Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Sitzung des Kreistages am 19.03.2018 zur Haushaltssatzung 2018 mit Haushalts- und Stellenplan wurde der Antrag der ödp/FDP Ausschussgemeinschaft vom 23.02.2018 (Ö 2.11), den Kreishaushalt bereits zum Jahreswechsel aufzustellen, behandelt.

 

In der Debatte hierzu, teilte die Verwaltung mit, dass die Umsetzung grundsätzlich machbar sei. Nach einigen Einwänden aus dem Gremium einigte man sich darauf, dass der Antrag zunächst im Kreisausschuss behandelt werden soll.

 

Zum Zeitpunkt der Sitzung des Kreistages war der Verwaltung nicht bekannt, dass die AKDB bei der Finanzsoftware OK.FIS in den Jahren 2019 und 2020 einen Produkt- und Kontenrahmenwechsel durchführt. Der Produkt- und Kontenrahmen wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration erstellt und ist verbindlich anzuwenden.

 

Das Projekt kann, nach Mitteilung der AKDB, aus technischen Gründen nur in einem schmalen Zeitfenster von ca. 3,5 Monaten, zwischen rechtskräftigem Haushalt und der Erstellung des Jahresabschluss des Vorjahres sowie der Haushaltsplanung des nächsten Haushaltsjahres durchgeführt werden. Aufgrund der Anzahl der Produkte (386) und Konten (934) der Kontenklassen 0 – 5 bedeutet dies umfangreiche Vorarbeiten mit einem hohen zeitlichen Aufwand und Abstimmungsbedarf mit der Kreisrechnungsprüfung. Aus diesen Gründen ist eine Aufstellung des Haushaltes für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 bis zum Jahreswechsel nicht möglich.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Kreisausschuss, im Kreistag der Wahlperiode 2020 bis 2026 über die Aufstellung des Kreishaushaltes bis zum Jahresende neu zu entscheiden.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Über die Aufstellung des Kreishaushaltes bis zum Jahresende wird der Kreistag der Wahlperiode 2020 bis 2026 neu entscheiden.

 

 

Debatte:

 

Es erfolgen keine Wortmeldungen.


Beschluss:

 

Über die Aufstellung des Kreishaushaltes bis zum Jahresende wird der Kreistag der Wahlperiode 2020 bis 2026 neu entscheiden.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZFB 2

 

Zur Kenntnis an ZB, KrPA