Sitzung: 21.09.2012 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Debatte:
Herr Stumpf von der Stabsstelle Landrat fasst die wesentlichen Details der ausführlichen Sitzungsvorlage nochmals zusammen.
Kreisrat Halbleib, MdL, erklärt sich mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Stellungnahme einverstanden. Er weist darauf hin, dass die Zufriedenheit mit diesem Entwurf bei den Kommunalen Spitzenverbänden und auch in der Politik nicht sehr stark gewesen sei. Er habe sich vom Grundsatz her gewünscht, dass gerade bei den Gebietskategorien und bei vielen anderen Dingen klare Orientierungen, verbunden mit konkreten Maßnahmen festgelegt worden wären. Auch hätten seiner Meinung nach wichtige Verkehrsprojekte Bayernweit aufgenommen werden sollen. Zu bedenken wäre auch, dass ein Landkreis insgesamt eine Gebietskategorie darstelle, was in der Realität oft nicht gegeben sei. Es gebe auch logischerweise Teilräume in den Landkreisen, er verweise hier auf das Stichwort LEADER-Programm oder LEADER-PLUS Programm, das nur für Teilräume im Landkreis Würzburg Anwendung findet.
Landrat Nuß hebt hervor, dass für ihn wichtig sei, dass die Stellungnahmen der einzelnen Gemeinden in der Stellungnahme des Landkreises aufgenommen sind. Der Landkreis sei ein sehr heterogen aufgestellter Landkreis, in dem die Verhältnisse sehr ungleich seien. Er verweist auf den Ballungsraum um die Stadt Würzburg und den etwas weiter entfernten ländlichen Raum. Nicht umsonst habe man spezielle verfahren angestoßen, wobei er auf das LEADER-Projekt im Norden verweise und auf die mittlerweile drei ILEK-Programme. ILEK gebe es nun im westlichen Landkreis, im südlichen Landkreis und im Maintal.
Beschluss:
Der Kreisausschuss beschließt, folgende Stellungnahme des Landkreises Würzburg zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) an das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu übersenden:
„Zu Kapitel 1 Grundlagen und
Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns
Zu Kapitel 1.3.1 Klimaschutz
Die hier
angeführten Maßnahmen zum Klimaschutz müssen mit den Ausführungen unter Kapitel
6 Energieversorgung korrespondieren und deshalb abgestimmt bzw. koordiniert
werden. Nur über eine koordinierte Energiewende (Energieerzeugung,
-speicherung, -einsparung, -transport) auf Bundes-, Landes- und Regionsebene
kann eine sinnvolle und erfolgreiche Neuausrichtung der Energieversorgung und
des Klimaschutzes erreicht werden.
Zu Kapitel 1.4.3 Europäische Metropolregionen
In Ergänzung
zur verstärkten Nutzung der von den Metropolregionen ausgehenden positiven
Impulse im ländlichen Raum ist festzustellen, dass die Metropolregionen ohne
die positiven Beiträge des sie umgebenden ländlichen Raum ihrer Bedeutung nur
bedingt gerecht werden könnten (z.B. Nürnberg). Insofern sollte beim Grundsatz
die Forderung nach einer gleichberechtigten Weiterentwicklung der ländlichen
Räume unabhängig aber zum Vorteil der Metropolregionen ergänzt werden (siehe
auch Begründung).
Zu Kapitel 2.1 Zentrale Orte
Die
Zentrale-Orte-Kategorien sollten auch mit Ausstattungsmerkmalen verknüpft
werden. Dies betrifft vor allem die Grundzentren, die nach Ziff. 2.1.5 in den
Regionalplänen festgelegt werden, wofür den Trägern der Regionalplanung auch
ein entsprechender Orientierungsrahmen zur Verfügung gestellt werden sollte.
.
Laut
Begründung zu Kapitel 2.1 sind Neueinstufungen von Zentralen Orten (betrifft
GZ, MZ und OZ) vor dem Hintergrund der künftigen Bevölkerungsentwicklung sowie
des landesweit ausreichend eng geknüpften Netzes Zentraler Orte in der Regel
nicht mehr erforderlich. Die Berücksichtigung modellhafter Sonderfälle als
Neuausweisung muss dennoch weiterhin möglich sein, und zwar sowohl auf Ebene
des LEP als auch auf regionalplanerischer Ebene.
