Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Am 01.08.2018 ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft getreten.

 

Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als die für bayerischen zugelassenen kommunalen Träger zuständige Aufsichtsbehörde (§ 48 Abs. 1 SGB II) den bayerischen Optionskommunen mitgeteilt, dass das bayerische Familiengeld im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist. Begründet wurde die Nichtanrechnung mit zwei ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ausnahmeregelungen nach § 27 BEEG i.V.m.§ 8 BErzGG sowie § 11a Abs. 3 SGB II. Zudem sind laut vorgenanntem Schreiben Rechtswahrungsanzeigen bayerischer Optionskommunen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu unterlassen. Das StMAS hat das ihm unterstehende ZBFS darüber hinaus angewiesen, Rechtswahrungsanzeigen der Jobcenter (gemeint sind hier Rechtswahrungsanzeigen gemeinsamer Einrichtungen in Bayern) unbeachtet zu lassen und das Familiengeld an die Familien auszubezahlen.

 

Aufgrund der Anfrage einer Optionskommune äußerte sich das StMAS mit E-Mail vom 03.09.2018 zu der Frage, wer (rückwirkend) die Kosten trägt, wenn sich Landes- und Bundesebene in der Zukunft doch, evtl. auch erst aufgrund ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen, auf die Auffassung der Anrechenbarkeit verständigen und der Bund die nicht angerechneten Leistungen des Familiengeldes nicht erstattet bzw. zurückfordert. Nach Aussage des StMAS steht dem Bund gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Rücksicht auf die Aufsichtsrechte der Länder nur ein Prüfrecht zu, wenn das Verwaltungshandeln eines zugelassenen kommunalen Trägers auf einer unvertretbaren Rechtsaufassung beruht. Nach Auffassung aller Länder könne bei einer entsprechenden Weisung des zuständigen Landesministeriums allerdings keine unvertretbare Rechtsauffassung einer Optionskommune vorliegen. Die seitens der Optionskommune dargestellten Folgeprobleme (Verweigerung der Erstattung oder Rückforderung der aufgrund der Nichtanrechnung des Familiengeldes „zuviel“ ausgezahlten Leistungen) würden sich nach Einschätzung des StMAS daher nicht stellen.

 

Dem Sozialausschuss wurde der vorstehende Sachverhalt bereits in der Sitzung vom 15.10.2018 vorgetragen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

 

Debatte:

 

Herr Huppmann, Geschäftsbereichsleitung Jobcenter, erläutert den Sachverhalt.

 

Kreisrat Joßberger hält fest, dass es keine Rechtssicherheit gibt. Er bemängelt die Tatsache, dass die Umsetzung rechtlich nicht ordentlich abgesichert sei.

 

Herr Huppmann rechnet damit, dass es noch Jahre dauert bist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt. Beim Jobcenter wären es momentan ca. 40.000 € an Auszahlungen bei aktuell 13 Familien mit insgesamt 15 Kindern. Die Anrechnung könnte nicht nur beim SGB II, sondern auch beim Wohngeld, beim Bafög und auch in der Jugendhilfe erfolgen. Dies könnte zur Folge haben, dass rechtskräftige Bescheide evtl. rückabgewickelt werden müssen.

 

Kreisrat Wolfshörndl ist der Meinung, dass eine gerichtliche Entscheidung erst vorliegen müsse, um weiter darüber diskutieren zu können.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Zur weiteren Veranlassung an GB 4, FB 41

 

Zur Kenntnis an S, ZB, KrPA