Beschluss: einstimmig beschlossen

Anlage/n:         Konsolidierter Jahresabschluss 2017

 

 

 

Sachverhalt:

 

1) Konsolidierter Jahresabschluss

 

Landkreise, die sich dafür entschieden haben, ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung zu führen, sind nach Art. 88a LKrO verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen.

 

Ziel des konsolidierten Jahresabschlusses ist es, den Landkreis Würzburg und seine Auslagerungen (z.B. Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung, Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine Tochtergesellschaften) so darzustellen, als seien sie ein einziger großer Konzern (Konzern Landkreis Würzburg).

 

Der konsolidierte Jahresabschluss besteht nach § 88 KommHV-Doppik aus den konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung.

 

 

2) Örtliche Rechnungsprüfung 2017

 

Der von der Finanzverwaltung unter beratender Mitwirkung der Fa. Rödl & Partner erstellte, mit Schreiben vom 21.05.2019 zur örtlichen Prüfung vorgelegte konsolidierte Jahresabschluss 2017, der auch dem Kreistag in seiner Sitzung am 07.10.2019 vorgestellt worden ist, wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 27.04.2020 örtlich geprüft. Grundlage für die Prüfung war der Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2020.

 

Auch der konsolidierte Jahresabschluss unterliegt dem örtlichen Rechnungsprüfungsverfahren.

 

Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung ist im Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes und in der Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses festgehalten.

 

Der konsolidierte Jahresabschluss 2017 entspricht nach den bei der örtlichen Prüfung gewonnenen Erkenntnissen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtfinanz- und Gesamtertragslage sowie der dauernden Leistungsfähigkeit des Konzerns Landkreis Würzburg zum 31.12.2017.

 

Gegen die Festlegung des Konsolidierungskreises und die Wahl der Konsolidierungsform bestehen keine Bedenken.

 

Nach Art. 88 Abs. 3 LKrO stellt der Kreistag nach Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses und der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten diesen Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017 und die Entlastung.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017.

 

2.         Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den konsolidierten Jahresabschluss 2017 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKr0 festzustellen und die Entlastung zu erteilen.

 


Beschluss:

 

1.         Der Kreisausschuss nimmt Kenntnis von der Durchführung der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2017.

 

2.         Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den konsolidierten Jahresabschluss 2017 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKr0 festzustellen und die Entlastung zu erteilen.


Zur weiteren Veranlassung an KrPA

 

Zur Kenntnis an ZB, ZFB 1