Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Die vom Kreistag des Landkreises Würzburg in seiner Sitzung am 18.03.2019 beschlossene Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 wurde mit Schreiben vom 28.03.2019 der Regierung von Unterfranken vorgelegt.

 

Nach § 2 der Haushaltssatzung sind Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen nicht festgesetzt. Eine Genehmigungspflicht für Kredite ist daher nicht gegeben. Mit Schreiben vom 18.04.2019 wurde gebeten, die Haushaltssatzung amtlich bekannt zu machen und den Haushaltsplan gleichzeitig bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. (Art. 59 Abs. 3 LKrO). Dies ist bereits geschehen. Der Haushaltsplan 2019 wurde auf die Internetseite des Landkreises Würzburg eingestellt.

 

Die Regierung von Unterfranken zieht in ihrem Schreiben vom 18.04.2019 folgendes Resümee der rechtlichen Würdigung des Haushaltes des Haushaltjahres 2019:

 

„Wie in den letzten Jahren hat der Landkreis Würzburg für 2019 einen Haushalt mit hohen Investitionen vorgelegt. Der Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich der Schulen (z.B. Generalsanierung der Rupert-Egenberger-Schule), dem Bau des Bauhofes Giebelstadt sowie im Bereich des Straßenbaus.

Im Finanzplanungszeitraum bis 2022 sind Kreditaufnahmen nicht beabsichtigt. Die Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft soll durch Entnahme aus den liquiden Mitteln erfolgen. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der liquiden Mittel von derzeit ca. 37,7 Mio.  € (Stand 31.12.2018) auf dann nur noch ca. 1,82 Mio. € Ende des Jahres 2022. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist auch in den Finanzplanungsjahren zu gewährleisten.

 

Die Umlagekraft des Landkreises Würzburg hat sich um 8,40 % erhöht (Landesdurchschnitt 7,00 %, Bezirksdurchschnitt 11,40 %). Wegen der gestiegenen Umlagekraft und der derzeit noch ausreichenden liquiden Mittel können die hohen Investitionsausgaben unter Beibehaltung des Hebesatzes ohne Kreditaufnahmen finanziert werden. Allerdings werden nach der Finanzplanung die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungszeitraums fast vollständig aufgebraucht sein. Sollten sich die finanziellen Rahmenbedingungen für den Landkreis Würzburg verschlechtern, ist hier rechtzeitig gegenzusteuern.

 

Der Schuldenstand des Landkreises Würzburg (ohne Kommunalunternehmen) lag Ende des Jahres 2018 ca. 45 % unter dem Landesdurchschnitt. Ein weiterer Schuldenabbau bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums ist geplant. Dies wird ausdrücklich begrüßt, wenngleich nicht übersehen werden darf, dass für das Kommunalunternehmen, für das der Landkreis Würzburg nach Art. 77 Abs. 4 LKrO unbeschränkt haftet, weitere Schulden in Höhe von ca. 27,4 Mio. € (ca. 170 € pro Einwohner) ausgewiesen sind. Der daraus resultierende Gesamtschuldenstand muss daher stets im Blick verantwortungsbewusster Haushaltsführung bleiben.

 

Der Landkreis hat erneut erhebliche Mittel für freiwillige Leistungen vorgesehen. Die Höhe der freiwilligen Leistungen ist im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegen. Wir weisen daher zum wiederholten Male auf das so genannte „Eichenau-Urteil“ (BayVGH, Urteil vom 04.11.1992 Nr. 4 B 90.718) hin. In diesem Urteil ist festgelegt, dass über die Kreisumlage grundsätzlich keine landkreisfremden Aufgaben finanziert werden dürfen. Mithin muss es sich bei den als freiwillige Leistungen bezeichneten Haushaltspositionen um Maßnahmen zur Erfüllung von Landkreisaufgaben handeln. Leistungen für Maßnahmen, die keine Aufgabe des Landkreises darstellen, sind daher nach ständiger Rechtsprechung (siehe auch BayVGH, Urteil vom 27.05.2007 Nr. 4 BV 02.1964) bei Überschreitung einer gewissen Fehler-/Toleranzgrenze unzulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich die jeweilige Aufgabenzuordnung nicht eindeutig nachvollziehen. Der Landkreis Würzburg wird daher – wie auch in den Vorjahren – im Hinblick auf die rechtliche und rechtsaufsichtliche Würdigung künftiger Haushalte aufgefordert, die in der Aufstellung der freiwilligen Leistungen enthaltenen Ausgabenpositionen auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und deren Zuordnung künftig darzulegen, sowie sie die von der Rechtsprechung tolerierte Fehlergrenze überschreiten.“

 

 

 

Debatte:

 

Frau Hümmer, Fachbereichsleiterin Finanzen, Controlling/Kasse, erläutert den Sachverhalt.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 2

 

Zur Kenntnis an ZB, S, KrPA