Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Sachverhalt:

 

Für Sondernutzungen an Kreisstraßen sind die vom Landkreis Würzburg zu erhebenden Gebühren grundsätzlich jährlich zu leisten. Die  Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Kreisstraßen im Landkreis Würzburg vom 25. November 2002 sieht die Möglichkeit vor, dass diese immer wieder kehrenden Gebühren durch die Ablösung einer einmaligen Zahlung abgegolten werden können. Von dieser Möglichkeit wird aus Gründen der Vereinfachung in der Regel auch Gebrauch gemacht. Für die Ermittlung dieser einmaligen Zahlung ist dem Kapitalisierungsfaktor neben der abzugeltenden Dauer der Sondernutzung ein jährlicher Zinssatz von 6 % zugrunde zu legen.

 

Dieser Zinssatz orientiert sich an der Verzinsungsregelung in Art. 49a Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für Rückzahlungsverpflichtungen aus aufgehobenen Verwaltungsakten. Mit Wirkung vom 01.06.2015 wurde der in Art. 49a Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zwischenzeitlich überholte Zinssatz von sechs Prozent durch „drei Prozentpunkte über den Basiszinssatz“ ersetzt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Änderung zu übernehmen und in § 4 Nr. 3 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Kreisstraßen im Landkreis Würzburg die Zahl „6 %“ durch „drei Prozentpunkten über den Basiszinssatz“ zu ersetzen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Regelung in § 4 Nr. 3 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Kreisstraßen im Landkreis Würzburg wird wie folgt geändert: Die Zahl „6 %“ wird durch die Worte „drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.

 

Debatte:

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 


Beschluss:

 

Die Regelung in § 4 Nr. 3 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Kreisstraßen im Landkreis Würzburg wird wie folgt geändert: Die Zahl „6 %“ wird durch die Worte „drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.

 


Zur weiteren Veranlassung an ZB, ZFB 2

 

Zur Kenntnis an KrPA