Sitzung: 01.07.2019 Kreisausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die vom Kreistag des Landkreises Würzburg in seiner Sitzung am 18.03.2019 beschlossene Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 wurde mit Schreiben vom 28.03.2019 der Regierung von Unterfranken vorgelegt.
Nach § 2 der Haushaltssatzung sind Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen nicht festgesetzt. Eine Genehmigungspflicht für Kredite ist daher nicht gegeben. Mit Schreiben vom 18.04.2019 wurde gebeten, die Haushaltssatzung amtlich bekannt zu machen und den Haushaltsplan gleichzeitig bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. (Art. 59 Abs. 3 LKrO). Dies ist bereits geschehen. Der Haushaltsplan 2019 wurde auf die Internetseite des Landkreises Würzburg eingestellt.
Die Regierung von Unterfranken zieht in ihrem Schreiben vom 18.04.2019 folgendes Resümee der rechtlichen Würdigung des Haushaltes des Haushaltjahres 2019:
„Wie in den letzten
Jahren hat der Landkreis Würzburg für 2019 einen Haushalt mit hohen
Investitionen vorgelegt. Der Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich der Schulen
(z.B. Generalsanierung der Rupert-Egenberger-Schule), dem Bau des Bauhofes
Giebelstadt sowie im Bereich des Straßenbaus.
Im
Finanzplanungszeitraum bis 2022 sind Kreditaufnahmen nicht beabsichtigt. Die
Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft soll durch Entnahme aus den liquiden
Mitteln erfolgen. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der liquiden
Mittel von derzeit ca. 37,7 Mio. €
(Stand 31.12.2018) auf dann nur noch ca. 1,82 Mio. € Ende des Jahres 2022. Die
finanzielle Leistungsfähigkeit ist auch in den Finanzplanungsjahren zu
gewährleisten.
Die Umlagekraft des
Landkreises Würzburg hat sich um 8,40 % erhöht (Landesdurchschnitt 7,00 %,
Bezirksdurchschnitt 11,40 %). Wegen der gestiegenen Umlagekraft und der derzeit
noch ausreichenden liquiden Mittel können die hohen Investitionsausgaben unter
Beibehaltung des Hebesatzes ohne Kreditaufnahmen finanziert werden. Allerdings
werden nach der Finanzplanung die liquiden Mittel zum Ende des
Finanzplanungszeitraums fast vollständig aufgebraucht sein. Sollten sich die
finanziellen Rahmenbedingungen für den Landkreis Würzburg verschlechtern, ist
hier rechtzeitig gegenzusteuern.
Der Schuldenstand des
Landkreises Würzburg (ohne Kommunalunternehmen) lag Ende des Jahres 2018 ca. 45
% unter dem Landesdurchschnitt. Ein weiterer Schuldenabbau bis zum Ende des
Finanzplanungszeitraums ist geplant. Dies wird ausdrücklich begrüßt, wenngleich
nicht übersehen werden darf, dass für das Kommunalunternehmen, für das der
Landkreis Würzburg nach Art. 77 Abs. 4 LKrO unbeschränkt haftet, weitere
Schulden in Höhe von ca. 27,4 Mio. € (ca. 170 € pro Einwohner) ausgewiesen
sind. Der daraus resultierende Gesamtschuldenstand muss daher stets im Blick
verantwortungsbewusster Haushaltsführung bleiben.
Der Landkreis hat
erneut erhebliche Mittel für freiwillige Leistungen vorgesehen. Die Höhe der
freiwilligen Leistungen ist im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegen. Wir
weisen daher zum wiederholten Male auf das so genannte „Eichenau-Urteil“
(BayVGH, Urteil vom 04.11.1992 Nr. 4 B 90.718) hin. In diesem Urteil ist
festgelegt, dass über die Kreisumlage grundsätzlich keine landkreisfremden
Aufgaben finanziert werden dürfen. Mithin muss es sich bei den als freiwillige
Leistungen bezeichneten Haushaltspositionen um Maßnahmen zur Erfüllung von
Landkreisaufgaben handeln. Leistungen für Maßnahmen, die keine Aufgabe des
Landkreises darstellen, sind daher nach ständiger Rechtsprechung (siehe auch
BayVGH, Urteil vom 27.05.2007 Nr. 4 BV 02.1964) bei Überschreitung einer
gewissen Fehler-/Toleranzgrenze unzulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen
lässt sich die jeweilige Aufgabenzuordnung nicht eindeutig nachvollziehen. Der
Landkreis Würzburg wird daher – wie auch in den Vorjahren – im Hinblick auf die
rechtliche und rechtsaufsichtliche Würdigung künftiger Haushalte aufgefordert,
die in der Aufstellung der freiwilligen Leistungen enthaltenen
Ausgabenpositionen auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und deren Zuordnung
künftig darzulegen, sowie sie die von der Rechtsprechung tolerierte
Fehlergrenze überschreiten.“
Debatte:
Frau Hümmer, Fachbereichsleiterin Finanzen,
Controlling/Kasse, erläutert den Sachverhalt.
Zur weiteren
Veranlassung an ZFB 2
Zur Kenntnis an ZB,
S, KrPA