Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Vom Staatlichen Bauamt Würzburg wurden dem Landkreis Würzburg am 27.08.2019 zwei Aufträge zur Beschaffung von Kombi-Streumaschinen vorgelegt. Eine Kombi-Streumaschine soll für die Straßenmeisterei Würzburg mit einer Auftragssumme von 37.622,21 € (brutto) und eine Kombi-Streumaschine mit Pflugsteuerung soll für die Straßenmeisterei Ochsenfurt mit einer Auftragssumme von 56.500,25 € (brutto) beschafft werden.

 

Im Haushalt 2019 ist unter dem Produktkonto 54221020.073410 (Straßenmeisterei Würzburg) ein entsprechender Ansatz von 75.000,00 € vorhanden. Beim Produktkonto 54221030.073410 (Straßenmeisterei Ochsenfurt) ist im Haushalt 2019 ebenfalls ein Ansatz von 75.000,00 € aufgenommen.

 

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages Würzburg gehört die Unterzeichnung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von fünfzigtausend Euro zu den laufenden Angelegenheiten gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Würzburg.

 

Nachdem beide Aufträge an die Firma Harald Drutzel GmbH, Obergünzburg mit einem Gesamtwert von 94.122,46 € vergeben werden sollen, liegt der gesamte Auftrag über der Wertgrenze von 50.000,00 €. Für diese Vergabe ist grundsätzlich der Umwelt- und Bauausschuss zuständig.

 

Damit die Beschaffungen noch in diesem Jahr abgewickelt werden können, musste der gesamte Auftrag möglichst zeitnah vergeben werden. Es ist vorgesehen, dass die beiden Kombi-Streumaschinen noch heuer für den Winterdienst eingesetzt werden sollen. Da nach Mitteilung des Staatlichen Bauamtes Würzburg mit der Vergabe nicht mehr bis zur Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am 23.09.2019 abgewartet werden konnte, wurde der Auftrag an die Firma Harald Drutzel GmbH, Obergünzburg im Wege einer dringlichen Anordnung nach § 41 der Geschäftsordnung des Kreistages vergeben.

 

 

 

Debatte:

 

Stellv. Fachbereichsleiter Schebler erläutert den Sachverhalt.

 

 

 


Zur weiteren Veranlassung an ZB, ZFB 2

 

Zur Kenntnis an KrPA, StBA