Sitzung: 19.11.2018 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Am 01.08.2018 ist das Bayerische
Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat das
Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) als die
für bayerischen zugelassenen kommunalen Träger zuständige Aufsichtsbehörde (§
48 Abs. 1 SGB II) den bayerischen Optionskommunen mitgeteilt, dass das
bayerische Familiengeld im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen
ist. Begründet wurde die Nichtanrechnung mit zwei ausdrücklichen bundesgesetzlichen
Ausnahmeregelungen nach § 27 BEEG i.V.m.§ 8 BErzGG sowie § 11a Abs. 3 SGB II.
Zudem sind laut vorgenanntem Schreiben Rechtswahrungsanzeigen bayerischer
Optionskommunen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu
unterlassen. Das StMAS hat das ihm unterstehende ZBFS darüber hinaus
angewiesen, Rechtswahrungsanzeigen der Jobcenter (gemeint sind hier
Rechtswahrungsanzeigen gemeinsamer Einrichtungen in Bayern) unbeachtet zu
lassen und das Familiengeld an die Familien auszubezahlen.
Aufgrund der Anfrage einer Optionskommune
äußerte sich das StMAS mit E-Mail vom 03.09.2018 zu der Frage, wer
(rückwirkend) die Kosten trägt, wenn sich Landes- und Bundesebene in der
Zukunft doch, evtl. auch erst aufgrund ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen,
auf die Auffassung der Anrechenbarkeit verständigen und der Bund die nicht
angerechneten Leistungen des Familiengeldes nicht erstattet bzw. zurückfordert.
Nach Aussage des StMAS steht dem Bund gemäß der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit Rücksicht auf die Aufsichtsrechte der Länder nur
ein Prüfrecht zu, wenn das Verwaltungshandeln eines zugelassenen kommunalen
Trägers auf einer unvertretbaren Rechtsaufassung beruht. Nach Auffassung
aller Länder könne bei einer entsprechenden Weisung des zuständigen
Landesministeriums allerdings keine unvertretbare Rechtsauffassung einer
Optionskommune vorliegen. Die seitens der Optionskommune dargestellten
Folgeprobleme (Verweigerung der Erstattung oder Rückforderung der aufgrund der
Nichtanrechnung des Familiengeldes „zuviel“ ausgezahlten Leistungen) würden
sich nach Einschätzung des StMAS daher nicht stellen.
Dem Sozialausschuss wurde der vorstehende
Sachverhalt bereits in der Sitzung vom 15.10.2018 vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Debatte:
Herr Huppmann,
Geschäftsbereichsleitung Jobcenter, erläutert den Sachverhalt.
Kreisrat Joßberger hält fest, dass
es keine Rechtssicherheit gibt. Er bemängelt die Tatsache, dass die Umsetzung
rechtlich nicht ordentlich abgesichert sei.
Herr Huppmann rechnet damit,
dass es noch Jahre dauert bist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vorliegt. Beim Jobcenter wären es momentan ca. 40.000 € an Auszahlungen bei
aktuell 13 Familien mit insgesamt 15 Kindern. Die Anrechnung könnte nicht nur
beim SGB II, sondern auch beim Wohngeld, beim Bafög und auch in der Jugendhilfe
erfolgen. Dies könnte zur Folge haben, dass rechtskräftige Bescheide evtl.
rückabgewickelt werden müssen.
Kreisrat
Wolfshörndl ist der Meinung, dass eine gerichtliche Entscheidung erst vorliegen
müsse, um weiter darüber diskutieren zu können.
Beschluss:
Der Kreisausschuss
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Zur weiteren
Veranlassung an GB 4, FB 41
Zur Kenntnis an S,
ZB, KrPA