Beschluss: einstimmig beschlossen

Debatte:

 

Herr Stumpf von der Stabsstelle Landrat fasst die wesentlichen Details der ausführlichen Sitzungsvorlage nochmals zusammen.

 

Kreisrat Halbleib, MdL, erklärt sich mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Stellungnahme einverstanden. Er weist darauf hin, dass die Zufriedenheit mit diesem Entwurf bei den Kommunalen Spitzenverbänden und auch in der Politik nicht sehr stark gewesen sei. Er habe sich vom Grundsatz her gewünscht, dass gerade bei den Gebietskategorien und bei vielen anderen Dingen klare Orientierungen, verbunden mit konkreten Maßnahmen festgelegt worden wären. Auch hätten seiner Meinung nach wichtige Verkehrsprojekte Bayernweit aufgenommen werden sollen. Zu bedenken wäre auch, dass ein Landkreis insgesamt eine Gebietskategorie darstelle, was in der Realität oft nicht gegeben sei. Es gebe auch logischerweise Teilräume in den Landkreisen, er verweise hier auf das Stichwort LEADER-Programm oder LEADER-PLUS Programm, das nur für Teilräume im Landkreis Würzburg Anwendung findet.

 

Landrat Nuß hebt hervor, dass für ihn wichtig sei, dass die Stellungnahmen der einzelnen Gemeinden in der Stellungnahme des Landkreises aufgenommen sind. Der Landkreis sei ein sehr heterogen aufgestellter Landkreis, in dem die Verhältnisse sehr ungleich seien. Er verweist auf den Ballungsraum um die Stadt Würzburg und den etwas weiter entfernten ländlichen Raum. Nicht umsonst habe man spezielle verfahren angestoßen, wobei er auf das LEADER-Projekt im Norden verweise und auf die mittlerweile drei ILEK-Programme. ILEK gebe es nun im westlichen Landkreis, im südlichen Landkreis und im Maintal.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt, folgende Stellungnahme des Landkreises Würzburg zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) an das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu übersenden:

 

Zu Kapitel 1 Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns

 

Zu Kapitel 1.3.1 Klimaschutz

Die hier angeführten Maßnahmen zum Klimaschutz müssen mit den Ausführungen unter Kapitel 6 Energieversorgung korrespondieren und deshalb abgestimmt bzw. koordiniert werden. Nur über eine koordinierte Energiewende (Energieerzeugung, -speicherung, -einsparung, -transport) auf Bundes-, Landes- und Regionsebene kann eine sinnvolle und erfolgreiche Neuausrichtung der Energieversorgung und des Klimaschutzes erreicht werden.

 

Zu Kapitel 1.4.3 Europäische Metropolregionen

In Ergänzung zur verstärkten Nutzung der von den Metropolregionen ausgehenden positiven Impulse im ländlichen Raum ist festzustellen, dass die Metropolregionen ohne die positiven Beiträge des sie umgebenden ländlichen Raum ihrer Bedeutung nur bedingt gerecht werden könnten (z.B. Nürnberg). Insofern sollte beim Grundsatz die Forderung nach einer gleichberechtigten Weiterentwicklung der ländlichen Räume unabhängig aber zum Vorteil der Metropolregionen ergänzt werden (siehe auch Begründung).

 

Zu Kapitel 2.1 Zentrale Orte

Die Zentrale-Orte-Kategorien sollten auch mit Ausstattungsmerkmalen verknüpft werden. Dies betrifft vor allem die Grundzentren, die nach Ziff. 2.1.5 in den Regionalplänen festgelegt werden, wofür den Trägern der Regionalplanung auch ein entsprechender Orientierungsrahmen zur Verfügung gestellt werden sollte.

