Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt, folgende Stellungnahme zum 3. Anhörungsverfahren zu den Änderungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie abzugeben:

Zu den vorgenommenen Änderungen gegenüber der 2. Fassung wird folgendes festgestellt:

 

§  Die für 2014 vorgesehene Teilfortschreibung zur Weiterentwicklung des Zentrale-Orte-Systems wird ausdrücklich begrüßt

 

§  Die Aufnahme der Weiterentwicklung der Stärken und Potenziale der Teilräume in Ziff. 1.1.1 wird begrüßt.

 

§  Die zwingende Berücksichtigung des demografischen Wandels in Ziff. 1.2.1 wird begrüßt.

 

§  In Ergänzung zur verstärkten Nutzung der von den Metropolregionen ausgehenden positiven Impulse im ländlichen Raum in Kapitel 1.4.3 ist festzustellen, dass die Metropolregionen ohne die positiven Beiträge des sie umgebenden ländlichen Raum ihrer Bedeutung nur bedingt gerecht werden könnten (z.B. Nürnberg). Insofern sollte beim Grundsatz die Forderung nach einer gleichberechtigten Weiterentwicklung der ländlichen Räume auch zum Vorteil der Metropolregionen ergänzt werden (siehe auch Begründung).

 

§  Die Zentrale-Orte-Kategorien in Kapitel 2.1 sollten auch mit konkreten Ausstattungsmerkmalen verknüpft werden. Dies betrifft vor allem die Grundzentren, die nach Ziff. 2.1.5 in den Regionalplänen festgelegt werden, wofür den Trägern der Regionalplanung auch ein entsprechender Orientierungsrahmen zur Verfügung gestellt werden sollte.

 

§  Laut Begründung zu Kapitel 2.1 Seite 26 sind Neueinstufungen von Zentralen Orten (betrifft GZ, MZ und OZ) vor dem Hintergrund der künftigen Bevölkerungsentwicklung sowie des landesweit ausreichend eng geknüpften Netzes Zentraler Orte in der Regel nicht mehr erforderlich. Angesichts der Verschärfung durch das neue Ziel 2.1.6 Abs. 4 (zusätzliche Mehrfachgrundzentren sind unzulässig) wird deshalb nochmals nachdrücklich festgestellt, dass die Neueinstufungen von Zentralen Orten unter Berücksichtigung modellhafter Sonderfälle weiterhin möglich bleiben muss, und zwar sowohl auf Ebene des LEP als auch auf regionalplanerischer Ebene.

 

§  Das Kapitel 2.2 wurde insgesamt gestrafft und vereinfacht. Die Zahl der Gebietskategorien wurde reduziert auf den Verdichtungsraum, den allgemeinen ländlichen Raum sowie den ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen. Die damit verbundenen Neuabgrenzungen sollten unbedingt im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden (z.B. allgemeiner ländlicher Raum im westlichen und nördlichen Landkreis, Verdichtungsraum hinsichtlich Würzburg angrenzender Gemeinden).

 

Neben den Kategorien Verdichtungsraum und ländlicher Raum steht neu die ehemals allein den ländlichen Räumen zugeordnete Kategorie der „Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf“. Während im LEP 2006 der südliche Landkreis Würzburg dem sog. „Ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll“ zugeordnet war, entfällt diese Zuordnung im vorliegenden LEP-E für den gesamten Landkreis vollständig. Geschuldet ist dies zum einen einer geänderten Zusammensetzung der Kriterien, die noch mehr als in der Vergangenheit demographische Faktoren berücksichtigen, und die auch nicht grundsätzlich angezweifelt werden. Zum anderen ist dies der Tatsache geschuldet, dass die Abgrenzung nunmehr ausschließlich auf Landkreisebene erfolgt, im Gegensatz zum LEP 2006, in dem die Abgrenzung kleinräumiger vorgenommen wurde (Mittelbereichsebene). Die landkreisweite Betrachtung spiegelt die Realität jedoch in einigen Teilräumen des Landkreises Würzburg nicht wieder. Unter diesem Gesichtspunkt ist z.B. die Zuordnung des südlichen Teils des Landkreises Würzburg (Altlandkreis Ochsenfurt) zum „Teilraum mit besonderem Handlungsbedarf“ zumindest zu überprüfen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (beispielsweise durch Anwendung der zugrunde gelegten Kriterien auf Gemeindeebene oder alternativ durch eine Abgrenzung, die sich an mittelzentralen Verflechtungsbereichen orientiert). Siehe hierzu auch Stellungnahmen zur 1. Anhörung der Gemeinden Bütthard, Giebelstadt und Riedenheim und zur 2. Anhörung der Gemeinde Eisenheim.