Zu Kapitel 2.2 Gebietskategorien
-
Das
Kapitel 2.2 wurde insgesamt gestrafft und vereinfacht. Die Zahl der
Gebietskategorien wurde reduziert auf den Verdichtungsraum, den allgemeinen
ländlichen Raum sowie den ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen. Die damit
verbundenen Neuabgrenzungen sollten in Benehmen mit den betroffenen Gemeinden
den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden (z.B. westlicher und
nördlicher Landkreis).
-
Neben
den Kategorien Verdichtungsraum und ländlicher Raum steht nun neu die ehemals
allein den ländlichen Räumen zugeordnete Kategorie der „Teilräume mit
besonderem Handlungsbedarf“. Während im LEP 2006 der südliche Landkreis
Würzburg dem sog. „Ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße
gestärkt werden soll“ zugeordnet war, entfällt diese Zuordnung im vorliegenden
LEP-E für den gesamten Landkreis vollständig. Geschuldet ist dies zum einen
einer geänderten Zusammensetzung der Kriterien, die noch mehr als in der Vergangenheit
demographische Faktoren berücksichtigen, und die auch nicht grundsätzlich
angezweifelt werden. Zum anderen ist dies der Tatsache geschuldet, dass die
Abgrenzung nunmehr ausschließlich auf Landkreisebene erfolgt, im Gegensatz zum
LEP 2006, in dem die Abgrenzung kleinräumiger vorgenommen wurde
(Mittelbereichsebene). Die landkreisweite Betrachtung spiegelt die Realität
jedoch in einigen Teilräumen des Landkreises Würzburg nicht wieder. Unter
diesem Gesichtspunkt ist die Zuordnung des südlichen Teisl des Landkreises
Würzburg (Altlandkreis Ochsenfurt) zum „Teilraum mit besonderem
Handlungsbedarf“ zumindest zu überprüfen und im Benehmen mit den betroffenen
Gemeinden an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (beispielsweise durch
Anwendung der zugrunde gelegten Kriterien auf Gemeindeebene oder alternativ
durch eine Abgrenzung, die sich an mittelzentralen Verflechtungsbereichen
orientiert).
-
Bei
der Breitbandinfrastruktur in Ziff. 2.2.5 besteht im ländlichen Raum im
Vergleich zu den Verdichtungsräumen noch ein immenser Nachholbedarf, dies vor
allem aktuell im Bereich der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur. Dies
sollte auch bei den Grundsätzen entsprechend formuliert werden.
Zu Kapitel 3 Siedlungsstruktur
Die Ziele und
Grundsätze in Ziff. 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung und 3.3
Vermeidung von Zersiedlung sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere bei der
Entwicklung von neuen Gewerbegebieten sollten die Ausnahmeregelungen nicht zu
starr formuliert werden, um den Gemeinden die Möglichkeiten zu erhalten, aus
funktionalen und städtebaulichen sowie auch emissionsschutzrechtlichen Gründen
eine bedarfsorientierte gewerbliche Entwicklung umsetzen zu können. Darüber
hinaus sollten die Bemühungen zur Entwicklung von ressourcenschonenden interkommunalen
Gewerbegebieten nicht konterkariert werden.
Zu Kapitel 4 Verkehr
Im Gegensatz
zum LEP 2006 fehlen bei den Zielen und Grundsätzen konkrete projektbezogene
Aussagen (z.B. Fernstraßenausbau A 3, Ausbau Schiene Würzburg-Stuttgart),
jedoch mit Ausnahme des Bahnknotens München und Verkehrsflughafens München.
Dies wird mit dem Verbot der Doppelsicherung
gemäß (Art. 19 Abs. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG) begründet.
Aus hiesiger Sicht sollten regional bedeutsame Verkehrsprojekte sowohl im LEP
als auch im Regionalplan aufgeführt werden, um diesen Projekten und deren
Realisierung auch politisch mehr Gewicht zu verleihen.