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Laut Begründung zu Kapitel 2.1 sind Neueinstufungen von Zentralen Orten (betrifft GZ, MZ und OZ) vor dem Hintergrund der künftigen Bevölkerungsentwicklung sowie des landesweit ausreichend eng geknüpften Netzes Zentraler Orte in der Regel nicht mehr erforderlich. Die Berücksichtigung modellhafter Sonderfälle als Neuausweisung muss dennoch weiterhin möglich sein, und zwar sowohl auf Ebene des LEP als auch auf regionalplanerischer Ebene.

 

Zu Kapitel 2.2 Gebietskategorien

-          Das Kapitel 2.2 wurde insgesamt gestrafft und vereinfacht. Die Zahl der Gebietskategorien wurde reduziert auf den Verdichtungsraum, den allgemeinen ländlichen Raum sowie den ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen. Die damit verbundenen Neuabgrenzungen sollten in Benehmen mit den betroffenen Gemeinden den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden (z.B. westlicher und nördlicher Landkreis).

-          Neben den Kategorien Verdichtungsraum und ländlicher Raum steht nun neu die ehemals allein den ländlichen Räumen zugeordnete Kategorie der „Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf“. Während im LEP 2006 der südliche Landkreis Würzburg dem sog. „Ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll“ zugeordnet war, entfällt diese Zuordnung im vorliegenden LEP-E für den gesamten Landkreis vollständig. Geschuldet ist dies zum einen einer geänderten Zusammensetzung der Kriterien, die noch mehr als in der Vergangenheit demographische Faktoren berücksichtigen, und die auch nicht grundsätzlich angezweifelt werden. Zum anderen ist dies der Tatsache geschuldet, dass die Abgrenzung nunmehr ausschließlich auf Landkreisebene erfolgt, im Gegensatz zum LEP 2006, in dem die Abgrenzung kleinräumiger vorgenommen wurde (Mittelbereichsebene). Die landkreisweite Betrachtung spiegelt die Realität jedoch in einigen Teilräumen des Landkreises Würzburg nicht wieder. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuordnung des südlichen Teisl des Landkreises Würzburg (Altlandkreis Ochsenfurt) zum „Teilraum mit besonderem Handlungsbedarf“ zumindest zu überprüfen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (beispielsweise durch Anwendung der zugrunde gelegten Kriterien auf Gemeindeebene oder alternativ durch eine Abgrenzung, die sich an mittelzentralen Verflechtungsbereichen orientiert).

-          Bei der Breitbandinfrastruktur in Ziff. 2.2.5 besteht im ländlichen Raum im Vergleich zu den Verdichtungsräumen noch ein immenser Nachholbedarf, dies vor allem aktuell im Bereich der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur. Dies sollte auch bei den Grundsätzen entsprechend formuliert werden.

 

Zu Kapitel 3 Siedlungsstruktur

Die Ziele und Grundsätze in Ziff. 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung und 3.3 Vermeidung von Zersiedlung sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere bei der Entwicklung von neuen Gewerbegebieten sollten die Ausnahmeregelungen nicht zu starr formuliert werden, um den Gemeinden die Möglichkeiten zu erhalten, aus funktionalen und städtebaulichen sowie auch emissionsschutzrechtlichen Gründen eine bedarfsorientierte gewerbliche Entwicklung umsetzen zu können. Darüber hinaus sollten die Bemühungen zur Entwicklung von ressourcenschonenden interkommunalen Gewerbegebieten nicht konterkariert werden.

 

Zu Kapitel 4 Verkehr

Im Gegensatz zum LEP 2006 fehlen bei den Zielen und Grundsätzen konkrete projektbezogene Aussagen (z.B. Fernstraßenausbau A 3, Ausbau Schiene Würzburg-Stuttgart), jedoch mit Ausnahme des Bahnknotens München und Verkehrsflughafens München. Dies wird mit dem Verbot der Doppelsicherung  gemäß (Art. 19 Abs. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG) begründet. Aus hiesiger Sicht sollten regional bedeutsame Verkehrsprojekte sowohl im LEP als auch im Regionalplan aufgeführt werden, um diesen Projekten und deren Realisierung auch politisch mehr Gewicht zu verleihen.

