Sitzung: 26.07.2013 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Kreistag beschließt, folgende Stellungnahme zum
3. Anhörungsverfahren zu den Änderungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern
(LEP) gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie abzugeben:
Zu den vorgenommenen Änderungen gegenüber der 2.
Fassung wird folgendes festgestellt:
§ Die für 2014 vorgesehene
Teilfortschreibung zur Weiterentwicklung des Zentrale-Orte-Systems wird
ausdrücklich begrüßt
§ Die Aufnahme der
Weiterentwicklung der Stärken und Potenziale der Teilräume in Ziff. 1.1.1 wird
begrüßt.
§ Die zwingende
Berücksichtigung des demografischen Wandels in Ziff. 1.2.1 wird begrüßt.
§ In Ergänzung zur
verstärkten Nutzung der von den Metropolregionen ausgehenden positiven Impulse
im ländlichen Raum in Kapitel 1.4.3 ist festzustellen, dass die
Metropolregionen ohne die positiven Beiträge des sie umgebenden ländlichen Raum
ihrer Bedeutung nur bedingt gerecht werden könnten (z.B. Nürnberg). Insofern
sollte beim Grundsatz die Forderung nach einer gleichberechtigten
Weiterentwicklung der ländlichen Räume auch zum Vorteil der Metropolregionen
ergänzt werden (siehe auch Begründung).
§ Die
Zentrale-Orte-Kategorien in Kapitel 2.1 sollten auch mit konkreten
Ausstattungsmerkmalen verknüpft werden. Dies betrifft vor allem die
Grundzentren, die nach Ziff. 2.1.5 in den Regionalplänen festgelegt werden,
wofür den Trägern der Regionalplanung auch ein entsprechender
Orientierungsrahmen zur Verfügung gestellt werden sollte.
§ Laut Begründung zu Kapitel
2.1 Seite 26 sind Neueinstufungen von Zentralen Orten (betrifft GZ, MZ und OZ)
vor dem Hintergrund der künftigen Bevölkerungsentwicklung sowie des landesweit
ausreichend eng geknüpften Netzes Zentraler Orte in der Regel nicht mehr
erforderlich. Angesichts der Verschärfung
durch das neue Ziel 2.1.6 Abs. 4 (zusätzliche Mehrfachgrundzentren sind
unzulässig) wird deshalb nochmals nachdrücklich festgestellt, dass die
Neueinstufungen von Zentralen Orten unter Berücksichtigung modellhafter
Sonderfälle weiterhin möglich bleiben muss, und zwar sowohl auf Ebene des LEP als
auch auf regionalplanerischer Ebene.
§ Das Kapitel 2.2 wurde
insgesamt gestrafft und vereinfacht. Die Zahl der Gebietskategorien wurde
reduziert auf den Verdichtungsraum, den allgemeinen ländlichen Raum sowie den
ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen. Die damit verbundenen Neuabgrenzungen
sollten unbedingt im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden den tatsächlichen
Gegebenheiten angepasst werden (z.B. allgemeiner ländlicher Raum im westlichen
und nördlichen Landkreis, Verdichtungsraum hinsichtlich Würzburg angrenzender
Gemeinden).
Neben den Kategorien
Verdichtungsraum und ländlicher Raum steht neu die ehemals allein den
ländlichen Räumen zugeordnete Kategorie der „Teilräume mit besonderem
Handlungsbedarf“. Während im LEP 2006 der südliche Landkreis Würzburg dem sog.
„Ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden
soll“ zugeordnet war, entfällt diese Zuordnung im vorliegenden LEP-E für den
gesamten Landkreis vollständig. Geschuldet ist dies zum einen einer geänderten
Zusammensetzung der Kriterien, die noch mehr als in der Vergangenheit
demographische Faktoren berücksichtigen, und die auch nicht grundsätzlich
angezweifelt werden. Zum anderen ist dies der Tatsache geschuldet, dass die
Abgrenzung nunmehr ausschließlich auf Landkreisebene erfolgt, im Gegensatz zum
LEP 2006, in dem die Abgrenzung kleinräumiger vorgenommen wurde
(Mittelbereichsebene). Die landkreisweite Betrachtung spiegelt die Realität
jedoch in einigen Teilräumen des Landkreises Würzburg nicht wieder. Unter diesem
Gesichtspunkt ist z.B. die Zuordnung des südlichen Teils des Landkreises
Würzburg (Altlandkreis Ochsenfurt) zum „Teilraum mit besonderem
Handlungsbedarf“ zumindest zu überprüfen und im Benehmen mit den betroffenen
Gemeinden an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (beispielsweise durch
Anwendung der zugrunde gelegten Kriterien auf Gemeindeebene oder alternativ
durch eine Abgrenzung, die sich an mittelzentralen Verflechtungsbereichen
orientiert). Siehe hierzu auch Stellungnahmen zur 1. Anhörung der Gemeinden
Bütthard, Giebelstadt und Riedenheim und zur 2. Anhörung der Gemeinde
Eisenheim.
