Sitzung: 22.06.2020 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Anlage/n: Konsolidierter
Jahresabschluss 2017
Sachverhalt:
1) Konsolidierter
Jahresabschluss
Landkreise, die sich dafür entschieden haben,
ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen
Buchführung zu führen, sind nach Art. 88a LKrO verpflichtet, einen
konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.
Ziel des konsolidierten Jahresabschlusses ist
es, den Landkreis Würzburg und seine Auslagerungen (z.B. Zweckverbände mit
kaufmännischer Rechnungslegung, Das Kommunalunternehmen des Landkreises
Würzburg und seine Tochtergesellschaften) so darzustellen, als seien sie ein
einziger großer Konzern (Konzern Landkreis Würzburg).
Der konsolidierte Jahresabschluss besteht nach
§ 88 KommHV-Doppik aus den konsolidierten Ergebnisrechnung und der
konsolidierten Vermögensrechnung.
2) Örtliche Rechnungsprüfung 2017
Der von der Finanzverwaltung unter beratender
Mitwirkung der Fa. Rödl & Partner erstellte, mit Schreiben vom 21.05.2019
zur örtlichen Prüfung vorgelegte konsolidierte Jahresabschluss 2017, der auch
dem Kreistag in seiner Sitzung am 07.10.2019 vorgestellt worden ist, wurde
durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 27.04.2020 örtlich
geprüft. Grundlage für die Prüfung war der Prüfungsbericht des
Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2020.
Auch der konsolidierte Jahresabschluss
unterliegt dem örtlichen Rechnungsprüfungsverfahren.
Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung ist im
Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes und in der Niederschrift über
die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses festgehalten.
Der konsolidierte Jahresabschluss 2017
entspricht nach den bei der örtlichen Prüfung gewonnenen Erkenntnissen nach
Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen und vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-,
Gesamtfinanz- und Gesamtertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit des
Konzerns Landkreis Würzburg zum 31.12.2017.
Gegen die Festlegung des Konsolidierungskreises
und die Wahl der Konsolidierungsform bestehen keine Bedenken.
Nach Art. 88 Abs. 3 LKrO stellt der Kreistag
nach Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses
und der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen Jahresabschluss in
öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt die
Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017 und die Entlastung.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der
Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017.
2.
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den
konsolidierten Jahresabschluss 2017 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKr0 festzustellen und
die Entlastung zu erteilen.
Beschluss:
1.
Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der
Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017.
2.
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den
konsolidierten Jahresabschluss 2017 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKr0 festzustellen und
die Entlastung zu erteilen.
Zur weiteren
Veranlassung an KrPA
Zur Kenntnis an ZB,
ZFB 1