Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 30 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gelten für Nebentätigkeiten von Beamten und Beamtinnen auf Zeit die Art. 81 bis 84 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten tritt dabei der Dienstherr (im Fall des Landrats der Kreistag). Die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in § 3 Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWB-NV) nichts anderes geregelt ist (§ 2 KWB-NV).

 

1.    Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit; ihre Übernahme ist vor Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten – im Falle des Landrats dem Dienstherrn (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KWBG) – schriftlich anzuzeigen (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG). Sämtliche Funktionen des Landrats in den verschiedenen Zweckverbänden, in denen der Landkreis Mitglied ist, sind somit zwar anzeigepflichtig, jedoch unterliegen sie darüber hinaus – da es sich auf Grund ihrer Ehrenamtlichkeit nicht um Nebentätigkeiten handelt – nicht den sonstigen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG). Dies gilt ebenso für die ehrenamtliche Tätigkeit des Landrats für den Bayerischen Landkreistag (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayNV). Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter wird daher, um der Anzeigepflicht korrekt nachzukommen, bekannt gegeben.

 

Institution

Funktion

Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain

gewählter Verbandsvorsitzender

Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg

gewählter Verbandsvorsitzender

Zweckverband Fernwasserversorgung Franken

Verbandsrat

Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg

zweiter stellvertretender Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Würzburg

Verbandsvorsitzender

Zweckverband Sing- und Musikschule Würzburg

stellvertretender Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband Sparkasse Mainfranken Würzburg

stellvertretender Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg

Verbandsvorsitzender (turnusmäßiger Wechsel)

Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken

Verbandsrat

Zweckverband Berufsschule Kitzingen-Ochsenfurt

stellvertretender Verbandsvorsitzender

Regionaler Planungsverband Würzburg

Verbandsrat und Mitglied des Planungsausschusses

Bayerischer Landkreistag

Mitglied der Fachausschüsse Gesundheit und Soziales sowie Wirtschaft und Verkehr

 

Der Landrat vertritt den Landkreis Würzburg kraft Amtes in den Verbandsversammlungen der Zweckverbände (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG). Bei den Zweckverbänden und dem Bayerischen Landkreistag handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

2.    Nachfolgend werden die auf Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten aufgelistet. Sie bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 81 Abs. 1 BayBG).

 

Institution

Funktion

Bruttovergütung in Euro

Gebietsausschuss Fränkisches Weinland (nicht rechtsfähiger Verein)

Vorsitzender

unentgeltlich

Fränkisches Weinland Tourismus GmbH

Vorsitzender der Gesellschafterversammlung

unentgeltlich

Nahverkehr Würzburg-Mainfranken GmbH

Mitglied des Aufsichtsrates (turnusmäßiger Wechsel)

unentgeltlich

Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts)

Vorsitzender des Verwaltungsrates

50,00 je Sitzungsteilnahme

Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH

Vorsitzender des Aufsichtsrates

50,00 je Sitzungsteilnahme

Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg gGmbH

Vorsitzender des Aufsichtsrates

50,00 je Sitzungsteilnahme

Sparkasse Mainfranken Würzburg (Anstalt des öffentlichen Rechts)

stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates (turnusmäßiger Wechsel)

1.389,20 monatlich

 

Die vormals wahrgenommene Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Allgemeinen PersonennahverkehrsGmbH (APG) wurde aufgrund der Auflösung der APG als eigenständige Gesellschaft zum 31.12.2013 beendet.

 

Ebenso wird die Nebentätigkeit als Mitglied im Vorstand des Kreisverbandes Würzburg des Bayerischen Roten Kreuzes (Körperschaft des öffentlichen Rechts) seit April 2013 nicht mehr ausgeübt.

 

3.    Auf Bitten des Bayerischen Landkreistages übt der Landrat zudem die folgenden Nebentätigkeiten aus:

 

Institution

Funktion

Bruttovergütung in Euro

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

Mitglied des Aufsichtsrates

unentgeltlich

Bayerische Volksstiftung (rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts)

Mitglied im Kuratorium

unentgeltlich

Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V.

Mitglied des Hauptausschusses

unentgeltlich

 

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich trotz unentgeltlicher Ausübung um der Genehmigungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 1 BayBG).

 

Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit kann nur aus den in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG aufgeführten Gründen oder aus Gründen, die diesen gleichwertig sind, wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt werden.

 

Sämtliche Versagungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: Von einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist auszugehen, wenn durch eine beabsichtigte Nebentätigkeit

 

-               die Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten,

-               seine Unbefangenheit oder Unparteilichkeit,

-               das Ansehen der öffentlichen Verwaltung

 

gefährdet werden.

 

Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die ihrerseits wieder auf Tatsachen gestützt werden muss. Die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen abgeleitet wird, liegt beim Dienstherrn.

 

Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nur berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (BVerwG vom 30.06.1976, Az. VI C 46.74, Rn. 27 und BVerwG vom 26.06.1980, Az. 2 C 37/78, Rn. 23 – juris).

 

Die bloße – nicht auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, reicht demnach nicht aus, eine Nebentätigkeit zu versagen.

 

Bezüglich der Einsatz- und Leistungsbereitschaft des Beamten hat der Gesetzgeber in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG die Regelvermutung aufgestellt, dass bei einer zeitlichen Beanspruchung von mehr als acht Stunden in der Woche durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch genommen ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten behindert werden kann. Dieser Versagungsgrund ist gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 4 BayBG besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der jährlichen Dienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden.

 

Eine besondere Prüfung ist insoweit nicht vorzunehmen, da die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten des Landrats allesamt unentgeltlich ausgeübt werden. Die Obergrenze von acht Stunden wöchentlicher Beanspruchung durch Nebentätigkeiten bezieht sich ebenfalls auf die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Für diese Tätigkeiten bei der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH, der Bayerischen Volksstiftung und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V. sind nur wenige Sitzungen im Kalenderjahr zu erwarten.

 

 

 

 

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die unter Nr. 3 aufgelisteten Nebentätigkeiten zu genehmigen.

 

Sämtliche Nebentätigkeitsvergütungen des Landrats liegen innerhalb des ablieferungsfreien Höchstbetrags.

 

 

Debatte:

 

Herr Wallrapp, Leiter der Stabsstelle Personal, erläutert den Sachverhalt. Ergänzend teilt er mit, dass Landrat Nuß in der letzten Woche vom Bezirksverband Unterfranken zum Vorsitzenden des Sparkassenverbandes gewählt wurde. Dies sei in der Vorlage zum Kreistag noch entsprechend zu ergänzen.

 

Kreisrat Trautner fragt nach, ob sich aufgrund dessen die monatlich Bruttovergütung bei der Sparkasse Mainfranken ändere.

 

Herr Wallrapp teilt hierzu mit, dass dies zu keiner Änderung an der monatlichen Bruttovergütung führe. Die Vergütung für diese zusätzliche Tätigkeit belaufe sich auf ca. 208,00 € monatlich.

 

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,

 

1.      von den Ausführungen der Verwaltung zustimmend Kenntnis zu nehmen,

2.      die Übernahme der unter Nr. 2 genannten Nebentätigkeiten zu veranlassen,

3.      die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeiten des Landrats – soweit diese genehmigungspflichtig sind – zu erteilen.

 


Zur weiteren Veranlassung an P

 

Zur Kenntnis an S 2, KrPA

 

 

 

 

Stellv. Landrätin Haupt-Kreutzer beendet den öffentlichen Teil der Sitzung um 09:11 Uhr und stellt die Nichtöffentlichkeit her.