 

Zu Ziff. 4.5.5 der Begründung ist zu festzustellen, dass der Schwerpunktlandeplatz Flugplatz Giebelstadt seit 12.01.2012 für den Instrumentenflugbetrieb (IFR) im Nichtpräzisionsanflugverfahren (mittels „GPS stand-alone“) unter Einbindung in Luftraum F ausgestattet ist.

 

Zu Kapitel 5.1 Bodenschätze

Die Trennung zwischen einer Sicherung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Steine und Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf für den Zeithorizont der Regionalpläne und einer bedarfsunabhängigen Sicherung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Industriemineralien und metallische Rohstoffe kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere die Formulierung in der Begründung zu Ziel 5.1.1 Absatz 1 „für den Zeithorizont der Regionalpläne“ wird sehr kritisch gesehen. Es wird eine verstärkte gerichtliche Angreifbarkeit regionalplanerischer Konzepte zur Ausweisung von Vorrang-und Vorbehaltsgebieten für Steine und Erden befürchtet, wenn diese eine dem Geltungszeitraum des Regionalplans (15 bis 20 Jahre) angepasste Bedarfsprognose für die Gewinnung der ausgewiesenen Flächen erfordern. Die Formulierung in der Begründung zu Ziel 5.1.1 Absatz 1 sollte deshalb an die im gültigen LEP 2006 enthaltene Formulierung angepasst werden: „Die Rohstoffversorgung muss mindestens für den Planungshorizont des Regionalplans sichergestellt sein.“

 

Zu Kapitel 5.2 Einzelhandelsgroßprojekten

Die Gesamtfortschreibung des LEP hat das sinnvolle Grundprinzip der Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten beibehalten, allerdings einige Lockerungen ermöglicht, die sehr zu begrüßen sind (Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig; von dem Gebot der städtebaulichen Integration kann abgewichen werden, wenn es keine geeigneten Standorte aufgrund topographischer Gegebenheiten gibt). Neu berechnet wurden die Verflechtungsbereiche der zentralen Orte, die mit eine Grundlage für die zulässigen Verkaufsflächen darstellen. Im Ergebnis führen aber gerade in ländlichen Räumen bevölkerungsschwache Verflechtungsbereiche dazu, dass zu wenig Spielraum für die Ansiedlung attraktiver Sortimente eingeräumt wird. Für Mittel-und derzeitige Unterzentren im ländlichen Raum sollte deshalb ein Entwicklungszuschlag eingeräumt werden, der mehr Spielraum für die Ansiedlung von Einzelhandelsflächen eröffnet.

 

Zu Kapitel 6 Energieversorgung

Die hier angeführten Maßnahmen zu Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur müssen mit den Ausführungen unter Kapitel 1.3 Klimawandel korrespondieren und deshalb abgestimmt bzw. koordiniert werden. Nur über eine koordinierte Energiewende (Energieerzeugung, -speicherung, -einsparung, -transport auf Bundes-, Landes- und Regionsebene kann eine sinnvolle und erfolgreiche Neuausrichtung der Energieversorgung und des Klimaschutzes erreicht werden.

 

Zu Kapitel 8.3.1. Kinderbetreuungseinrichtungen, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Sowohl bei der Ziel- als auch bei der Grundsatzformulierung sollten aufgrund ihrer Bedeutung für die Vernetzung von schulischen und außerschulischen Bildungsangeboten sowie für die kommunale Bildungslandschaft bei der Initiative „Bildungsregionen in Bayern“ die Sing- und Musikschulen ergänzt werden.

 

Der Landkreis Würzburg unterstützt grundsätzlich die Stellungnahmen seiner Landkreisgemeinden und des Regionalen Planungsverbands zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms mit der Bitte, diese bei der Überarbeitung des LEP-E zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Widerspruch zur Stellungnahme des Landkreises Würzburg stehen und es sich nicht um rein örtliche Angelegenheiten handelt.“

 

 


Zur weiteren Veranlassung an S 1

 

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