Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Der Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung gem. §§ 8a, 42 SGB VIII ist eine wichtige Aufgabe des Landkreises Würzburg als öffentlicher Träger der Kinder und Jugendhilfe, die rund um die Uhr sicherzustellen ist. Ziel der Dienstvereinbarung ist es, die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einerseits und die dienstlichen Erfordernisse andererseits, effizient, transparent und einheitlich zu gestalten. Am 13.05.2019 trat die Dienstvereinbarung rückwirkend zum 29.04.2019 in Kraft.

 

Über die Organisation der Rufbereitschaft im Landkreis Würzburg erfolgt ein Sachvortrag des Fachbereichsleiters 31a, Herrn Menth.

 

Debatte:

 

Auf Rückfrage des Ausschusses erläutert Herr Menth, dass die Rufbereitschaft (RUB) ausschließlich von Kolleginnen und Kollegen im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes übernommen werden. Dies betrifft 16 Personen. Weiterhin erläutert Herr Menth, dass die Telefonnummer des Notfalltelefons des Bereitschaftsdienstes ausschließlich den Polizeidienststellen bekannt ist.

 

Herr Schrappe fragt dahingehend an, ob in einem Notfall, z. B. einer Erziehungsberatung, außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes, die Polizei erst kontaktiert werden muss, oder ob es eine direkte Kontaktmöglichkeit mit dem Bereitschaftsdienst gibt. Herr Menth bestätigt, dass der Kontakt ausschließlich über die Polizei herzustellen ist.