 

Begrüßt wird hierzu der neue Grundsatz in 2.2.4, wonach in besonderen Härtefällen einzelne Gemeinden auch außerhalb des Raums mit besonderem Handlungsbedarf in gleicher Weise unterstützt werden.

 

§  Die Ziele und Grundsätze in Ziff. 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung und 3.3 Vermeidung von Zersiedlung sind grundsätzlich zu begrüßen, wobei die Zusätze „möglichst“ hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung zu hinterfragen wären. Trotz der Erweiterung des Handlungsspielraums zum Anbindungsziel bei der Entwicklung von neuen Gewerbegebieten sollten aber die Ausnahmeregelungen nicht zu starr formuliert werden, um den Gemeinden die Möglichkeiten zu erhalten, aus funktionalen und städtebaulichen sowie auch emissionsschutzrechtlichen Gründen eine bedarfsorientierte gewerbliche Entwicklung umsetzen zu können. Darüber hinaus sollten die Bemühungen zur Entwicklung von ressourcenschonenden interkommunalen Gewerbegebieten nicht konterkariert werden.

 

§  Im Gegensatz zum LEP 2006 fehlen in Kapitel 4 bei den Zielen und Grundsätzen konkrete projektbezogene Aussagen (z.B. Fernstraßenausbau A 3, Ausbau Schiene Würzburg-Stuttgart), jedoch mit Ausnahme des Bahnknotens München und Verkehrsflughafens München. Dies wurde bisher mit dem Verbot der Doppelsicherung  gemäß (Art. 19 Abs. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG) begründet. Aus hiesiger Sicht sollten regional bedeutsame Verkehrsprojekte sowohl im LEP als auch im Regionalplan aufgeführt werden, um diesen Projekten und deren Realisierung auch politisch mehr Gewicht zu verleihen.

 

Zu Ziff. 4.5.5 der Begründung ist zu festzustellen, dass der Schwerpunktlandeplatz Flugplatz Giebelstadt seit 12.01.2012 für den Instrumentenflugbetrieb (IFR) im Nichtpräzisionsanflugverfahren (mittels „GPS stand-alone“) unter Einbindung in Luftraum F ausgestattet ist.

 

§  Die Neuaufnahme des Kapitels 5.1 Wirtschaftsstruktur wird ausdrücklich begrüßt.

 

§  Die Gesamtfortschreibung des LEP hat in Kapitel 5.3. das sinnvolle Grundprinzip der Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten beibehalten, allerdings einige Lockerungen ermöglicht, die sehr zu begrüßen sind (Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig; von dem Gebot der städtebaulichen Integration kann abgewichen werden, wenn es keine geeigneten Standorte aufgrund topographischer Gegebenheiten gibt).

 

Neu berechnet wurden die Verflechtungsbereiche der zentralen Orte, die mit eine Grundlage für die zulässigen Verkaufsflächen darstellen. Im Ergebnis führen aber gerade in ländlichen Räumen bevölkerungsschwache Verflechtungsbereiche dazu, dass zu wenig Spielraum für die Ansiedlung attraktiver Sortimente eingeräumt wird. Für Mittel-und derzeitige Unterzentren im ländlichen Raum sollte deshalb ein Entwicklungszuschlag eingeräumt werden, der mehr Spielraum für die Ansiedlung von Einzelhandelsflächen eröffnet (siehe hierzu auch die Stellungnahme des Marktes Höchberg zur 2. Anhörung). Die neu eingeführte Unterscheidung nach Nahversorgungs- und Innenstadtbedarf und deren Abschöpfungswert wird insofern begrüßt.

 

§  Die im Kapitel 6 angeführten Maßnahmen zu Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur müssen mit den Ausführungen unter Kapitel 1.3 Klimawandel korrespondieren und deshalb abgestimmt bzw. koordiniert werden. Nur über eine koordinierte Energiewende (Energieerzeugung, -speicherung, -einsparung, -transport auf Bundes-, Landes- und Regionsebene kann eine sinnvolle und erfolgreiche Neuausrichtung der Energieversorgung und des Klimaschutzes erreicht werden.

 

§  Die Hereinnahme des Ziels 2.3 Öffentliche Wasserversorgung, wonach diese als essenzieller Bestandteil der Daseinsvorsorge in kommunaler Verantwortung zu bleiben hat, wird ausdrücklich begrüßt.

 

§  Die Hereinnahme des Grundsatzes der Sicherstellung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots mit Haus- und Fachärzten im ländlichen Raum wird ausdrücklich begrüßt.

 

Der Landkreis Würzburg unterstützt ferner grundsätzlich die Stellungnahmen seiner Landkreisgemeinden zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms und bittet, diese bei der Überarbeitung des LEP-E zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Widerspruch zur Stellungnahme des Landkreises stehen und es sich nicht um rein örtliche Angelegenheiten handelt.

 

 


Zur weiteren Veranlassung an S 1

 

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