hinblick auf die rechtliche und haushaltsrechtliche
Würdigung künftiger Haushalte eindringlich aufgefordert, die freiwilligen
Leistungen auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und deren Zuordnung bei der
nächsten Haushaltsvorlage darzulegen, soweit sie die von der Rechtsprechung
tolerierte Fehlergrenze überschreiten. Die summarische Aufstellung zum Haushalt
2020 genügt dieser Prüfungspflicht nicht.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 1
Zur Kenntnis an ZB,
KrPA