Zu Ziff. 4.5.5
der Begründung ist zu festzustellen, dass der Schwerpunktlandeplatz Flugplatz
Giebelstadt seit 12.01.2012 für den Instrumentenflugbetrieb (IFR) im
Nichtpräzisionsanflugverfahren (mittels „GPS stand-alone“) unter Einbindung in
Luftraum F ausgestattet ist.
Zu Kapitel 5.1 Bodenschätze
Die Trennung
zwischen einer Sicherung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Steine und
Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf für den Zeithorizont der
Regionalpläne und einer bedarfsunabhängigen Sicherung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten
für Industriemineralien und metallische Rohstoffe kann nicht nachvollzogen
werden. Insbesondere die Formulierung in der Begründung zu Ziel 5.1.1 Absatz 1
„für den Zeithorizont der Regionalpläne“ wird sehr kritisch gesehen. Es wird
eine verstärkte gerichtliche Angreifbarkeit regionalplanerischer Konzepte zur
Ausweisung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Steine und Erden befürchtet,
wenn diese eine dem Geltungszeitraum des Regionalplans (15 bis 20 Jahre)
angepasste Bedarfsprognose für die Gewinnung der ausgewiesenen Flächen
erfordern. Die Formulierung in der Begründung zu Ziel 5.1.1 Absatz 1 sollte
deshalb an die im gültigen LEP 2006 enthaltene Formulierung angepasst werden:
„Die Rohstoffversorgung muss mindestens für den Planungshorizont des
Regionalplans sichergestellt sein.“
Zu Kapitel 5.2 Einzelhandelsgroßprojekten
Die
Gesamtfortschreibung des LEP hat das sinnvolle Grundprinzip der Steuerung von
Einzelhandelsgroßprojekten beibehalten, allerdings einige Lockerungen
ermöglicht, die sehr zu begrüßen sind (Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m²
Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig; von dem Gebot der städtebaulichen
Integration kann abgewichen werden, wenn es keine geeigneten Standorte aufgrund
topographischer Gegebenheiten gibt). Neu berechnet wurden die
Verflechtungsbereiche der zentralen Orte, die mit eine Grundlage für die
zulässigen Verkaufsflächen darstellen. Im Ergebnis führen aber gerade in
ländlichen Räumen bevölkerungsschwache Verflechtungsbereiche dazu, dass zu
wenig Spielraum für die Ansiedlung attraktiver Sortimente eingeräumt wird. Für
Mittel-und derzeitige Unterzentren im ländlichen Raum sollte deshalb ein
Entwicklungszuschlag eingeräumt werden, der mehr Spielraum für die Ansiedlung
von Einzelhandelsflächen eröffnet.
Zu Kapitel 6 Energieversorgung
Die hier
angeführten Maßnahmen zu Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur müssen mit den
Ausführungen unter Kapitel 1.3 Klimawandel korrespondieren und deshalb
abgestimmt bzw. koordiniert werden. Nur über eine koordinierte Energiewende
(Energieerzeugung, -speicherung, -einsparung, -transport auf Bundes-, Landes-
und Regionsebene kann eine sinnvolle und erfolgreiche Neuausrichtung der
Energieversorgung und des Klimaschutzes erreicht werden.
Zu Kapitel 8.3.1. Kinderbetreuungseinrichtungen,
Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der
Erwachsenenbildung
Sowohl bei der
Ziel- als auch bei der Grundsatzformulierung sollten aufgrund ihrer Bedeutung
für die Vernetzung von schulischen und außerschulischen Bildungsangeboten sowie
für die kommunale Bildungslandschaft bei der Initiative „Bildungsregionen in
Bayern“ die Sing- und Musikschulen ergänzt werden.
Der Landkreis
Würzburg unterstützt grundsätzlich die Stellungnahmen seiner Landkreisgemeinden
und des Regionalen Planungsverbands zur Fortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms mit der Bitte, diese bei der Überarbeitung des
LEP-E zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Widerspruch zur Stellungnahme des
Landkreises Würzburg stehen und es sich nicht um rein örtliche Angelegenheiten
handelt.“
Zur weiteren
Veranlassung an S 1
Zur Kenntnis an