Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Anwesend: 12

Sachverhalt:

 

Nachdem für das laufende Haushaltsjahr die Ausgabenansätze gesenkt und die Einnahmenansätze erhöht wurden, ist für das Haushaltsjahr 2015 wieder eine entgegengesetzte Korrektur der Ansätze vorzunehmen.

 

Für das Jahr 2015 wird ein Jugendhilfehaushalt vorgeschlagen, der gegenüber dem Vorjahreshaushalt eine Erhöhung der Gesamtausgaben von rd. 2,52 % vorsieht. Auf der Einnahmenseite ist mit einer Reduzierung um 4,35 % zu rechnen. Entsprechend fällt auch die erwartete Nettobelastung um rd. 3,84 % höher aus als im Vorjahr.

 

 

 

2014

2015

Differenz

Ausgaben

8.843.600,00 €

9.066.830,00 €

+ 223.230 €    (+ 2,52 %)

Einnahmen

1.425.050,00 €

1.363.070,00 €

  - 61.980 €     (- 4,35 %)

Nettobelastung

7.418.550,00 €

7.828.760,00 €

+ 285.210 €    (+ 3,84 %)

 

Vorgenannte Zahlen sind um die Ausgaben und Einnahmen bereinigt, die hinsichtlich der zu erwartenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (uM) zu erwarten sind. Da in diesen Fällen eine Kostenerstattung durch überörtliche Träger erfolgt, wird sich dies i. d. R. nicht auf die Nettobelastung auswirken.

 

Für die Inobhutnahmen und den damit verbunden Aufenthalten in Clearingstellen sind jeweils 300.000,00 € Ausgaben und Einnahmen zu veranschlagen. Für die weitere Hilfe in Form des betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII werden auf der Ausgaben- und Einnahmenseite 1.500.000,00 € eingeplant.

 

Damit stellt sich der Jugendhilfehaushalt in tatsächlichen Zahlen wie folgt dar:

 

Ausgaben:                                      10.866.830,00 €

Einnahmen:                                      9.628.760,00 €

 

 

Ausgaben

 

Die Steigerung der Ausgaben begründet sich vor allem in der Steigerung der Fallzahlen bei diversen Hilfearten sowohl bei stationären Hilfen als auch bei ambulanten Hilfen. Insbesondere ist der Ansatz für Erziehungsbeistandschaften deutlich zu erhöhen (+ 21 %), um hier den derzeit langen Wartezeiten entgegenzuwirken. Auch beim betreuten Wohnen nach § 34 SGB VIII ist eine deutliche Erhöhung (+ 8,5 %) notwendig. Gerade auch im Bereich der gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII zeigt die Entwicklung im laufenden Haushaltsjahr eine deutliche Steigerung des Hilfebedarfs.

 

 

Einnahmen

 

Die Auswirkungen der letzten Gesetzesänderung hinsichtlich der Kostenbeiträge spiegeln sich nun in der Entwicklung der Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr wider. Bei diversen Hilfearten fallen die Einnahmenansätze deshalb geringer aus. Alleine im Bereich des Pflegekinderwesens ist mit einer Einnahmenminderung von 45.000,00 € (- 9,18 %) zu rechnen.

 

 

 

Ausgewählte Schwerpunkte im Haushalt:

 



2014

Ausgaben

2015

Ausgaben

Änderung

2015

Einnahmen

KiTa, Tagespflege, § 90 Abs. 3 SGB VIII

575.500 €

575.500 €

0,00 %

3.000 €

Qualifizierte Tagespflege, § 23 SGB VIII

415.300 €

416.300 €

+ 0,24 %

310.000 €

Gemeinsame Wohnform, § 19 SGB VIII

300.000 €

360.000 €

+ 20,00 %

 

Hilfen zur Erziehung, §§ 27 - 35, 41 SGB VIII

4.705.000 €

4.909.500 €

+ 4,35 %

467.000 €

Eingliederungshilfen, § 35a auch i. V. m. § 41 SGB VIII

933.500 €

962.500 €

+ 3,11 %

38.000 €

Beratungsstellen

631.500 €

653.500 €

+ 3,40 %

0 €

Jugendsozialarbeit, Streetwork, JaS

255.000 €

219.500 €

- 13,92 %

1.000 €

Jugend-/Familienarbeit inkl. KJR, Jugendaustausch, usw.

464.500 €

486.000 €

+ 4,63 %

20.700 €

 

Debatte:

 

Herr Fachbereichsleiter 31b, Holger Schimanski, und sein Stellvertreter, Jürgen Obermayer, erläuterten die Eckpunkte des Entwurfs des Jugendhilfehaushaltes 2015 anhand der angehängten Power-Point-Präsentation (Anlage). Herr Schimanski wies darauf hin, dass bei den Kosten für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (geplantes Finanzvolumen: 1,5 Mio. €) in den Ansätzen der Ausgaben und Einnahmen es sich um fiktive Hochrechnungen aufgrund der jetzt bekannten Zuweisungsfälle handelt. Eine exakte Planung ist hier nicht möglich, so dass sich in der Jahresrechnung 2015 entweder ein höherer oder ein niedrigerer Betrag abzeichnen könnte.

 

Herr Fachbereichsleiter 31a, Herrmann Gabel, wies - wie in den vorangegangenen Jahren - aus rechtlichen Gründen darauf hin, dass gemäß § 79a i. V. m. § 74 SGB VIII eine Förderung von freien Trägern nach den Grundsätzen und Maßstäben der Bewertung der Qualität erfolgen soll.

 

Die in § 79 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erwähnten Standards auf Landesebene wurden bisher vom gem. § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss bzw. Bayerischen Landesjugendamt noch nicht entwickelt. (In anderen Bundesländern ist dies bereits geschehen.)


Beschluss:

 

Der Entwurf des Jugendhilfehaushaltes 2015 wird zur Kenntnis genommen und dem Kreistag zur Verabschiedung empfohlen.