Sitzung: 23.09.2019 Umwelt- und Bauausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Vom Staatlichen
Bauamt Würzburg wurden dem Landkreis Würzburg am 27.08.2019 zwei Aufträge zur
Beschaffung von Kombi-Streumaschinen vorgelegt. Eine Kombi-Streumaschine soll
für die Straßenmeisterei Würzburg mit einer Auftragssumme von 37.622,21 €
(brutto) und eine Kombi-Streumaschine mit Pflugsteuerung soll für die
Straßenmeisterei Ochsenfurt mit einer Auftragssumme von 56.500,25 € (brutto)
beschafft werden.
Im Haushalt 2019
ist unter dem Produktkonto 54221020.073410 (Straßenmeisterei Würzburg) ein
entsprechender Ansatz von 75.000,00 € vorhanden. Beim Produktkonto
54221030.073410 (Straßenmeisterei Ochsenfurt) ist im Haushalt 2019 ebenfalls
ein Ansatz von 75.000,00 € aufgenommen.
Nach §
39 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages Würzburg gehört die
Unterzeichnung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen
bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von fünfzigtausend Euro zu den
laufenden Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung des
Kreistages Würzburg.
Nachdem
beide Aufträge an die Firma Harald Drutzel GmbH, Obergünzburg mit einem
Gesamtwert von 94.122,46 € vergeben werden sollen, liegt der gesamte Auftrag
über der Wertgrenze von 50.000,00 €. Für diese Vergabe ist grundsätzlich der
Umwelt- und Bauausschuss zuständig.
Damit
die Beschaffungen noch in diesem Jahr abgewickelt werden können, musste
der gesamte Auftrag möglichst zeitnah vergeben werden. Es ist vorgesehen, dass
die beiden Kombi-Streumaschinen noch heuer für den Winterdienst
eingesetzt werden sollen. Da nach Mitteilung des
Staatlichen Bauamtes Würzburg mit der Vergabe nicht mehr bis zur Sitzung des
Umwelt- und Bauausschusses am 23.09.2019 abgewartet werden konnte, wurde der
Auftrag an die Firma Harald Drutzel GmbH, Obergünzburg im Wege einer dringlichen
Anordnung nach § 41 der Geschäftsordnung des Kreistages vergeben.
Debatte:
Stellv. Fachbereichsleiter Schebler erläutert
den Sachverhalt.
Zur weiteren
Veranlassung an ZB, ZFB 2
Zur Kenntnis an KrPA,
StBA