Begrüßt wird hierzu der
neue Grundsatz in 2.2.4, wonach in besonderen Härtefällen einzelne Gemeinden
auch außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarf in gleicher Weise
unterstützt werden.
§ Die
Ziele und Grundsätze in Ziff. 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung und 3.3
Vermeidung von Zersiedlung sind grundsätzlich zu begrüßen, wobei die Zusätze
„möglichst“ hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung zu hinterfragen wären. Trotz
der Erweiterung des Handlungsspielraums zum Anbindungsziel bei der Entwicklung
von neuen Gewerbegebieten sollten aber die Ausnahmeregelungen nicht zu starr
formuliert werden, um den Gemeinden die Möglichkeiten zu erhalten, aus
funktionalen und städtebaulichen sowie auch emissionsschutzrechtlichen Gründen
eine bedarfsorientierte gewerbliche Entwicklung umsetzen zu können. Darüber
hinaus sollten die Bemühungen zur Entwicklung von ressourcenschonenden
interkommunalen Gewerbegebieten nicht konterkariert werden.
§ Im Gegensatz zum LEP 2006
fehlen in Kapitel 4 bei den Zielen und Grundsätzen konkrete projektbezogene
Aussagen (z.B. Fernstraßenausbau A 3, Ausbau Schiene Würzburg-Stuttgart), jedoch
mit Ausnahme des Bahnknotens München und Verkehrsflughafens München. Dies wurde
bisher mit dem Verbot der Doppelsicherung gemäß (Art. 19 Abs. 2 Nr. 4,
Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG) begründet. Aus hiesiger Sicht sollten regional
bedeutsame Verkehrsprojekte sowohl im LEP als auch im Regionalplan aufgeführt
werden, um diesen Projekten und deren Realisierung auch politisch mehr Gewicht
zu verleihen.
Zu Ziff. 4.5.5 der
Begründung ist zu festzustellen, dass der Schwerpunktlandeplatz Flugplatz
Giebelstadt seit 12.01.2012 für den Instrumentenflugbetrieb (IFR) im
Nichtpräzisionsanflugverfahren (mittels „GPS stand-alone“) unter Einbindung in
Luftraum F ausgestattet ist.
§ Die Neuaufnahme des
Kapitels 5.1 Wirtschaftsstruktur wird ausdrücklich begrüßt.
§ Die Gesamtfortschreibung
des LEP hat in Kapitel 5.3. das sinnvolle Grundprinzip der Steuerung von
Einzelhandelsgroßprojekten beibehalten, allerdings einige Lockerungen
ermöglicht, die sehr zu begrüßen sind (Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m²
Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig; von dem Gebot der städtebaulichen
Integration kann abgewichen werden, wenn es keine geeigneten Standorte aufgrund
topographischer Gegebenheiten gibt).
Neu berechnet wurden die
Verflechtungsbereiche der zentralen Orte, die mit eine Grundlage für die
zulässigen Verkaufsflächen darstellen. Im Ergebnis führen aber gerade in
ländlichen Räumen bevölkerungsschwache Verflechtungsbereiche dazu, dass zu
wenig Spielraum für die Ansiedlung attraktiver Sortimente eingeräumt wird. Für
Mittel-und derzeitige Unterzentren im ländlichen Raum sollte deshalb ein
Entwicklungszuschlag eingeräumt werden, der mehr Spielraum für die Ansiedlung
von Einzelhandelsflächen eröffnet (siehe hierzu auch die Stellungnahme des
Marktes Höchberg zur 2. Anhörung). Die neu eingeführte Unterscheidung nach
Nahversorgungs- und Innenstadtbedarf und deren Abschöpfungswert wird insofern
begrüßt.
§ Die im Kapitel 6
angeführten Maßnahmen zu Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur müssen mit den
Ausführungen unter Kapitel 1.3 Klimawandel korrespondieren und deshalb
abgestimmt bzw. koordiniert werden. Nur über eine koordinierte Energiewende
(Energieerzeugung, -speicherung, -einsparung, -transport auf Bundes-, Landes-
und Regionsebene kann eine sinnvolle und erfolgreiche Neuausrichtung der
Energieversorgung und des Klimaschutzes erreicht werden.
§ Die Hereinnahme des Ziels
2.3 Öffentliche Wasserversorgung, wonach diese als essenzieller Bestandteil der
Daseinsvorsorge in kommunaler Verantwortung zu bleiben hat, wird ausdrücklich
begrüßt.
§ Die Hereinnahme des
Grundsatzes der Sicherstellung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten
Angebots mit Haus- und Fachärzten im ländlichen Raum wird ausdrücklich begrüßt.
Der Landkreis Würzburg unterstützt ferner grundsätzlich
die Stellungnahmen seiner Landkreisgemeinden zur Fortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms und bittet, diese bei der Überarbeitung des LEP-E
zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Widerspruch zur Stellungnahme des
Landkreises stehen und es sich nicht um rein örtliche Angelegenheiten handelt.
Zur weiteren
Veranlassung an S 1
Zur Kenntnis an